Vollstreckungsgegenklage der Bürgin: Irrtümliche Gutschrift tilgt Titelforderung nicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Anerkenntnisurteil, aus dem sie als Gesamtschuldnerin (Bürgin) haftete. Sie berief sich auf Tilgung durch die Hauptschuldnerin sowie auf eine frühere Forderungsaufstellung der Beklagten, die irrtümlich einen Verwertungserlös gutschriftweise berücksichtigte, und auf Verwirkung. Das Gericht wies die Klage ab, weil eine Zahlung der Hauptschuldnerin nicht substantiiert dargelegt und die irrtümliche Gutschrift mangels Gegenforderung keine Erfüllung/Erlass bewirkte. Ein Erlass gegenüber einem Gesamtschuldner wirkte zudem nicht ohne Weiteres für die übrigen; auch Zeit- und Umstandsmoment der Verwirkung lagen nicht vor.
Ausgang: Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckungsgegenklage ist unbegründet, wenn die titulierte Forderung nicht durch Erfüllung oder sonstiges Erlöschenstatbestand erloschen ist.
Beruft sich der Vollstreckungsschuldner auf Tilgung der titulierten Forderung durch Zahlungen eines Dritten (insbesondere eines Gesamtschuldners), hat er die behaupteten Zahlungen nach Zeitpunkt und Art substantiiert darzulegen, wenn der Gläubiger die Tilgung bestreitet.
Die irrtümliche Berücksichtigung einer Gutschrift in einer Forderungsaufstellung führt nicht zur Erfüllung oder Reduzierung der titulierten Forderung, wenn der zugrunde liegenden Gutschrift keine berücksichtigungsfähige Gegenforderung des Schuldners entspricht.
Ein Erlass nach § 397 BGB setzt einen unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen zum Forderungsverzicht voraus; er ist nicht zu vermuten und liegt regelmäßig nicht allein in einer Abrechnung oder deren widerspruchsloser Hinnahme.
Ein mit einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt nach § 423 BGB nur dann für die übrigen Gesamtschuldner, wenn die Parteien erkennbar das gesamte Schuldverhältnis aufgeben wollten; Erklärungen im Vollstreckungsverfahren gegen nur einen Gesamtschuldner begründen dies regelmäßig nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht zuvor selbst Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Die Klägerin macht die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geltend aus dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Remscheid vom 19.01.2007, Aktenzeichen 27 C 178/06 (Blatt 75 d. beigezogenen Akte).
In diesem Anerkenntnisurteil ist die hiesige Klägerin als Gesamtschuldnerin neben der damaligen weiteren Beklagten, der Firma I GmbH, im Folgenden I GmbH genannt, verurteilt worden, an die damalige Klägerin, die hiesige Beklagte, 2.393,88 € nebst Zinsen zu zahlen.
Im dortigen Verfahren hatte die hiesige Beklagte die Firma I GmbH und die hiesige Klägerin als Gesamtschuldner auf Zahlung rückständiger Leasingraten in Anspruch genommen aus einem Leasingvertrag zwischen der hiesigen Beklagten und der Firma I GmbH, für den die Klägerin als Bürgin haftete.
Aus dem vorgenannten Anerkenntnisurteil betrieb die hiesige Beklagte zunächst die Zwangsvollstreckung gegen die Firma I GmbH. Im Vorfeld dieser Zwangsvollstreckung bezifferte die hiesige Beklagte gegenüber der Firma I GmbH mit Schreiben vom 29.07.2008 die zu diesem Zeitpunkt offene Forderung auf 398,02 € und bezog sich auf eine Forderungsaufstellung, die in fortgeschriebener Form mit Stand 24.11.2008 als Anlage B 1 (Blatt 37 f. d. GA) sich befindet und auf die ausdrücklich Bezug genommen wird.
