Verkehrsunfall: Keine UPE-Aufschläge/Verbringung bei Eigenreparatur; Wertminderung verneint
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Parkhausunfall restliche Reparaturkosten (UPE-Aufschläge/Verbringung), höhere merkantile Wertminderung, Nutzungsausfall sowie weitere Nebenforderungen. Das Gericht sprach lediglich 0,01 € als Rest aus dem Sachverständigenhonorar sowie reduzierte vorgerichtliche Anwaltskosten zu. UPE-Aufschläge und Verbringungskosten seien bei Eigenreparatur nicht angefallen und daher nicht ersatzfähig. Eine über 1.400 € hinausgehende Wertminderung und Nutzungsausfall scheiterten an unschlüssigem Vortrag, u.a. wegen Weiterverkaufs ohne Offenbarung des Unfalls und fehlender Darlegung der Reparatur/Standzeit.
Ausgang: Klage überwiegend abgewiesen; zugesprochen wurden 0,01 € Rest aus Gutachterkosten und reduzierte vorgerichtliche Anwaltskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ersatzfähig sind nur solche Reparaturnebenkosten, die zur Schadensbeseitigung tatsächlich anfallen oder jedenfalls zwangsläufig anfallen würden.
Verbringungskosten sind nicht ersatzfähig, wenn eine Verbringung zur Lackiererei im konkreten Fall nicht angefallen ist, insbesondere bei in Eigenregie durchgeführter Reparatur ohne entsprechende Darlegung tatsächlicher Aufwendungen.
UPE-Aufschläge sind regelmäßig nur ersatzfähig, wenn eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt erfolgt; bei Eigenreparatur fallen sie typischerweise nicht an.
Eine merkantile Wertminderung ist nicht schlüssig dargelegt, wenn das Fahrzeug nach Reparatur veräußert wird, ohne den Unfallschaden offenzulegen, und sich daher kein unfallbedingter Mindererlös feststellen lässt.
Nutzungsausfall setzt eine schlüssige Darlegung voraus, dass das Fahrzeug unfallbedingt repariert wurde und dem Geschädigten für einen konkret nachvollziehbaren Zeitraum trotz Nutzungswillens nicht zur Verfügung stand.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 0,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto 374,90 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 24 % und im Übrigen der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht zuvor selbst Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadenersatzansprüche geltend aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 01.06.2011 im Parkhaus B auf Ebene 5 ereignete und an dem beteiligt waren der Kläger mit seinem Pkw Q mit dem amtlichen Kennzeichen RS-… sowie der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen RS-…, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem vorbezeichneten Verkehrsunfall ist zwischen den Parteien unstreitig.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger unter anderem die Zahlung der von dem Sachverständigen L in seinem angefertigten Gutachten festgestellten Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.583,91 €.
Hierauf zahlte die Beklagte zu 2) vorgerichtlich - 3.373,65 €
Differenzbetrag netto 210,00 €.
Der Differenzbetrag entfällt auf die in den von dem Sachverständigen festgestellten Nettoreparaturkosten enthaltenen UPE-Aufschläge und Verbringungskosten.
Tatsächlich hat der Kläger das Fahrzeug von einem Bekannten nach dessen Arbeitsschluss in der Werkstatt von dessen Arbeitgeber reparieren lassen.
Sodann begehrt der Kläger eine Wertminderung gemäß dem Gutachten des Sachverständigen L in Höhe von 1.780,00 €.
Hierauf zahlte die Beklagte zu 2) vorgerichtlich - 1.400,00 €
Restbetrag 380,00 €.
Tatsächlich war das Fahrzeug am 21.10.2010 erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen worden, d. h. im Zeitpunkt des Unfalles 7,5 Monate alt. Es wies im Zeitpunkt des Unfalles eine Laufleistung von 14.914 km auf. Nach eigenen Angaben veräußerte der Kläger das Fahrzeug nach der in Eigenregie ausgeführten Reparatur und hat in diesem Kaufvertrag nicht angegeben, dass das Fahrzeug irgendwelche Beschädigungen aufwies oder einen Unfall erlitten hatte.
Die Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens beliefen sichauf 609,40 €.
Hierauf zahlte die Beklagte zu 2) vorgerichtlich - 609,39 €
Differenzbetrag 0,01 €.
Sodann begehrt der Kläger Nutzungsausfall gemäß der von dem Sachverständigen in seinem Gutachten veranschlagten voraussichtlichen Reparaturdauer von 4 Tagen à 119,00 €, mithin 476,00 €.
Sodann hat der Kläger eine allgemeine Kostenpauschale geltend gemacht in Höhe von 25,00 €.
Hierauf zahlte die Beklagte zu 2) vorgerichtlich ‑ 25,00 €
Differenzbetrag 0,00 €
Klageforderung 1.066,27 €.
Durch Schreiben vom 06.06.2011 wurden die Beklagten unter Fristsetzung von 2 Wochen zur Zahlung aufgefordert.
