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Amtsgericht Rheinbach·15 Ds 6/17·12.03.2017

Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrecht (Zeugenidentifizierung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Rheinbach lehnte den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens ab, weil nach dem vorbereitenden Verfahren kein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Zentrale Gründe sind die mangelhaft zusammengestellten Wahllichtbildvorlagen und das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für die Fahrereigenschaft trotz Haltereigenschaft. Ein etwaiges Wiedererkennen der Zeugen wird wegen suggestiver Wirkungen als kaum verwertbar erachtet.

Ausgang: Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass bei vorläufiger Bewertung des Ermittlungsergebnisses eine Verurteilung in der Hauptverhandlung wahrscheinlich ist.

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Die bloße Haltereigenschaft rechtfertigt nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte den Schluss auf die Fahrereigenschaft; für die Eröffnung des Hauptverfahrens sind konkrete Ermittlungsansätze zur Fahrereigenschaft erforderlich.

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Mangelhaft zusammengesetzte Wahllichtbildvorlagen, die nicht mehrere Personen ähnlichen Aussehens enthalten, mindern den Beweiswert eines späteren Wiedererkennens erheblich.

4

Die suggestive Wirkung einer zuvor erfolgten Lichtbildvorlage kann ein späteres Wiedererkennen in der Hauptverhandlung verfälschen und ist schwer zu widerlegen, sodass sie die Erforderlichkeit der Eröffnung des Hauptverfahrens beeinträchtigen kann.

Relevante Normen
§ 203 StPO§ 467 StPO

Tenor

Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

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Nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens erscheint der Angeschuldigte einer Straftat nicht hinreichend verdächtig. Hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist.

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Dies ist vorliegend nicht der Fall.

4

Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, am 06.04.2016 in strafbewehrter Weise mit einem VW-Transporter mit der Aufschrift "Minimax" und dem amtlichen Kennzeichen XX-XX ZZZZ dem Zeugen U an der Anschlussstelle der BAB 61 zur L 182 in Swisttal rücksichtslos die Vorfahrt genommen und diesen im Anschluss noch durch nahes Auffahren bedrängt zu haben.

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Der Angeschuldigte, der Halter des genannten Fahrzeugs ist, hat von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.

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Weitere konkrete Ermittlungsergebnisse zu der Fahrereigenschaft liegen nicht vor. Der Tatnachweis ist daher allein über ein Wiedererkennen in der Hauptverhandlung durch die Geschädigten und Zeugen U und Petra U zu führen.

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Jedoch wäre ein solches Wiedererkennen in der Hauptverhandlung im vorliegenden Fall aus den nachfolgenden Gründen von einem nur noch sehr eingeschränkten Beweiswert:

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Mit den Zeugen wurde im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen am 18.11.2016 jeweils Wahllichtbildvorlagen durchgeführt. Diese erfolgten jedoch nicht nach den in Nr. 18 RiStBV niedergelegten Grundsätzen. Danach ist bei einer Wahllichtbildvorlage neben dem Beschuldigten auch eine Reihe anderer Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung vorzulegen.

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Diesen Anforderungen genügen beide Wahlichtbildvorlagen hier nicht. In der Vorlagemappe Bl. 75-82 d.A. findet sich das Lichtbild des Angeschuldigten auf Bild 2 (Bl. 76 d.A.). Hierauf ist ein Mann mittleren Alters mit kurzen graublonden Haaren und einem Vollbart, ohne Brille und Schmuck (Ringe, Tätowierungen, Piercings o.ä.) zu sehen. Keines der übrigen Bilder zeigt eine Person ähnlichen Aussehens: Auf Bild 1 findet sich ein Mann mit dunkelbraunen Haar und markanter Brille, der einen Bart um den Mund trägt. Bild 3 zeigt eine deutlich jüngere dunkelhaarige Person mit Brille, Ohrenpiercing und Oberlippenbart. Gleiches gilt im Wesentlichen für Bild 4. Bild 5 wiederum zeigt einen wiederum deutlich jüngeren Mann als den Angeschuldigten mit mittellangem Haar und Oberlippenbart. Auf Bild 6 ist ein Mann mit Brille und gezwirbelten Schnäuzer abgebildet. Bild 7 kommt der Ausgangsperson des Beschuldigten noch am Nächsten, sieht man einmal von der Brille und dem deutlich stärkeren Bartwuchs ab. Bild 8 schließlich zeigt einen Mann mit eher südländischem Teint, dunklem Dreitagebart und Halbglatze.

