Rechtsschutzversicherung: Teilzahlung von Anwaltshonoraren bei eingestelltem Straf-/Bußgeldverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Leistung seiner Rechtsschutzversicherung für Anwaltskosten aus einem zunächst strafrechtlich geführten, später an die Bußgeldbehörde abgegebenen und dort ebenfalls eingestellten Verfahren. Streitpunkt war, welche Gebühren (Einstellungs- und Verfahrensgebühren) entstanden sind. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung und Freistellung kleinerer Beträge, weil die Einstellungsgebühr für das Strafverfahren entstand, dagegen im Bußgeldverfahren keine zusätzliche Verfahrens-/Einstellungsgebühr angefallen sei.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Versicherer zur Zahlung von 90,92 EUR und Freistellung von 45,68 EUR verurteilt, übrige Forderungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsschutzversicherung ist dem Versicherten zur Zahlung bzw. Freistellung von Rechtsanwaltsvergütungen verpflichtet, soweit die Gebühren im versicherten Fall entstanden und abzüglich vertraglich geschuldeter Selbstbeteiligung.
Die Einstellungsgebühr (VV 4141 RVG) kann auch dann entstehen, wenn das Strafverfahren nach § 153 StPO eingestellt und an die Bußgeldbehörde abgegeben wird, sofern die Tätigkeit des Verteidigers im Strafverfahren unmittelbar zur endgültigen Einstellung im Bußgeldverfahren geführt hat.
Eine Verfahrensgebühr im Bußgeldverfahren (VV 5103 RVG) entsteht nur, wenn der Rechtsanwalt im Bußgeldverfahren tatsächlich tätig geworden ist; bloße Akteneinsicht nach Abschluss des Bußgeldverfahrens begründet keine Verfahrensgebühr.
Auslagenpauschale und Kopierkosten sind erstattungsfähig, wenn sie nachgewiesen entstanden sind; Zinsansprüche ergeben sich bei Verzug des Versicherers.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten Rechtsanwälte C u. Koll. in Höhe von 45,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2012 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte und des Rechtsschutzversicherungsvertrages der Parteien einen Anspruch auf Zahlung beziehungsweise Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren resultierend aus dem Straf-/Bußgeldverfahren gegen den Kläger Staatsanwaltschaft Wuppertal 722 JS 428/12 / Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid 32/1 BU 321002112109.
In diesem Verfahren, welches zunächst als Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen den Kläger geführt, am 06.03.2012 von der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt und sodann an die Bußgeldbehörde abgegeben und von dieser am 16.03.2012 gemäß § 46 OWiGa 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, ließ der Kläger sich durch die Rechtsanwälte C und Koll. in S vertreten. Für das daraus resultierende Honorar ist die Beklagte unstreitig als Rechtsschutzversicherung des Klägers eintrittspflichtig, abzüglich einer Selbstbeteiligung zu Lasten des Klägers in Höhe von 150,00 Euro.
Die Verteidigung des Klägers in dem vorgenannten Straf- und Bußgeldverfahren sind folgende Honoraransprüche der Rechtsanwälte C u. Koll. entstanden:
| Gebührentatbestand | Rechtsgrundlage | Gebührenrahmen | Berechnete Gebühr |
| Grundgebühr Strafverfahren | VV 4100 RVG | 30,00-300,00 EUR | 165,00 EUR |
| Verfahrensgebühr Strafverfahren | VV 4104 RVG | 30,00-250,00 EUR | 140,00 EUR |
| Einstellungsgebühr Strafverfahren | VV 4141 RVG | wie Verfahrensgebühr | 140,00 EUR |
| Auslagenpauschale | 20,00 EUR | ||
| 27 Fotokopien | 13,50 EUR | ||
| Zwischensumme | 478,50 EUR | ||
| 19% Mehrwertsteuer | 90,92 EUR | ||
| Gesamtbetrag des Rechtsanwaltshonorars | 569,42 EUR |
Für das Strafverfahren sind die Entstehung der Grundgebühr, der Verfahrensgebühr und der Auslagenpauschale unstreitig. Die Höhe der tatsächlich angesetzten Gebühren ist nicht zu beanstanden. Sie bewegen sich innerhalb des Gebührenrahmens und betragen vorliegend das 1,25fache der entsprechenden Pflichtverteidigergebühr.