In dieser Forderungsaufstellung hatte die hiesige Beklagte unter Position 12, 11.01.2007, irrtümlich einen Verwertungserlös in Höhe von 2.521,01 € zu ihren eigenen Lasten berücksichtigt. Der Erlös wurde erzielt für die Verwertung des Fahrzeuges, auf den sich der zugrunde liegende Leasingvertrag bezog. Unstreitig stand jedoch dieser Verwertungserlös der hiesigen Beklagten und gerade nicht der Firma I GmbH als Leasingnehmerin zu.
Im Rahmen des damaligen Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen die I GmbH erließ das Amtsgericht Remscheid unter dem 19.03.2007 (Aktenzeichen 14 M 547/07) Haftbefehl gegen die Firma I GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer. Durch Schreiben vom 26.11.2008 (Blatt 21 GA) nahm die hiesige Beklagte den zugrunde liegenden Haftbefehlsantrag zurück mit der Begründung, dass die Firma I GmbH die titulierte Forderung bezahlt habe. Daraufhin hob das Amtsgericht den vorgenannten Haftbefehl auf.
Nachdem bei der Beklagten der Fehler hinsichtlich der irrtümlich eingestellten Gutschrift aufgefallen war, wies sie die Klägerin mit Schreiben vom 20.04.2009 auf diesen Umstand hin, überreichte eine korrigierte Forderungsaufstellung mit Stand 20.04.2009 (Anlage B 4, Blatt 42 f. d. GA) und forderte sie zum Ausgleich des noch offenen Betrages von 2.846,61 € auf.
Nachdem die hiesige Klägerin die Forderung nicht ausglich, stellte die hiesige Beklagte unter dem 23.06.2009 Zwangsvollstreckungsauftrag gegenüber der hiesigen Klägerin aus dem vorgenannten Anerkenntnisurteil und einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2007 unter dem Aktenzeichen 8 C 54/07. In dieser Sache ist unter dem 22.12.2011 unter dem Aktenzeichen 14 M 2572/11 Haftbefehl gegen die hiesige Klägerin ergangen.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem streitgegenständlichen Anerkenntnisurteil geltend. Sie behauptet, die I GmbH habe die in dem Anerkenntnisurteil titulierte Forderung bezahlt, woraufhin der Titel an die I GmbH ausgehändigt worden sei. Mit Rücksicht auf die Tilgung der Forderung sei die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil unzulässig.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte müsse sich an ihrer damaligen fehlerhaften Forderungsaufstellung festhalten lassen, da sie insoweit nach außen verkündet habe, dass ihre Forderung erledigt sei.
Schließlich erhebt die Klägerin den Einwand der Verwirkung.
Die Klägerin beantragt,
1. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Remscheid 27 C 178/06 vom 19.01.2007 für unzulässig zu erklären,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den vorgerichtlichen Kosten von Rechtsanwalt Ü, A, in Höhe einer Verfahrensgebühr nach einem Gegenstandswert von 3.800,00 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Firma I GmbH habe auf die im streitgegenständlichen Anerkenntnisurteil titulierte Forderung lediglich 2 x 97,00 € gezahlt und verweist im Einzelnen auf ihre Forderungsaufstellung vom 20.04.2009 (Anlage B 4, Blatt 42 f. d. GA).
Auch habe sie den Titel nicht an die Firma I GmbH ausgehändigt, sondern würde vielmehr aus diesem Titel gegen die hiesige Klägerin vollstrecken.
Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
Es lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung die Akten Amtsgericht Remscheid, 27 C 178/06 sowie die Sonderakten der Gerichtsvollzieherin X, DR II 1769/11 und 990/11. In letzteren enthalten ist u.a. die vollstreckbare Ausfertigung des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Remscheid vom 19.01.2007 zum Aktenzeichen 27 C 178/06.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Vollstreckungsgegenklage zulässig aber unbegründet. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem vorgenannten Anerkenntnisurteil ist gegenüber der Klägerin zulässig. Die Klägerin ist in dem vorgenannten Urteil als Gesamtschuldnerin neben der Firma I GmbH zur Zahlung von 2.393,88 € nebst Zinsen verurteilt worden. Diese Forderung ist nicht erloschen.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Klägerin, die Firma I GmbH habe diese titulierte Forderung (vollständige) bezahlt. Der diesbezügliche Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert. Angesichts des Bestreitens der Beklagten, die Firma I GmbH habe nicht mehr als 2 x 97,00 €, mithin insgesamt 194,00 €, die in ihrer Forderungsaufstellung vom 20.04.2009 (Anlage B 4, Blatt 42 d. GA) entsprechend berücksichtigt wurden, gezahlt, hätte es des konkreten Vortrages der Klägerseite bedurft, wann und ggf. wie weitere Zahlungen der Firma I GmbH erfolgt sein sollen.
Die titulierte Forderung ist auch nicht dadurch erloschen, dass die Beklagte in ihrer früheren Forderungsaufstellung vom 24.11.2008 (Anlage B 1, Blatt 37 f. d. GA) im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegenüber der Firma I GmbH versehentlich den Verwertungserlös des geleasten Kraftfahrzeuges in Höhe von 2.521,01 € auf die titulierte Forderung gutgeschrieben hat. Eine Erfüllung der titulierten Forderung ist dadurch nicht eingetreten, da eine diesbezügliche berücksichtigungsfähige Gegenforderung nicht bestand. Unstreitig stand der Erlös aus der Verwertung des geleasten Kraftfahrzeuges nicht der damaligen Leasingnehmerin, der Firma I GmbH, zu, sondern der Leasinggeberin, d. h. der jetzigen Beklagten. Die Einstellung des Verwertungserlöses beruhte auf einem Irrtum und konnte in Ermangelung einer zugrunde liegenden Gegenforderung nicht zur Reduzierung der titulierten Forderung führen.
Die titulierte Forderung ist auch nicht durch einen Erlass i. S. d. § 397 BGB reduziert worden. Ein derartiger Erlass ist ein Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner mit dem Inhalt, dass der Gläubiger dem Schuldner die Schuld erlässt. Ein derartiger Erlass ist damit zunächst ein Verzicht des Gläubigers auf eine einzelne Forderung. Das setzt allerdings das Bestehen einer entsprechenden Forderung voraus (Palandt, BGB, 71 Aufl., § 397, Rn 2 m.w.N.). Vorliegend fehlt es bereits, wie zuvor dargestellt, an dem Bestehen derjenigen Forderung, auf die verzichtet wird.
Sodann setzt der Erlass den unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen voraus, auf die Forderung zu verzichten. Dabei sind strenge Anforderungen an die Feststellung eines solchen Willens zu stellen. Entsprechende Erklärungen sind im Zweifel eng auszulegen. Ein Erlass ist grundsätzlich nicht zu vermuten (BGH, NJW 2006, 1511, 1512; NJW 2008, 2842). Insbesondere kann ein Erlass nicht allein in der Erteilung oder in der widerspruchslosen Hinnahme einer Abrechnung gesehen werden (BGH, NJW 1994, 379). Vielmehr muss ein entsprechender Erlasswille deutlich zu Ausdruck kommen, woran es vorliegend fehlt.
Damit dürfte es im Verhältnis zwischen der hiesigen Beklagten und der Firma I GmbH bereits an einem entsprechenden Erlassvertrag fehlen. Selbst wenn man einen solchen jedoch annehmen wollte, würde dieser nicht im Verhältnis zur hiesigen Klägerin gelten. Entscheidend ist, dass die Klägerin als Gesamtschuldnerin neben der Firma I GmbH aus dem vorgenannten Titel haftet. Gemäß § 423 BGB gilt ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass nur dann auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das gesamte Schuldverhältnis aufgeben wollten. Derartiges ist hier aber gerade nicht ersichtlich. Die einzige, im weitesten Sinne auf Erlass gerichtete Erklärung der hiesigen Beklagten in Form der Berücksichtigung des Verwertungserlöses erfolgte ausschließlich in der Forderungsaufstellung, die sie gegenüber der Firma I GmbH im Rahmen des damaligen Zwangsvollstreckungsverfahrens abgab, welches sie allein gegen die Firma I GmbH und gerade nicht gegen die hiesige Klägerin betrieb.
