Beiordnung zur Pflichtverteidigerin nach § 140 Abs.2 StPO trotz vorläufiger Einstellung
KI-Zusammenfassung
Die Wahlverteidigerin beantragte ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin und erklärte die Niederlegung des Wahlmandats. Das Amtsgericht ordnete die Rechtsanwältin nach § 140 Abs. 2 StPO wegen schwieriger Sach- und Rechtslage als Pflichtverteidigerin bei. Eine vorläufige Einstellung nach § 153a StPO steht der Beiordnung nicht entgegen, weil bei teilweiser Zahlung der Auflage eine Wiederaufnahme möglich bleibt.
Ausgang: Beiordnung der Rechtsanwältin als Pflichtverteidigerin gem. § 140 Abs. 2 StPO wurde stattgegeben; Beiordnung trotz vorläufiger Einstellung nach § 153a StPO.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 140 Abs. 2 StPO ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn aufgrund der schwierigen Sach- oder Rechtslage notwendige Verteidigung erforderlich ist.
Die Beiordnung zur Pflichtverteidigerin kann erfolgen, obwohl die Verteidigerin gleichzeitig die Niederlegung des Wahlmandats erklärt.
Eine vorläufige Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO schließt die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht aus, soweit die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist.
Die Möglichkeit der Wiederaufnahme infolge unvollständiger Erfüllung einer Zahlungsauflage rechtfertigt die frühzeitige Bestellung eines Pflichtverteidigers zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs.
Tenor
Dem Angeklagten S.H. wird Rechtsanwältin M.I., als Pflichtverteidigerin bestellt (§ 140 Abs. 2 StPO).
Gründe
Dem Angeklagten H. ist gem. § 140 Abs. 2 StPO wegen der schwierigen Sach- und Rechtslage seine bisherige Wahlverteidigerin als Pflichtverteidigerin beizuordnen.
Die Verteidigerin hat mit Schreiben vom 01.06.2022, eingegangen am 02.06.2022, beantragt, als Pflichtverteidigerin beigeordnet zu werden und hat gleichzeitig erklärt, für diesen Fall das Wahlmandat niederzulegen.
Trotz der durch Beschluss vom 31.05.2022 erfolgten vorläufigen Einstellung nach § 153 a StPO liegt weiterhin ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Der mit dem Institut der Pflichtverteidigung verfolgte Zweck, im öffentlichen Interesse einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern, kann auch nach vorläufiger Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a Abs. 2 StPO erreicht werden (LG Hof Beschl. v. 9.3.2005 – 1 Qs 52/05, BeckRS 2005, 4280, beck-online).
Weil vorliegend nach der Zahlungsinformation durch den Bußgeldempfänger vom 14.07.2022 erst 300,00 € auf die Zahlungsauflage von 900,00 € gezahlt wurden, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens grundsätzlich noch möglich. Da ein Pflichtverteidiger möglichst früh zu bestellen ist, konnte vorliegend eine Pflichtverteidigerbestellung auch schon vor einer etwaigen Wiederaufnahme des Verfahrens und Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins erfolgen (LG Hof Beschl. v. 9.3.2005 – 1 Qs 52/05, BeckRS 2005, 4280, beck-online).