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Amtsgericht Remscheid·7 C 202/10·11.05.2011

Frachtvertrag: Unwirksamkeit Zahlungsbedingung bei Vorbehalt der Originallieferpapiere

ZivilrechtSchuldrecht (Frachtvertrag)Allgemeines Vertragsrecht/AGB-KontrolleStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, ein Transportunternehmen, verlangt Verzugszinsen sowie Mahn- und Inkassokosten aus zwei Frachtverträgen. Der Beklagte machte die Zahlung von der Übersendung originaler Ablieferungsbelege abhängig. Das Gericht erklärt diese AGB-Klausel nach § 307 BGB für unwirksam und erkennt der Klägerin Verzugszinsen sowie erstattungsfähige vorgerichtliche Kosten zu. Die Klage ist insgesamt begründet.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen sowie vorgerichtlicher Mahn- und Inkassokosten in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klausel, die die Fälligkeit der Vergütung von der Aushändigung originaler Ablieferungsbelege abhängig macht, ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie den Auftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

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Originale Ablieferungsbelege stehen grundsätzlich dem Frachtführer/Transporteur als Beweismittel zu; ein schutzwürdiges Interesse des Auftraggebers an Herausgabe der Originale besteht nur bei Streit über die ordnungsgemäße Ablieferung.

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Bei Vereinbarung eines Zahlungsziels beginnt die Fälligkeit der Gegenleistung mit Ablauf dieses Zahlungsziels nach Rechnungsstellung; bei Verzug tritt der Verzugszins nach §§ 286, 288 BGB ein.

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Vorgerichtliche Mahn- und Inkassokosten sind bei Verzug erstattungsfähig; die Erstattung von Inkassokosten ist gemäß § 254 BGB auf solche Kosten beschränkt, die bei sofortiger Beauftragung eines Rechtsanwalts angefallen wären.

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Das Gericht ist an den vom Gläubiger geltend gemachten Verzugsbeginn gebunden (§ 308 ZPO) bei der Bemessung des Zinszeitraums.

Relevante Normen
§ 308 ZPO§ Nr. 2300 VV RVG§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB§ 242 BGB§ 286 BGB§ 288 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 13 S 2/11 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 368,90 € für den Zeit­raum 14.05. bis 04.10.2010 sowie aus 476,00 € für den Zeitraum 26.07. bis 13.12.2010 sowie 12,50 € Mahnkosten und 40,95 € vorgericht­liche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt ein Transportunternehmen. Der Beklagte ist Inhaber der Firma X e. K. In dieser Eigenschaft erteilte der Beklagte der Kläge­rin den „Ladeauftrag“ vom 18.02.2010 (Blatt 21 f. d. GA). Die Fracht wurde mit 310,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Auf Seite 2 des Ladeauftrages des Beklagten heißt es unter „Zusatzvereinbarungen“:

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„Abrechnung kann nur mit einem quittierten original Lieferschein-Spedi- tionsauftrag-Frachtbrief erfolgen. …

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Das Zahlungsziel beträgt 60 Tage. Nach Erhalt aller originalen Ablieferungsbelege mit der korrekt ausgestell­ten Rechnung. …

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Die quittierten Originalpapiere müssen spätestens 14 Kalender­tage nach Entladetermin an Firma X geschickt werden.“.

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Die Klägerin führte den Transport ordnungsgemäß aus und lieferte die Ware am 19.02.2010 beim Empfänger ab. Hierüber verhalten sich die Kopien der Lieferscheine Blatt 24 ff. d. GA. Anschlie­ßend erteilte sie dem Beklagten unter dem 11.03.2010 die Rechnung, die Blatt 20 d. GA bildet, über die vereinbarte Fracht zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin insgesamt 368,90 €.

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Darüber hinaus erteilte der Beklagte der Kläge­rin einen weiteren Ladeauftrag vom 18.05.2010 (Blatt 36 f. d. GA). Es wurde eine Fracht von 400,00 € mit einem Zahlungsziel von 45 Tagen unter Zugrundelegung der bereits oben genannten „Zusatzvereinbarungen“ vereinbart.

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Die Klägerin lieferte die Waren am 19.05.2010 beim Empfänger ab. Hierüber verhält sich der quittierte Lieferschein, der Blatt 39 d. GA bildet. Sie berechnete die verein­barte Fracht zuzüglich Mehrwertsteuer durch Rechnung vom 08.06.2010 (Blatt 35 d. GA).

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Die Klägerin mahnte den Ausgleich der Rech­nung vom 11.03.2010 an mit Schreiben vom 18.05., 25.05. und 01.06.2010 und den Ausgleich der Rechnung vom 08.06.2010 mit Mahnschreiben vom 27.07. und 03.08.2010. Sodann schaltete sie das Inkassounternehmen Creditreform L ein, das den Beklagten ebenfalls mehrfach zur Zahlung aufforderte. Hierfür fielen Kosten in Höhe von 78,50 € an. Die Klägerin begehrt insoweit jedoch lediglich Kostenerstattung in Höhe der nicht-anrechnungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltkosten nach einem Geschäftswert von bis zu 600 € in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 29,25 € zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 11,70 €, mithin 40,95 € (netto).