Etwas anderes könnte gelten, wenn die hiesige Beklagte den gegen beide Gesamtschuldner gerichteten Titel herausgegeben hätte. Derartiges behauptet die Klägerin zwar. Ihre Behauptung ist jedoch widerlegt. Die vollstreckbare Ausfertigung des Originaltitels ist Grundlage der nunmehr gegen sie gerichteten Zwangsvollstreckung und als solche auch im Original Gegenstand der beigezogenen Vollstreckungsakte der Gerichtsvollzieherin X.
Das Vorgenannte gilt entsprechend für die Erklärung der hiesigen Beklagten gegenüber dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - mit Schreiben vom 26.11.2008 (Blatt 21 d. GA), wonach die Firma I GmbH die Forderung bezahlt habe, weshalb der Antrag auf Erlass des bereits ergangenen Haftbefehls zurückgenommen wurde. Auch in diese Erklärung war die hiesige Klägerin ausdrücklich nicht einbezogen. Die Erklärung erfolgte weder ihr gegenüber, sondern gegenüber dem Amtsgericht und sie bezog sich auch lediglich auf die Firma I GmbH. Da wiederum der Titel nicht ausgehändigt wurde, fehlt es an dem dokumentierten Willen der hiesigen Beklagten, die titulierte Forderung insgesamt als erledigt anzusehen.
Die gesamten vorgenannten Ausführungen gelten entsprechend für die Annahme eines negativen Schuldanerkenntnisses. Ein solches wäre sogar gemäß § 812 BGB kondizierbar soweit der Gläubiger das Bestehen der Forderung und seinen Irrtum beweisen kann. Insoweit ist unstreitig, dass der irrtümlich eingestellte Verwertungserlös tatsächlich der Firma I GmbH nicht zustand, sondern der hiesigen Beklagten.
Auch eine Ausgleichsquittung, die als negatives Schuldanerkenntnis gesehen werden könnte, liegt im Verhältnis zur hiesigen Klägerin gerade nicht vor. Etwas anderes würde gelten, wenn der Vollstreckungs-Titel ausgehändigt worden wäre, woran es indessen fehlt.
Schließlich bleibt auch die von der Klägerin erhobene Einrede der Verwirkung ohne Erfolg. Es fehlt sowohl an dem erforderlichen Umstands- als auch an dem erforderlichen Zeitmoment. Entscheidend ist, dass sämtliche Erklärungen der hiesigen Beklagten nicht gegenüber der Klägerin, sondern gegenüber der Firma I GmbH oder gegenüber Dritten abgegeben wurden, so dass sie einen entsprechenden Vertrauensschutz der Klägerin nicht begründen konnten. Etwas anderes hätte hier vielleicht gelten können, wenn der Originaltitel ausgehändigt worden wäre, da dieser Vollstreckungsvoraussetzung gegenüber allen Gesamtschuldnern, auch der hiesigen Klägerin ist.
Auch das Zeitmoment spricht nicht zugunsten der Klägerin. Zwischen der Einstellung der Zwangsvollstreckung gegenüber der Firma I GmbH durch Schreiben vom 26.11.2008 (Rücknahme des Haftbefehlsantrags) und der Geltendmachung der Forderung gegenüber der Klägerin gemäß Schreiben vom 20.04.2009 (Anlage B 3, Blatt 40 d. GA) liegen gerade einmal 5 Monate was angesichts der 30-jährigen Verjährungsfrist nur als gering zu bezeichnen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.