Klage auf Werklohn für Gelbe-Seiten-Anzeigen erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Werklohn für Erstellung und Veröffentlichung von Anzeigen des Beklagten in den Gelben Seiten. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 283,50 EUR nebst Zinsen, weil ein wirksamer Werkvertrag nach § 631 BGB vorlag und die Veröffentlichung die Vollendung des Werkes darstellt. Fehlende Fax- oder Straßenangaben begründen keinen vollständigen Leistungsverzicht; eine 50%ige Gutschrift wurde berücksichtigt. Verzug trat 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Mahnung ein.
Ausgang: Klage auf Zahlung des Werklohns in Höhe von 283,50 EUR nebst Zinsen und Kosten vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Erstellung und Veröffentlichung von Werbeanzeigen kann Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB sein und begründet einen Anspruch auf Werklohn.
Bei Werken, deren Erfolg in der Veröffentlichung besteht, tritt an die Stelle der Abnahme (§ 640 BGB) die Vollendung des Werkes gemäß § 646 BGB; die Zahlung wird mit der Veröffentlichung fällig.
Unterlassene Angabe bestimmter Kontaktdaten (z. B. Faxnummer) begründet nicht ohne weiteres einen Mangel, wenn der Auftraggeber deren Aufnahme nicht verlangt hat.
Teilmängel an Werbeanzeigen können durch angemessene Minderung ausgeglichen werden; ein pauschal überhöhter Minderungsbetrag ist nur bei Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt.
Verzug des Schuldners tritt auch ohne Mahnung ein, wenn 30 Tage nach Rechnungsdatum verstrichen sind und die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zahlungsverzug vorliegen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 283,50 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2000 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen, da der Streitwert des Verfahrens einen Wert von 600,00 EUR nicht übersteigt.
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 631 BGB wegen Veröffentlichung von Anzeigen des Beklagten in verschiedenen Ausgaben der Gelben Seiten die Zahlung des Werklohns in Höhe von 283,50 EUR vormals 554,48 DM verlangen.
Die Klägerin hat Anzeigen des Beklagten unter der Bezeichnung O.-Glasreinigung in den Gelben Seiten für die Bezirke Münster/Warendorf und Bielefeld/Gütersloh sowie in den Gelben Seiten Regional für Gütersloh, Halle/Westfalen, Harsewinkel und Umgebung, jeweils Jahrgang 2000/2001 jeweils unter der Branche Gebäudereinigung erstellt und veröffentlicht. Es ist kein Mangel der Werbeanzeige darin zu sehen, dass die Veröffentlichung unter der Branche Gebäudereinigung erfolgt ist. Aus den Bestellzetteln vom 06.12.1999 für die Bezirke Münster/Warendorf und Bielefeld/Gütersloh, die auch von dem Beklagten unterschrieben worden sind, geht hervor, dass dort die Branche Gebäudereinigung angegeben ist. Dieses geht auch aus dem Bestellzettel vom 26.04.2000 hervor, den die Zeugin T. nach einem Telefongespräch mit dem Beklagten erstellt hat. Zu der letzten Anzeige hat die Zeugin vor dem ersuchten Richter beim Amtsgericht Hannover glaubhaft bekundet, dass der Beklagte ihr gegenüber entsprechend angegeben hat, dass die Eintragung unter der Rubrik Gebäudereinigung erfolgen sollte. Gleiches hat der Zeuge G. auch für die Anzeigen vom 06.12.1999 bestätigt. Auch stellt es keinen berücksichtigungsfähigen Mangel dar, dass in den Anzeigen in den Gelben Seiten der Faxanschluss des Beklagten nicht angegeben ist. Beide Zeugen haben bestätigt, dass der Beklagte nicht den Wunsch geäußert hat, dass seine Faxnummer in die Anzeigen aufgenommen werden sollte.
Letztlich dahingestellt bleiben kann es hier, ob es einen Mangel der Werbeanzeigen darstellt, dass bzgl. der Adresse des Beklagten lediglich die Ortsbezeichnung, nicht aber die Straßenbezeichnung angegeben ist. Sofern hierin ein Mangel zu sehen ist, hat die Klägerin dem bereits Rechnung getragen, dass sie bzgl. aller drei Rechnungen dem Beklagten eine Gutschrift von 50 % erteilt hat. Ein höherer Minderungsbetrag als 50 % wäre wegen des Fehlens der Straßenbezeichnung nicht angemessen gewesen.
Der Werklohn ist auch gemäß § 641 BGB fällig. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er die Werkleistungen der Klägerin nicht gemäß § 640 BGB abgenommen habe. Eine fehlende Abnahmefähigkeit würde der Klageforderung nicht entgegenstehen. Wegen der besonderen Beschaffenheit des Werkes in Form der Erstellung und der Veröffentlichung einer Werbeanzeige tritt anstelle der sonst erforderlichen Abnahme gemäß § 640 BGB die Vollendung des Werkes gemäß § 646 BGB. Die Vollendung ist aber mit der Veröffentlichung erfolgt, ohne dass es auf eine Abnahme des Beklagten ankäme.
Der Verzugszinsanspruch ist gemäß § 284 ff. BGB in der zugesprochenen Höhe seit dem 04.10.2000 gegeben. Verzug tritt auch ohne Mahnung nach § 284 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Rechnungsdatum ein. Die letzte Rechnung datierte hier vom 04.09.2000.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.