Verurteilung wegen Widerstands, fahrlässiger Körperverletzung und Betäubungsmittelbesitzes (Jugendstrafrecht)
KI-Zusammenfassung
Der 21-jährige Angeklagte gestand, bei einer Kontrolle Widerstand geleistet, durch Fluchtversuch fahrlässig eine Person verletzt und 45,8 g Marihuana bei sich gehabt zu haben. Das Amtsgericht wertete die Tatbestände als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, fahrlässige Körperverletzung und unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln. Wegen Reifeverzögerungen wendet das Gericht Jugendstrafrecht an und ordnet eine Geldauflage sowie die Teilnahme an einem KIPS-Kurs an; Verfahrenskosten werden nicht auferlegt.
Ausgang: Angeklagter wegen Widerstands, fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes verurteilt; Geldauflage und Weisung zur Teilnahme an KIPS angeordnet, Verfahrenskosten nicht auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter gegenüber zur Vollstreckung berufenen Personen körperlichen Widerstand leistet oder Gewalt anwendet.
Ein tätlicher Angriff i.S.d. § 114 StGB liegt nur vor, wenn eine unmittelbare, zielgerichtete feindselige Einwirkung auf den Körper erfolgt; fehlt diese, kann stattdessen fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) gegeben sein.
Fahrlässige Körperverletzung ist verwirklicht, wenn der Täter die bei objektiver Betrachtung gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch die Verletzung eines anderen vorhersehbar verursacht.
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln ist erfüllt, wenn Tatsachen (Gewahrsam, Vortest, Wägung) den Nachweis der Betäubungsmittelart und -menge ergeben; dies begründet die Strafbarkeit nach BtMG.
Bei Heranwachsenden kann Jugendstrafrecht angewandt werden, wenn Reifeverzögerungen vorliegen und das strafrechtliche Erziehungsbedürfnis dies erfordert; in solchen Fällen sind erzieherische Maßnahmen (z.B. Geldauflage, Weisungen) vorrangig zu prüfen.
Tenor
Der Angeklagte ist schuldig des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln.
Ihm wird auferlegt, einen Geldbetrag in Höhe von 1.500,00 Euro, zahlbar in monatlichen Raten zu je 250,00 Euro, beginnend in dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats an die Gütersloher Tafel e. V. , IBAN: DE03 4785 0065 0014 0021 25 zu zahlen und dem Gericht die Zahlung durch Einreichung von Belegen nachzuweisen.
Ihm wird die Weisung erteilt, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft an einem KIPS-Kurs teilzunehmen.
Von der Auferlegung der Kosten des Verfahrens wird abgesehen.
Angewendete Vorschriften: §§ 113 Abs. 1, 229, 230, 52, 53 StGB, §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3, 33, Anlage I-III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 1, 105 JGG
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 21 Jahre alte Angeklagte wurde in Gütersloh geboren und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Er ist ledig, kinderlos und lebt im elterlichen Haushalt. Der Angeklagte arbeitet Vollzeit auf Basis einer Festanstellung im Schichtsystem bei der Firma L.. Sein monatlicher Verdienst liegt bei 1.800,00 € netto.
Nach eigenen Angaben kiffte der Angeklagte früher gelegentlich, stellte seinen Konsum aber mittlerweile ein.
Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Die Staatsanwaltschaft Bielefeld sah am 19.05.2020 von der Verfolgung des Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 45 Abs. 2 JGG ab.
Zum Werdegang des Angeklagten wird auf den Bericht der Jugendgerichtshilfe vom 08.12.2022, welcher durch die Jugendamtsmitarbeiterin Frau T. im Hauptverhandlungstermin am 21.02.2023 mündlich erstattet wurde, ergänzend Bezug genommen.
II.
Der festgestellte Sachverhalt und die angewendeten Strafgesetze ergeben sich aus den zugelassenen Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 30.09.2022 und vom 07.11.2022, auf die verwiesen wird.
Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung, dem dort verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 14.02.2023, dem Bericht der Jugendgerichtshilfe vom 08.12.2022 sowie den ergänzenden Ausführungen der Jugendgerichtshilfemitarbeiterin im Hauptverhandlungstermin am 21.02.2023.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen basieren auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und den Angaben der Zeugen S. und T. in der Hauptverhandlung sowie dem verlesenen Betäubungsmittel-Vortest vom 15.08.2022.
Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfene Tat eingeräumt und die Hintergründe näher erläutert. Seine Schilderungen decken sich im Wesentlichen mit den Aussagen der Zeugen. Das Gericht hat insoweit keinen Anlass, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Angeklagten zu zweifeln. Seine Ausführungen werden gestützt durch die Testung und Wägung der aufgefundenen Betäubungsmittel, welche eine Menge von 45,80 Gramm Marihuana ergab.
III.
Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß §§ 113 Abs. 1, 229, 230, 52, 53 StGB, §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3, 33, Anlage I-III zu § 1 Abs. 1 BtMG strafbar gemacht.
Den Tatbestand von § 114 Abs. 1 StGB sah das Gericht nach der Beweisaufnahme nicht als erfüllt an. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte die Zeugen S. und T. tätlich angegriffen hat. Ein tätlicher Angriff ist die unmittelbar auf den Körper zielende feindselige Einwirkung von einigem Gewicht (vgl. BeckOK StGB/Dallmeyer, 56. Ed. 1.2.2023, StGB § 114 Rn. 5). Die Zeugen bestätigten die Einlassung des Angeklagten, wonach er nie beabsichtigt habe, den Zeugen S. zu verletzen oder bewusst zu treten. Der Zeuge S. führte dazu aus, dass er keine Verletzungsabsicht erkannt habe, sondern es sich um einen natürlichen Fluchtreflex gehandelt habe. Ein Angriff habe zu keiner Zeit vorgelegen. Auch die Zeugin T. erläuterte, dass es sich bei dem Verhalten des Angeklagten aus ihrer Sicht um eine Abwehrreaktion gehandelt habe, weil er der Situation habe entfliehen wollen. Insofern fehlt es an einer zielgerichteten feindlichen Einwirkung.
Durch sein Verhalten hat der Angeklagte den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB verwirklicht. Denn er hätte bei Anwendung der objektiv gebotenen und subjektiv zumutbaren Sorgfaltsanforderungen erkennen können, dass der Zeuge S. verletzt werden könnte, als der Angeklagte los lief, obwohl der Zeuge S. ihn am Pullover festhielt, und als er sich gegen den auf ihm sitzenden Zeugen S. wehrte. Das gilt insbesondere in Anbetracht der Örtlichkeit, an welcher der Vorfall stattfand. Die beengten Platzverhältnisse durch die Bänke und den Gedenkstein sowie die potentielle Verletzungsgefahr aufgrund der Dornenhecke waren auch für den Angeklagten ohne weiteres erkennbar.
Unter Berücksichtigung des Berichts der Jugendgerichtshilfe und nach dem im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck ist die Anwendung von Jugendstrafrecht bei dem Angeklagten geboten. Denn bei dem Angeklagten liegen noch Reifeverzögerungen im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG vor. Dies ergibt sich daraus, dass der Angeklagte noch im elterlichen Haushalt lebt. Außerdem weist auch die Tat Verhaltensweisen auf, die von Impulsivität und mangelnder Weitsicht geprägt sind und damit eher dem typischen Verhalten eines Jugendlichen als dem eines Erwachsenen entsprechen.
IV.
Bei der Bemessung der Folgen der Straftat war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er die Tat eingeräumt hat. Zudem erweckte er den Eindruck, das Unrecht seines Verhaltens verstanden zu haben. Positiv ist zudem hervorzuheben, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung bei dem Zeugen S. entschuldigte.
Zu seinen Lasten war einzubeziehen, dass er bereits einschlägig strafrechtlich auffällig geworden ist. Zudem wurde bei ihm eine erhebliche Menge an Betäubungsmitteln aufgefunden.
Die Kombination aus der Geldauflage und der Weisung, an einem KIPS-Kurs teilzunehmen, erscheint zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, aber auch ausreichend. Das Gericht hat sich dabei im Wesentlichen von der Überlegung leiten lassen, dem Angeklagten angesichts der Schwere des Tatvorwurfs einerseits eine eindringliche Warnung zu vermitteln, ihn aber andererseits auch in seinem Bestreben nach einer straf- und drogenfreien Lebensführung zu unterstützen.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.