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Noch frappanter sind die Unterschiede bei der zweiten Wahlichtbildvorlage (Bl. 92-99 d.A.): Bild 1 zeigt hier dieselbe Person wie oben Bild 8, diesmal aber mit Brille und Brillianten im Ohr. Bild 2 ist der Angeschuldigte. Auf Bild 3 sieht man einen jungen, am Hals tätowierten Mann mit langen und dunklen Haaren. Er hat ein Augenbrauenpiercing und einen auffälligen Schnauzbart. Auch Bild 4 zeigt einen deutlich jüngeren Mann mit Tätowierungen am Hals und im Schläfenbereich, einem Augenbrauenpiercing und Nasenring. Außerdem hat er lange braune Haare. Auf Bild 5 wird der Zeugin derselbe Mann gezeigt, wie oben Bild 5, aber diesmal mit einer halbgetönten Sonnenbrille, Schnauzbart und Brillianten in den Ohren. Bild 6 zeigt dann eine Person, die in ihrer Anmutung bereits so unwirklich erscheint, dass sie fast nur virtuell sein kann. Außerdem hat sie dunkle Haare, eine Brille und einen Eintagesbart. Bild 7 zeigt eine Frau(!). Auf Bild 8 ist schließlich ein deutlich jüngerer Mann mit dunklen lockigen Haaren, Brille und diversen Piercings abgebildet.

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Geht man von der ursprünglichen und einzig aktenkundigen Personenbeschreibung des Geschädigten bei Anzeigenerstattung ("Fahrer: graue Haare, älterer Mann") aus, so kommt man bei Durchsicht der beiden Lichtbildmappen schon als Unbeteiligter nahezu zwangsläufig bei dem Angeschuldigten heraus.

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Dass der Tatverdächtige von beiden Zeugen im Ermittlungsverfahren dann auch "sofort wiedererkannt" (vgl. Bl. 74 und 91 d.A.) wurde, kann angesichts des zuvor Gesagten keinen erheblichen Beweiswert haben, denn die Zeugen hatten in Anbetracht der Auswahl der übrigen Bilder und aus ihrer Erinnerung an einen älteren Mann mit grauen Haaren im Grunde keine andere Möglichkeit, als hier das 'richtige' Foto des Angeschuldigten auszuwählen. Ob das Wiedererkennen nun aber auf einer positiven Erinnerung der Zeugen oder aber auf dem Ausschlussprinzip aufgrund der mangelbehafteten Bildauswahl beruht, bleibt letztlich offen.

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Aber auch ein etwaiges Wiedererkennen in der Hauptverhandlung wäre vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Lichtbildvorlage nach Auffassung des Gerichts nun nicht mehr ausreichend, um den Angeschuldigten mit der für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit zu überführen. Denn das Wiedererkennen im Rahmen der Lichtbildvorlage kann anerkanntermaßen eine suggestive Wirkung auf die Zeugen haben, die ein späteres erneutes Wiedererkennen in der Hauptverhandlung ohne Weiteres zu verfälschen vermag (vgl. hierzu auch BGH NStZ 2010, 53). Eine solche mögliche Suggestionswirkung, die seitens der Verteidigung bereits jetzt eingewendet wird, wird in der Hauptverhandlung schwerlich zu widerlegen sein.

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Da weitere konkrete Anhaltspunkte für die Fahrereigenschaft des Angeschuldigten nicht ermittelt wurden und der Halter eines Fahrzeugs selbstverständlich nicht zwingend der Fahrer sein muss, war die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.