Rechtsschutzversicherung: Kein Anspruch auf Nr. 5115 VV RVG bei unterbliebenem Einspruch
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von seiner Rechtsschutzversicherung Erstattung einer vorgerichtlichen Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG, obwohl er keinen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt hat. Streitgegenstand ist, ob die Gebühr auch bei unterlassener Einspruchseinlegung anfällt. Das Amtsgericht verneint dies: Nr. 5115 VV RVG setzt die Rücknahme des Einspruchs voraus und lässt keine analoge Anwendung zu. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen; Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG nicht entstanden
Abstrakte Rechtssätze
Die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG entsteht nur in den abschließend in Absatz 1 genannten Fällen; maßgeblich ist das gesetzlich vorausgesetzte Eintreten eines dort genannten Tatbestands (insb. Rücknahme des Einspruchs).
Eine unterlassene Einspruchseinlegung ist nicht mit einer Rücknahme des Einspruchs gleichzustellen; eine Analogie zu § 5115 VV RVG kommt nicht in Betracht, solange keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.
Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren richtet sich nach dem konkreten Wortlaut der einschlägigen Vergütungsnormen und entsteht nicht aufgrund bloßer förderungsgerichteter Tätigkeit des Rechtsanwalts.
Bei Auslegung von Gebührenvorschriften ist an die vom Gesetzgeber ausdrücklich gesetzten Voraussetzungen zu halten; eine Erweiterung durch richterliche Rechtsfortbildung ist nur bei erkennbarer Regelungslücke zulässig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gegen diese Entscheidung wird die Berufung zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte als Rechtsschutzversicherer wegen der nach Auffassung der Klägerseite entstandenen Gebühren nach der Nr. 5115 VV RVG in Höhe von 135,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer in Anspruch.
Dem Kläger wurde vorgeworfen, außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten zu haben, weshalb er mit Datum vom 05.11.2012 einen Bußgeldbescheid erhielt, wonach er eine Geldbuße von 120,00 EUR zahlen sollte; ferner erhielt er 3 Punkte im Verkehrszentralregister.
Der Kläger hatte sich mit seinem Prozessbevollmächtigten über die Frage der Einlegung eines Rechtsmittels intensiv auseinandergesetzt, zumal der Kläger als Kraftfahrer tätig ist, weshalb es ihm im besonderen Maße darauf ankommt, Eintragungen in das Verkehrszentralregister zu verhindern.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Ermittlungsakten eingesehen und die Angelegenheit mit dem Kläger besprochen. Es ist dann eine Übereinkunft erzielt worden, gegen den Bußgeldbescheid kein Rechtsmittel einzulegen, da der Erfolg der Durchführung des Einspruchsverfahrens zweifelhaft war. Dementsprechend wurde der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die bei ihm entstandenen Kosten mit der Rechnung vom 27.11.2012 über den Kläger abgerechnet und die Rechnung an die Beklagte, die ihre Eintrittspflicht gegenüber dem Unterzeichner bestätigt hatte, weitergeleitet.
Die Beklagte strich die geltend gemachte Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5115 VV RVG in Höhe von 135,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Rechnung unter Hinweis darauf, dass eine solche Gebühr nicht angefallen sei, da der Rechtsanwalt, der an der Einstellung oder sonstigen Erledigung des Verfahrens im Sinne des RVG VV 5115 Abs. 2 mitgewirkt hat, diese Gebühr nicht erhält, wenn auf eine Förderung des Verfahren gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
Der Kläger ist der Auffassung, bei Entstehen der Gebühr komme es lediglich darauf an, ob eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit aus der Arbeit des Rechtsanwalts mit dem Mandanten sich ergebe.
Wenn der Kläger eine Einspruchseinlegung gewünscht habe, von der aber abgeraten worden sei, sei dies ein typischer Fall einer auf die Förderung des Verfahrens gerichteten Tätigkeit.
Es könne nicht sein, dass man lediglich wegen der Gebühren einen Einspruch einlegen müsse, um diesen dann kurze Zeit später zurückzunehmen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 160,65 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2012 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet:
Die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG sei nicht entstanden, da keiner der in Absatz 1 abschließend aufgezählten Tatbestände vorliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig überreichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von der anwaltlichen Gebührenrechnung auch in Höhe der nach Nr. 5115 VV RVG entstandenen Gebühr in Höhe von 135,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag.
Die Gebühr ist nicht entstanden.
Nach Satz 1 gemäß Nr. 5115 VV RVG entsteht die Gebühr, wenn der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird.
Wenn der Kläger meint, die Nichteinlegung des Einspruchs stehe der Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid gleich, liegen die Voraussetzungen einer Analogie hier allerdings nicht vor.
Wie die Beklagte zutreffend ausführt, muss aufgrund der Formulierung des Gesetzgebers in Ziffer 5115 VV RVG einer der genannten Fälle von Absatz 1 vorliegen, was vorliegend nicht der Fall ist.
Dass hier eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, ist nicht erkennbar.
Vielmehr hat der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass die Gebühr dann entsteht, wenn der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird, nicht aber bei jedweder auf die Förderung gerichteten Tätigkeit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 511 Abs. 4 ZPO. Es handelt sich um einen Fall grundsätzlicher Bedeutung.
Streitwert: 160,65 EUR.