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Amtsgericht Remscheid·7 C 70/17·13.05.2018

Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid verworfen wegen Fristversäumnis

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte 2017 Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid von 1982 ein. Das Amtsgericht verwirft den Einspruch als unzulässig, weil die Zweitzustellung einer beglaubigten Kopie bereits am 06.06.2011 die zweiwöchige Einspruchsfrist in Gang setzte und der Einspruch verspätet erfolgte. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung macht die Zustellung nicht unwirksam; ein Wiedereinsetzungsantrag war verfristet.

Ausgang: Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen wegen nicht fristgerechter Einlegung

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einspruchsfrist gegen einen Vollstreckungsbescheid beträgt nach §§ 339 Abs. 1, 700 Abs. 1 ZPO zwei Wochen ab Zustellung und ist einzuhalten.

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Die Zustellung einer beglaubigten Kopie des Vollstreckungsbescheids setzt die Einspruchsfrist in Gang, auch wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt; das Fehlen der Belehrung beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der Zustellung.

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Das Fehlen oder die Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund begründen, jedoch nicht die Zustellung insgesamt unwirksam machen.

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Ein Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 234 Abs. 3 ZPO unzulässig, wenn seit dem Ablauf der versäumten Frist mehr als ein Jahr verstrichen ist; materielle Einwendungen wie Verjährung sind im Einspruchsverfahren nicht zu prüfen, sondern in einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 767 ZPO§ 339 Abs. 1, 700 Abs. 1 ZPO§ 703c ZPO§ 232 ZPO§ 232 S. 1 ZPO§ 234 Abs. 3 ZPO

Tenor

Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom 17.02.1982 (Amtsgericht Pforzheim - Aktenzeichen: 6 C 77/17 (B 088850/81)) wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Pforzheim vom 17.02.1982 (Geschäftszeichen B 088850/81) ist die am xxx geborene Beklagte von der Firma X auf Zahlung von 873,80 DM nebst Zinsen, Nebenforderungen und Kosten in Anspruch genommen worden.

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Als Antragsgegnerin weist der Vollstreckungsbescheid B aus. Dabei handelt es sich um den Geburtsnamen der Beklagten, wobei dieser richtigerweise ohne "r" geschrieben wird: B. Da dieser Schreibfehler jedoch offensichtlich und geringfügig ist, bleibt die damalige Antragsgegnerin als heutige Beklagte identifizierbar und der Schreibfehler ist unbeachtlich.

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Die Ausfertigung dieses Vollstreckungsbescheides wurde dem Obergerichtsvollzieher L im Jahr 1982 zur Zustellung übergeben. Diese Zustellung wurde indessen nicht ausgeführt, wahrscheinlich wegen der Minderjährigkeit der Beklagten.

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Die beglaubigte Kopie der ersten Seite des Vollstreckungsbescheides wurde unter Beifügung der Rechtsnachfolgeklausel auf die heutige Klägerin vom 26.07.2004 und weiterer Unterlagen ausweislich der von der Beklagtenseite zur Akte gereichten Zustellungsurkunde durch die Gerichtsvollzieherin X am 06.06.2011 an die Beklagte unter ihrem heutigen Namen und der Adresse I-Straße durch Niederlegung in den Briefkasten zugestellt, wo die Beklagte damals wohnhaft war. Nicht beigefügt war der Rechtsmittelhinweis des Vollstreckungsbescheides.

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Sodann ist eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nebst weiterer Urkunden erneut zugestellt worden an die Beklagte am 21.12.2016 unter ihrem heutigen Namen und der Adresse I in S, ebenfalls durch Niederlegung in den Briefkasten. Am 03.01.2017 ist der Einspruch der Beklagten und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingegangen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Einspruch zu verwerfen.

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Die Beklagte beantragt,

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den durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Pforzheim vom 17.02.1982 (Geschäftszeichen B 088850/81) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Hilfsweise beantragt sie,

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gegen eine etwaige Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Sie ist der Auffassung die bisherigen Zustellungen hätten die Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt. Insoweit wie auf die damalige Rechtslage abzustellen.

