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Amtsgericht Remscheid·7 C 97/13·16.09.2013

Abweisung der Klage wegen unwirksamer Abtretung von Sachverständigenkosten

ZivilrechtDeliktsrechtAbtretungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert 109,12 € aus restlichem Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall und stützt sich auf eine angebliche Abtretung der Ansprüche durch den Geschädigten. Das Gericht hält die Abtretung für unwirksam, weil sie an eine nicht klar rechtsfähige bzw. nicht konkret bezeichnete Stelle gerichtet ist und eine Annahme nicht ersichtlich ist. Mangels wirksamer Abtretung fehlt der Klägerin die Aktivlegitimation; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 109,12 € abgewiesen; Klägerin fehlt die Aktivlegitimation wegen unwirksamer Abtretung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Abtretung von Schadensersatzansprüchen ist nur wirksam, wenn der Abtretungsempfänger hinreichend bestimmt und als rechtsfähige oder klar zuordenbare Stelle bezeichnet ist.

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Eine schriftliche Abtretungserklärung, die den Abtretungsempfänger unklar benennt oder an eine nicht rechtsfähige Bezeichnung gerichtet ist, begründet keine wirksame Forderungsabtretung.

3

Kann nicht festgestellt werden, dass die Abtretung vom benannten Abtretungsempfänger angenommen bzw. zugerechnet wurde, ist die behauptete Abtretung zur Begründung der Aktivlegitimation nicht geeignet.

4

Fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines Anspruchs, ist die Klage deswegen unbegründet abzuweisen.

Relevante Normen
§ 313 a ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist nicht begründet.

4

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 109,12 € als restlicher Schadenersatzanspruch des Geschädigten L aus dem Verkehrsunfall vom 06.03.2013 in S nicht zu. Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert.

5

Die Klägerin beruft sich insoweit auf die Abtretung des Geschädigten L von dessen restlichen Schadenersatzansprüchen, insbesondere dem Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Sachverständigenkosten gemäß der Rechnung des Sachverständigen U vom 11.03.2013, für die unstreitig die Beklagte haftet, auf die „Abtretung und Zahlungsanweisung“ zum Gutachtenauftrag des Sachverständigenbüros U, die der Geschädigte am 11.03.2013 und wohl ebenso der Sachverständige U unterschrieben hat (Anlage K 3, Blatt 24 d. GA). Darin heißt es: „Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o. g. Angelegenheit trete ich meine Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer des Sachverständigen gemäß Rechnung für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens ab an die

6

Deutsche Verrechnungsstelle für Kfz-Sachverständige - KfzVS ein/im Geschäftsbereich der Deutschen Anwaltlichen Verrechnungsstelle AG in L .“

7

Unabhängig vom sonstigen Inhalt dieser Abtretungserklärung liegt in der vorgenannten schriftlichen Erklärung keine wirksame Abtretung des diesbezüglichen Schadenersatzanspruches von dem Geschädigten an die Klägerin. Entscheidend ist, dass die Abtretung nicht an die Klägerin selbst, sondern vielmehr an die „Deutsche Verrechnungsstelle für Kfz-Sachverständige“ erfolgt. Bei dieser handelt es sich indessen offensichtlich nicht um eine rechtsfähige juristische Person, sondern vielmehr soll sie irgendwie dem Geschäftsbereich der Klägerin, die ihrerseits als Aktiengesellschaft firmiert, zuzurechnen sein. Da bereits die konkrete Person des Abtretungsempfängers unklar ist, ist die vorgenannte Abtretung unwirksam. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Abtretung sodann auch von der Abtretungsempfängerin hätte angenommen werden müssen. Dieses ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Unterschrift erfolgte vielmehr durch den Sachverständigen U, der weder der Deutschen Verrechnungsstelle für Kfz-Sachverständige noch der Klägerin selbst zugerechnet werden kann. Die Klage unterliegt daher der Abweisung.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 109,12 €.