Klage auf Kostenerstattung nach § 32 PsychKG NRW für stationäre Unterbringung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie, verlangt von der Beklagten Zahlung der Kosten für deren geschlossene stationäre Unterbringung vom 04.–23.06.2009. Streitpunkt ist die Kostentragung nach § 32 PsychKG NRW und ob Sozial- oder Krankenversicherung zahlungspflichtig sind. Das Gericht gibt der Klage in Höhe von 4.113,12 € statt, da weder Sozialhilfe noch die Krankenversicherung die Kosten übernommen haben. Eine spätere Feststellung des Wegfalls der Unterbringungsvoraussetzungen wirkt nicht rückwirkend für den streitigen Zeitraum.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 4.113,12 € voll stattgegeben; Versäumnisurteil bleibt aufrechterhalten, Beklagte zur Kostentragung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 32 Abs. 1 S. 1 PsychKG NRW sind die Kosten einer nach dem PsychKG durchgeführten stationären Unterbringung vom Betroffenen zu tragen, soweit keine Unterhaltspflichtigen, Sozialversicherungsträger oder Sozialhilfeträger zur Zahlung verpflichtet sind.
Lehnt die zuständige Krankenversicherung die Kostenübernahme ab, besteht gegen den Untergebrachten ein unmittelbar durchsetzbarer Zahlungsanspruch des Krankenhauses für die tatsächlich entstandenen Unterbringungskosten.
§ 32 Abs. 2 PsychKG NRW begründet eine Staatskassenverpflichtung nur, wenn der Antrag auf Anordnung der Unterbringung abgelehnt oder zurückgenommen wird oder die Voraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen; eine spätere Feststellung des Wegfalls begründet keine Rückwirkung für zuvor gerechtfertigte Zeiträume.
Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Unterbringung sind in einem Kostenerstattungsverfahren nur zulässig, soweit sie nicht bereits im ursprünglichen Unterbringungsverfahren hätten geltend gemacht werden können; wer diese Einwendungen dort nicht vorgetragen hat, ist im Folgeverfahren damit ausgeschlossen.
Zins- und Erstattungsansprüche für vorgerichtliche Mahnkosten bei Zahlungsverzug richten sich nach §§ 286, 288 BGB.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 16.09.2010 bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht zuvor selbst Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
Tatbestand
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie. Die Beklagte war vom 04.06. bis zum 23.06.2009 vollstationär bei der Klägerin untergebracht, und zwar aufgrund des Unterbringungsbeschlusses des Amtsgerichts Remscheid vom 04.06.2009 unter dem Aktenzeichen X. In diesem Beschluss hat das Amtsgericht Remscheid im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung der Beklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus längstens bis zum 01.07.2009 sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet, da aufgrund des vorliegenden ärztlichen Attestes die Betroffene an einer psychischen Erkrankung litt, bei der aufgrund krankheitsbedingtem Verhalten zum damaligen Zeitpunkt eine erhebliche Selbstgefährdung bestand, die nicht anders abgewendet werden konnte als durch die geschlossene Unterbringung gemäß § 11 Psych KG NW. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den in der Unterbringungsakte befindlichen Beschluss vom 04.06.2009 verwiesen.
Durch Beschluss vom 24.06.2009 des Amtsgerichts Remscheid zu vorgenanntem Aktenzeichen wurde dann festgestellt, dass der vorgenannte Unterbringungsbeschluss vom 04.06.2009 wegen des Wegfalls der Unterbringungsvoraussetzungen keine rechtliche Wirkung mehr entfaltet, da nach ärztlicher Mitteilung eine weitere geschlossene Unterbringung gegen oder ohne den Willen der Beklagten nicht mehr erforderlich sei. Für die Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss in der beigezogenen Unterbringungsakte Bezug genommen.
Die Klägerin hat ihre Leistungen mit Rechnung vom 24.06.2009 (Blatt 11 d. GA) über 4.113,12 € gegenüber der Beklagten abgerechnet, da weder die Sozialversicherung noch der Träger von Sozialhilfe die Kosten der Unterbringung übernommen hat. In diesem Zusammenhang ist unstreitig, dass die Beklagte in dem maßgeblichen Zeitraum keine Sozialhilfe bezog, da sie über eigenes Vermögen verfügte.
Die Klägerin behauptet, bei der BEK einen Kostenübernahmeantrag gestellt zu haben, den diese jedoch unter dem 05.06.2009 ablehnte. Hierzu legt die Klägerin vor die als Anlage zum Schriftsatz vom 19.04.2010 an die BEK gerichtete Aufnahmeanzeige (Blatt 20 d. GA) und die nicht ausgefüllte „Kostenübernahme“ (Blatt 21 d. GA). Die Klägerin trägt dazu vor, dass die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum nicht bei der BEK versichert war, weshalb diese die Kostenübernahme abgelehnt habe. Dieses ergebe sich aus der Zeile „Merkmal Kostenübernahme 03“.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.113,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2009 sowie 5,00 € Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, bei der BEK krankenversichert gewesen zu sein.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.12.2010 (Blatt 97 f. d. GA). Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die schriftliche Auskunft der BARMER GEK vom 18.01.2011 (Blatt 101 d. GA).
Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.113,12 € gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 PsychKG NRW.
Die Beklagte ist verpflichtet, die Kosten für die stationäre Unterbringung gemäß der Rechnung der Klägerin vom 24.06.2009 (Blatt 11 d. GA) in dieser Höhe zu tragen. Es handelt sich um die Kosten der nach dem PsychKG NRW durchgeführten Unterbringung. Insbesondere erfolgte die Unterbringung aufgrund des Unterbringungsbeschlusses des Amtsgerichts Remscheid vom 04.06.2009 unter dem Aktenzeichen X.
Gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 PsychKG sind die Kosten der nach dem PsychKG durchgeführten Unterbringung in einem Krankenhaus von den Betroffenen zu tragen, soweit sie nicht von Unterhaltspflichtigen, einem Träger der Sozialversicherung, einem Träger der Sozialhilfe oder anderen zu zahlen sind. Die vorgenannten Ausschlussvoraussetzungen sind nicht dargetan. Insbesondere bezog die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum unstreitig keine Sozialhilfe, da sie über eigenes Vermögen verfügte.
Auch sind die Kosten nicht von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung getragen worden. Insoweit hat die Beklagte zwar angegeben, bei der BEK versichert zu sein, doch hat diese den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme schriftlich unter dem 05.06.2009 (Blatt 21 d. GA) abgelehnt. Dieses folgt aus der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Auskunft der BARMER GEK vom 18.01.2011 (Blatt 101 ff. d. GA).
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die Kosten der Unterbringung seien von der Staatskasse zu tragen, weil die Voraussetzungen für die stationäre Unterbringung im Zeitpunkt der Antragstellung bereits nicht vorgelegen hätten. Tatsächlich sind gemäß § 32 Abs. 2 PsychKG die Kosten einer Unterbringung von der Staatskasse zu tragen, wenn der Antrag auf Anordnung der Unterbringung abgelehnt oder zurückgenommen wird oder aus anderen Gründen seine Erledigung findet und die Voraussetzungen für die Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben.
Indessen liegt keine der drei Alternativen hier vor. Insbesondere wurde der Antrag auf Anordnung der Unterbringung weder vom Amtsgericht abgelehnt, sondern im Gegenteil, das Amtsgericht hat durch den zuvor zitierten Beschluss die Unterbringung angeordnet. Der Antrag wurde auch nicht zurückgenommen. Er hat auch nicht aus anderen Gründen seine Erledigung gefunden. Im Gegenteil, wie sich aus der beigezogenen Unterbringungsakte ergibt, hat das Amtsgericht erst durch Beschluss vom 24.06.2009 festgestellt, dass der Unterbringungsbeschluss vom 04.06.2009 (der bis zum 01.07.2009 längstens galt) wegen des Wegfalls der Unterbringungsvoraussetzungen keine rechtliche Wirkung mehr entfalte, da nach ärztlicher Mitteilung eine weitere geschlossene Unterbringung gegen oder ohne den Willen der Beklagten nicht mehr erforderlich sei. Nach diesem Beschluss kann eine Erledigung lediglich für den Zeitraum nach dem 24.06.2009 festgestellt werden und gerade eben nicht, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung von Anfang an nicht vorlagen, d. h. für den maßgeblichen Zeitraum 04. bis 23.06.2009. Die Tatsache, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach PsychKG im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 04.06.2009 vorlagen, ergibt sich aus dem zuvor bezeichneten Beschluss des Amtsgerichts. Da dieser Beschluss zu keinem Zeitpunkt rückwirkend aufgehoben oder sonst außer Kraft gesetzt worden ist, ist davon auszugehen, dass für den Zeitraum, in dem die Beklagte aufgrund des richterlichen Unterbringungsbeschlusses untergebracht war, nämlich 04. bis 23.06.2009 einschließlich, diese Unterbringung auch nach PsychKG begründet war. Etwas anderes hätte die Beklagte im Unterbringungsverfahren (Amtsgericht Remscheid, Aktenzeichen X) geltend machen müssen. Da dieses nicht geschehen ist, ist sie im vorliegenden Verfahren mit diesen Einwendungen ausgeschlossen.
Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Mahnkosten folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 709 ZPO.
Streitwert: 4.113,12 Euro.
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7. Zivilabteilung
Urteil
Landes-Intranet und Internet