Streitig ist zwischen den Parteien ob ein Rechtsanwaltshonoraranspruch hinsichtlich der Einstellungsgebühr im Strafverfahren gemäß VV 4141 RVG entstanden ist oder nicht.
Dieses ist im Ergebnis zu bejahen. Zwar wird die Einstellungsgebühr in der Regel erst verdient, wenn das Verfahren endgültig eingestellt wird. Das ist nicht der Fall, wenn ein Strafverfahren gemäß 153 Abs. 1 StPO eingestellt, hinsichtlich der Bußgeldangelegenheit die Sache jedoch an die Bußgeldbehörde abgegeben und dort weitergeführt wird.
Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gemäß § 153 StPO eingestellt und die Sache an die Bußgeldbehörde abgegeben. Allerdings hat die Bußgeldbehörde das Verfahren nicht fortgeführt, sondern sofort nach Eingang der Akte am 14.03.2012 unter dem 16.03.2012 auch hinsichtlich des Bußgeldverfahrens endgültig eingestellt. Dabei war diese Einstellung zurückzuführen auf den Inhalt der abgegebenen Akte, konkret gesagt auf die Einlassung des Verteidigers des Klägers, der Rechtsanwälte C und Kollegen im vorangegangenen Strafverfahren. Insoweit wirkte sich die Tätigkeit der Verteidiger des Klägers im Strafverfahren unmittelbar auf die letztendlich endgültige Einstellung des Verfahrens aus.
Unstreitig sind darüber hinaus die Auslagenpauschale und die Kopierkosten.
Entgegen der Rechtsauffassungen des Klägers steht seinen Verteidigern allerdings kein weiterer Honoraranspruch aus dem Bußgeldverfahren zu. Insoweit haben seine Verteidiger mit Rechnung vom 16.07.2012 für das Bußgeldverfahren eine weitere Verfahrensgebühr gemäß VV 5103 RVG geltend gemacht. Diese ist indessen vorliegend nicht angefallen.
Die Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Dies ergibt sich aus der Vorbemerkung 4 VV RVG. Damit hängt die Entstehung der Verfahrensgebühr davon ab, dass der Rechtsanwalt in dem jeweiligen Verfahren eine Tätigkeit erbracht hat. Das ist vorliegend weder ersichtlich, noch konkret vorgetragen.
Das Bußgeldverfahren begann mit dem Eingang der Akten bei der Bußgeldstelle, also am 14.03.2012 und endete 2 Tage später mit der Einstellung des Verfahrens durch die Bußgeldstelle am 16.03.2012. Die einzige ersichtliche Tätigkeit der Verteidiger im Bußgeldverfahren war die Anforderung und Durchführung der Akteneinsicht. Diese erfolgte erst am 07.08.2012 und damit deutlich nach Abschluss des Bußgeldverfahrens.
Aus demselben Grund ist auch die Einstellungsgebühr für das Bußgeldverfahren gemäß VV 5103 RVG nicht entstanden. Dafür erhielten die Rechtsanwälte vielmehr die Einstellungsgebühr für das Strafverfahren.
Auf die berechtigte Honorarforderung Verteidiger des Klägers in Höhe von 569,42 EUR
sind anzurechnen:Von dem Kläger selbst zu erbringende Selbstbeteiligung in Höhe von - 150,00 EUR
sowie die von der Beklagten erbrachte vorgerichtliche Zahlungin Höhe von - 282,82 EUR
Verbleibender berechtigter Honoraranspruch der Verteidiger 136,60 EUR
Hierauf zahlte der Kläger an seine Rechtsanwälte - 90,92 EUR,
weshalb er insoweit einen Zahlungsanspruch an die Beklagte als Rechtsschutzversicherer hat.
Hinsichtlich des Restbetrages in Höhe von 45,68 EUR
hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den diesbezüglichen Rechtsanwaltshonoraransprüchen Rechtsanwälte C und Koll.
Die jeweiligen Zinsansprüche ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Da weitergehende berechtigte Honoraransprüche nicht bestehen, war die Klage insoweit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 315,10 EUR.