Darüber hinaus begehrt der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach einem Gebührenstreitwert von 6.000,00 €:
1,3 Geschäftsgebühr 487,50 €
Auslagenpauschale 20,00 €
netto 507,50 €.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.066,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 507,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten, dass der Kläger durch den Unfall eine Wertminderung an seinem Fahrzeug, erst recht in der geltend gemachten Höhe, erlitten hat. Des Weiteren bestreiten sie, dass der Kläger die Reparatur ausgeführt hat.
Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Wesentlichen unbegründet.
Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalles vom 01.06.2011 ein restlicher Schadenersatzanspruch in Höhe von lediglich 0,01 € zu. Dieser Betrag resultiert aus den im Tatbestand näher dargestellten Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens und der darauf geleisteten Zahlung der Beklagten zu 2).
Ohne Erfolg begehrt der Kläger aus den Nettoreparaturkosten eine noch offenstehende Differenz in Höhe von 210,00 €, die auf die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten entfällt, die der Sachverständige in seinem Gutachten kalkuliert hat. Tatsächlich sind beide nicht erstattungsfähig, fallen sie doch nicht zwangsläufig an. Verbringungskosten werden nur von solchen Markenwerkstätten erhoben, die selbst nicht über eine eigene Lackiererei verfügen und für die Durchführung der Lackierung das verunfallte Fahrzeug verbringen müssen. Tatsächlich sind diese Verbringungskosten offensichtlich nicht angefallen, hat der Kläger doch die Reparatur in Eigenregie ausgeführt. Zumindest hat er hierzu nichts Konkretes vorgetragen.
Entsprechendes gilt für die UPE-Aufschläge. Hierbei handelt es sich um solche Aufschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller, die die markengebundenen Fachwerkstätten auf die Preise für die Ersatzteile dafür erheben, dass sie diese vorrätig halten. Wird eine Reparatur hingegen nicht in einer Markenfachwerkstatt ausgeführt, sondern beispielsweise in einer Karosseriebaufachwerkstatt, fallen diese UPE-Aufschläge üblicherweise nicht an. Entsprechendes gilt erst recht, wenn wie im vorliegenden Fall das Fahrzeug in Eigenregie repariert wird.
Ebenfalls ohne Erfolg macht der Kläger eine Wertminderung von mehr als 1.400,00 €, die die Beklagte zu 2) vorgerichtlich gezahlt hat, geltend. Insoweit ist die Klage unschlüssig. Da der Kläger nach dem eigenen Vortrag das Fahrzeug weiterveräußert hat, nachdem die Reparatur in Eigenregie ausgeführt wurde, allerdings ohne den Unfallschaden zu offenbaren, ist nicht ersichtlich, dass ihm tatsächlich insoweit eine Wertminderung entstanden ist. Bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur geht man in der Regel davon aus, dass eine Wertminderung dadurch entsteht, dass ein potentieller Käufer für das Fahrzeug einen geringeren Kaufpreis bezahlt, wenn ihm offenbart wird, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hatte, als wenn er ein nicht verunfalltes Fahrzeug kauft. Da der Kläger indessen nach eigenen Angaben den Unfallschaden beim Weiterverkauf nicht angegeben hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm - eine ordnungsgemäße Reparatur unterstellt - überhaupt eine solche Wertminderung entstanden ist. Eine Wertminderung, die daraus resultiert, dass das Fahrzeug gegebenenfalls nicht fachgerecht repariert wurde, da es in Eigenregie repariert wurde, ist indessen nicht erstattungsfähig, da die Beklagten insoweit bereits die von dem Sachverständigen veranschlagten Kosten für eine ordnungsgemäße Reparatur beglichen haben.
Ebenfalls nicht erstattungsfähig ist der geltend gemachte Nutzungsausfall. Dieser steht dem Kläger nur zu, wenn das Fahrzeug repariert wurde und ihm infolge der Reparatur trotz eines entsprechenden Nutzungswillens nicht zur Verfügung stand. Der Kläger hat bereits nicht schlüssig dargelegt, dass, wann und wie das Fahrzeug konkret repariert worden sein soll. Er hat hierzu lediglich lapidar behauptet, dass ihm das Fahrzeug für 4 Tage nicht zur Verfügung gestanden hätte. Wann indessen die Reparatur wo ausgeführt worden sein soll, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.
Nachdem die Auslagenpauschale ebenfalls vorgerichtlich bereits ausgeglichen wurde, verbleibt der titulierte Betrag von 0,01 € als Differenz aus den Kosten für das Sachverständigengutachten. Der diesbezügliche Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 288 BGB.
Darüber hinaus steht dem Kläger der Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu, allerdings lediglich in Höhe von netto 374,90 €. Die Summe der im Tatbestand näher aufgeführten Schadenersatzpositionen beläuft sich auf 4.008,05 €, was als Gegenstandswert für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten anzusetzen ist. Diese berechnen sich dann wie folgt:
1,3 Geschäftsgebühr 354,90 €
Auslagenpauschale 20,00 €
Titulierter Gesamtbetrag 374,90 €.
Soweit der Kläger Zinsen auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt, ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Insbesondere hat er nicht schlüssig vorgetragen, dass und wann diese bereits von ihm ausgeglichen wurden und er diesbezüglich die Gegenseite in Verzug gesetzt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 1.066,27 Euro.