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Sodann erhebt die Beklagte gegen die Forderung und die geltend gemachten Zinsen die Einrede der Verjährung aufgrund der Regelung des § 767 ZPO.

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Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Der Einspruch war zu verwerfen, weil er nicht fristgerecht eingelegt worden ist.

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Die Frist beträgt nach §§ 339 Abs. 1, 700 Abs. 1 ZPO zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Sie ist hier nicht gewahrt, weil die angefochtene Entscheidung der damals volljährigen Beklagten unter dem deren damaligen Namen an deren damaliger Wohnanschrift bereits am 06.06.2011 zugestellt worden ist, der Einspruch jedoch erst am 03.01.2017 bei Gericht eingegangen ist.

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Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die Zustellung vom 06.06.2011 habe die Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt, weil ihr nicht die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides für den Antragsgegner, sondern lediglich eine beglaubigte Kopie der Ausfertigung für den Antragsteller ohne Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt wurde. Diese Rechtsauffassung geht fehl.

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Richtig ist zwar, dass gemäß § 703 c ZPO damals wie heute für das Mahnverfahren ein Formularzwang besteht und die dem Antragsgegner zuzustellende Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Dieses ist nochmals allgemein in § 232 ZPO geregelt, wonach jede anfechtbare, gerichtliche Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten muss. Das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung hat indessen keinen Einfluss auf die Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit der Entscheidung oder den Lauf der Rechtsmittelfrist. Insbesondere führt es nicht dazu, dass die Zustellung insgesamt unwirksam wäre oder die Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt würde. Das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kann lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (vgl. Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 231 Rn 1a m.w.N.).

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Zutreffend ist, dass es im damaligen Zeitpunkt der Zustellung (am 06.06.2011) die Norm des § 232 S. 1 ZPO noch nicht gab. Diese ist vielmehr erst am 01.01.2014 in Kraft getreten. Zutreffend ist ferner, dass das Landgericht Darmstadt durch Urteil vom 24.03.1986 NJW 1986, 1945f, Az. 5 T 208/86) und ebenso das OLG Düsseldorf durch Beschluss vom 12.02.1992 (Az. 13 W 5/92, zitiert nach juris) in gleich gelagerten Fällen, nämlich Zustellung einer beglaubigten Kopie der Vorderseite des Vollstreckungsbescheides ohne Rechtsbehelfsbelehrung, entschieden haben, dass eine solche Zustellung die Einspruchsfrist nicht in Gang setzten würde. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um einhellige Rechtsprechung. Dieser ist insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zu folgen. So hat insbesondere das OLK Karlsruhe im Beschluss vom 20.03.1987 genau diesen Fall dahin gehend entschieden, dass die Einspruchsfrist durch eine derartige Zustellung in Gang gesetzt würde (Az. 15 W 56/86) (ähnlich auch BGH Beschluss vom 06.04.1977 IV ZB 50/76, zitiert nach juris). Es verbleibt also dabei, dass die vorgenannte Zustellung wirksam war, insbesondere die Einspruchsfrist in Gang gesetzt hat und die Beklagte insoweit auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwiesen ist.

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Der hilfsweise gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist indessen verfristet gemäß § 234 Abs. 3 ZPO. Danach kann ein Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr gestellt werden, wenn seit dem Ende der versäumten Frist 1 Jahr vergangen ist. Die maßgebliche Einspruchsfrist von 2 Wochen ab Zustellung lief am 20.06.2011 ab. Der Einspruch vom 03.01.17 ist erst nach dem Ablauf eines Jahres erhoben worden.

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Soweit die Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt kann sie damit im hiesigen Verfahren nicht gehört werden, da es sich insoweit um materielle Einwendungen handelt, die vorliegend nicht zu prüfen waren. Es bleibt ihr unbenommen, diese im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen, die aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen (Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung in Einspruchsverfahren einerseits und Einwendungen, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind andererseits, § 767 Abs. 2 ZPO) nicht mit dem vorliegenden Verfahren verbunden werden kann, sondern gesondert erhoben werden muss.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO analog, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 446,77 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.

32

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

33

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.