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Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück·6 M 169/13·30.09.2013

Erinnerung gegen Ladung zur Vermögensauskunft im Vollstreckungsverfahren zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensfragen im ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin wandte sich mit Erinnerung gegen die Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft aus einem Prozessvergleich des Arbeitsgerichts. Zentrale Frage war, ob die einstweilige Einstellung der Vollstreckung durch Beschluss des Arbeitsgerichts fortbesteht oder durch die Klagerücknahmefiktion gemäß § 54 Abs. 5 ArbGG entfällt. Das Amtsgericht gab der Erinnerung nicht statt und bestätigte die Zulässigkeit der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung, weil die Klage als nicht anhängig zu gelten habe. Ein gesonderter Aufhebungsbeschluss des Einstellungsbeschlusses war nicht erforderlich.

Ausgang: Erinnerung gegen Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft als unbegründet zurückgewiesen; Zwangsvollstreckung zulässig

Abstrakte Rechtssätze

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Wird in der Güteverhandlung nicht verhandelt, ist gem. § 54 Abs. 5 ArbGG das Ruhen des Verfahrens anzuordnen; stellt innerhalb von sechs Monaten kein Antrag auf Fortsetzung, greift die Klagerücknahmefiktion nach § 54 Abs. 5 S. 4 ArbGG und § 269 Abs. 3–5 ZPO ist entsprechend anzuwenden.

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Die Klagerücknahmefiktion bewirkt, dass die Klage als nicht anhängig gilt; dadurch verlieren bereits ergangene, nicht rechtskräftige Entscheidungen (z. B. über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung) ihre rechtliche Grundlage.

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Ein gesonderter Aufhebungsbeschluss des die Vollstreckung einstweilen einstellenden Beschlusses ist nicht erforderlich, wenn durch die Klagerücknahmefiktion die prozessleitende Wirkung der Entscheidung entfällt.

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Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, auf eine Fortsetzung des Verfahrens hinzuwirken; er kann nach Eintritt der Klagerücknahmefiktion die Zwangsvollstreckung fortsetzen.

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Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist der zulässige Rechtsbehelf zur Geltendmachung formeller Rechtsverletzungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

Relevante Normen
§ 54 Abs. 5 ArbGG§ 766 ZPO§ 764 Abs. 2 ZPO§ 802 ZPO§ 54 Abs. 5 Satz 3 ArbGG§ 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG

Tenor

Die Erinnerung der Schuldnerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Schuldnerin war Arbeitgeberin des Gläubigers. Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bielefeld zum Az. 5 Ca 2180/11 hat die Schuldnerin sich unter dem 04.11.2011 im Wege eines Vergleiches dazu verpflichtet, eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.001,73 € brutto an den Gläubiger zu zahlen. Die Schuldnerin erklärte sodann mit einer bestrittenen Forderung in Höhe von 2.049,53 € die Aufrechnung. Die Schuldnerin erhob daraufhin unter dem 27.12.2011 Vollstreckungsabwehrklage (Az. 5 Ca 10/12). Auf Antrag der Schuldnerin stellte das Arbeitsgericht Bielefeld mit Beschluss vom 11.01.2012 die Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich einstweilen bis zu einem erstinstanzlichen Urteil in dem Verfahren 5 Ca 10/12 ein. In der sodann folgenden Güteverhandlung vom 14.02.2012 vereinbarten die Parteien, zunächst außergerichtliche Vergleichsgespräche zu führen, wobei weder Gespräche stattfanden noch das Verfahren weiterbetrieben wurde. Der Gläubiger setzte daraufhin die Zwangsvollstreckung fort und die Schuldnerin wurde von dem beauftragten OGV T. unter dem 20.02.2013 zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert.

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Die Schuldnerin ist der Ansicht, dass die Ladung zu Unrecht erfolgt sei, da die Zwangsvollstreckung weiterhin einstweilen eingestellt sei. Die Entscheidung über den Fortbestand obliege dem Gericht und nicht dem Gerichtsvollzieher. Die Vollstreckungsabwehrklage gelte weiterhin nicht gem. § 54 Abs. 5 ArbGG als zurückgenommen, da weder das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden sei noch der Gläubiger auf eine Fortsetzung des Verfahrens hingewirkt habe. Die fiktive Klagerücknahme würde überdies, so meint die Schuldnerin, nicht dazu führen, dass der Beschluss, mit dem die Zwangsvollstreckung eingestellt wurde, seine Wirkung einbüße.

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Die Schuldnerin beantragt,

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die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.11.2011, 5 Ca 2180/11 für zulässig zu erklären.

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Der Gläubiger beantragt,

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die Erinnerung zurückweisen.

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Er ist der Ansicht, dass die Klagerücknahmefiktion nach § 54 Abs. 5 ArbGG eingreife, zumal sich die Anordnung des Ruhens des Verfahrens aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld ergebe.

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II.

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Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

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Die Vollstreckungserinnerung ist der statthafte Rechtsbehelf. Der Antrag nach § 766 ZPO ist immer dann statthaft, wenn der Erinnerungsführer, wie vorliegend die Schuldnerin, die Verletzung formellen Rechts im Rahmen der Zwangsvollstreckung geltend macht. Die Schuldnerin ist als Zwangsvollstreckungspartei auch erinnerungsbefugt. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück folgt aus §§ 766, 764 Abs. 2, 802 ZPO.

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Die Erinnerung hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Die Ladung zur Vermögensauskunft begegnet keinen Bedenken. Der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung stand der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 11.01.2012, mit dem die Vollstreckung aus dem Prozessvergleich einstweilen eingestellt wurde, nicht entgegen.

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Gem. § 54 Abs. 5 ArbGG ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien in der Güteverhandlung nicht verhandeln. Vorliegend hat das Arbeitsgericht beschlossen, dass nur auf Antrag der Parteien ein neuer Termin anberaumt werden sollte und damit im Ergebnis die Folgen des Ruhens des Verfahrens gem. § 54 Abs. 5 ArbGG ausgesprochen. Den Antrag, Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen, haben die Parteien indessen in der Folgezeit binnen der Frist von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gem. § 54 Abs. 5 S. 3 ArbGG, nicht gestellt. Gem. § 54 Abs. 5 S. 4 ArbGG greift danach die Klagerücknahmefiktion ein und § 269 Abs. 3 bis 5 ZPO ist entsprechend anzuwenden. Der Gläubiger war in Ansehung dieser Regelung auch nicht gehalten, auf eine Fortsetzung des Verfahrens hinzuwirken. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.01.2012 hat danach keine Wirkung mehr, zumal gem. §§ 54 Abs. 5 S. 4 ArbGG, 269 Abs. 3 ZPO die Klage als nicht anhängig geworden anzusehen ist und selbst ein ergangenes, nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos würde (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 269 Rn. 17). Dem Beschluss vom 11.01.2012 wurde mit der Klagerücknahmefiktion ebenfalls die Grundlage entzogen, zumal ein Urteil auf die Vollstreckungsabwehrklage nicht mehr ergehen kann. Eines gesonderten Aufhebungsbeschlusses bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.