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Amtsgericht Remscheid·8a C 97/21·27.12.2021

Berichtigung nach §319 ZPO: Verpflichtung zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten in Eigentümerversammlung

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das AG Remscheid berichtigt den Tenor eines Urteils gemäß §319 ZPO wegen einer Schreibfehlers; insoweit wird die fehlerhafte Zusprechung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gestrichen. Zugleich verurteilt das Gericht die Beklagte zur Aufnahme konkreter Tagesordnungspunkte in die nächste Eigentümerversammlung; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Verpflichtung zur Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte; im Übrigen Klageabweisung; Tenorberichtigung gem. §319 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

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§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung eines Urteils/Be­schlusses, wenn eine im Tenor erkennbar offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, die sich aus den Entscheidungsgründen ergibt.

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Ist der Tenor in einem Punkt mit den Entscheidungsgründen unvereinbar, so ist der Tenor dahin zu berichtigen, dass er den in den Gründen ersichtlichen Rechtsentscheid widerspiegelt.

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Das Gericht kann im Wege der materiellen Entscheidung anordnen, dass eine Partei bestimmte Punkte in die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung aufzunehmen hat, soweit die materiellen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

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Die Kostenentscheidung folgt dem prozessualen Erfolg; ein Teilgewinn führt nicht automatisch zur Kostenaufteilung zugunsten der unterliegenden Partei, und das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 130a ZPO

Tenor

Der Tenor des Urteils des Amtsgerichts Remscheid vom 24.11.2021 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:

Die Beklagte wird verurteilt, in die Tagesordnung zur nächsten turnusmäßigen Eigentümerversammlung Tagesordnungspunkte aufzunehmen, die wie folgt lauten:

1. Bericht über den Stand des Verfahrens betreffen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Beklagten gegen die xxx als Vorverwalter (beauftragt sind die Rechtsanwälte xxx).

2. Sachstandsbericht zu dem Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Rechtsanwaltskanzlei xxx, resultierend aus der Verfristung eines Schadenersatzanspruches der Beklagten gegen xxx zum Aktenzeichen der Rechtsanwälte xxx: xxx.

3. Bericht und eventuelle Beschlussfassung zum Wintergarten der Miteigentümerin xxx im Objekt xxx Straße xxx.

4. Diskussion und eventuelle Beschlussfassung zur Jahresrechnung 2020.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Der Tenor des Urteils vom 24.11.2021 ist aufgrund eines Schreibfehlers offensichtlich unrichtig und damit gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. Aus den Entscheidungsgründen erschließt sich, dass das Gericht den Klageantrag zu Ziff. 5, welcher nicht sofortig anerkannt worden ist, als unbegründet abgewiesen hat. Jedoch hat das Gericht im Tenor die diesbezüglich beantragte Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten fehlerhaft zugesprochen. Dies ist aufgrund der Begründung in den Entscheidungsgründen zu streichen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Remscheid, Alleestr. 119, 42853 Remscheid, oder dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Remscheid oder dem Landgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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