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Die Hauptforderung aus der Rechnung vom 11.03.2010 über 368,90 € beglich der Beklagte am 5.10.2010.

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Die Klägerin behauptet, die Originalpapiere zusammen mit der jeweiligen Rechnung an den Beklagten versandt zu haben.

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Nach der Zustellung des Mahnbe­scheides über 476,00 € nebst Zinsen und Nebenkosten hat der Beklagte auch diese Hauptforderung am 14.12.2010 ausgeglichen. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselsei­tige Kostenanträge gestellt.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 12,50 €, außergerichtliche Inkassounternehmergebühren in Höhe von 40,95 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 476,00 € für den Zeitraum 26.07. bis 13.12.2010 und auf einen Betrag von 368,90 € für den Zeitraum 14.05. bis 04.10.2010.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, die Rechnung der Klägerin vom 11.03.2010 über 476,00 € sei fristgerecht beglichen worden. Insbesondere habe er mit Schreiben vom 13.07.2010 (Blatt 56 d. GA) die beauftragte Creditreform darüber informiert, dass ihm die Ablieferungs­belege nicht zur Verfügung stehen würden. Diese seien ihm erst am 29.07.2010 in Kopie zugesandt worden. Mit Rücksicht auf das vereinbarte Zahlungs­ziel von 60 Tagen sei die Zahlung rechtzeitig erfolgt.

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Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Die noch anhängige Klage ist in vollem Umfang begründet.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus dem Frachtvertrag vom 18.02.2010 noch ein Zinsanspruch zu in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 368,90 € jedenfalls für den geltend gemachten Zeitraum 14.05. bis 04.10.2010. Die zwischen den Parteien insoweit vereinbarte Fracht von 300,00 € zuzüg­lich Mehrwertsteuer war nach dem Frachtvertrag der Parteien binnen 60 Tagen ab Ablieferung der Fracht und Rechnungsstellung fällig. Die Rechnungsstellung der Kläge­rin erfolgte nach Ablieferung der Fracht unter dem 11.03.2010 (Blatt 20 d. GA). Fällig­keit trat damit zum 10.05.2010 ein. Die Klägerin macht insoweit allerdings Zinsan­sprüche erst ab dem 14.05.2010 geltend. Insoweit ist das Gericht an ihren An­trag gemäß § 308 ZPO gebunden.

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Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, dem Eintritt der Fälligkeit zu diesem Zeitpunkt stünde entgegen, dass er (bis heute) die Originalpapiere nicht erhalten habe. Er habe lediglich Kopien von der eingeschalteten Creditreform erhalten am 29.07.2010, wobei offen bleibt, ob sich diese Kopien auf den ersten oder den zweiten Frachtver­trag bezogen, da insoweit die Angaben zu Rechnungsdatum und Forderungshöhe widersprüchlich sind.

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Darauf kommt es indessen nicht an. Die entsprechende Klausel des Beklagten in seinem „Ladeauftrag“ vom 18.05.2010 ist wegen des Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Bei den im Tatbestand näher bezeichne­ten „Zusatzvereinbarungen“ handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Kontrolle des § 307 BGB unterliegen. Hiernach sind Bestimmungen in allgemei­nen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteili­gen. Eine solche unangemessene Benachteiligung liegt in Form der unzulässi­gen Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB hier vor.

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In der zuvor zitier­ten Klausel wird unzulässiger Weise die Fälligkeit der Fracht von dem Erhalt „der Originalab­lieferungsbelege“ sowie aller „quittierten Originalliefer­schein-Speditionsauftrag-Frachtbriefe“ abhängig gemacht. Diese Verknüpfung ist rechtsmissbräuchlich, da ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Verwenders zugrunde liegt.

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Bei allen in den AGB des Beklagten genannten „Original-Papieren“ gilt, dass sie, für den Fall, dass sie existieren, dem Frachtführer, also vorliegend der Klägerin, zustehen und nicht dem Beklagten. Sie dienen dem Transporteur zum Nach­weis der ordnungsgemäßen Ablieferung des zu transportierenden Gutes. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aushändigung dieser Papiere besteht lediglich hinsichtlich der Überlassung von Kopien. Dagegen dient das Original dem Transporteur als Beweismittel und muss als solches sicherlich dem Auftrag­geber nur dann zugänglich gemacht (nicht: ausgehändigt!) werden, wenn die ordnungsgemäße Ablieferung im Verhältnis der Vertragspartner streitig ist, ansonsten würde er sich seines wichtigsten Beweismittels entledigen. Die Verpflichtung zur Übersendung des Originalablieferungsbeleges ist damit unbillig.

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Die Fälligkeit der Gegenleistung für die Ausführung der Fracht sodann von der ohnehin unbilligen Herausgabe des Originalablieferungsbeleges abhängig zu machen stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist damit rechtsmissbräuchlich. Das gilt erst recht für eine ansonsten unstreitig ordnungsgemäß ausgeführte Fracht. Dieser AGB-Klausel liegt kein schützenwertes Eigeninteresse des Verwenders (des Beklag­ten) zugrunde. Sie dient vielmehr ausschließlich einer beliebigen Verzögerung des Eintritts der Fälligkeit des Frachtentgelts, in dem der Beklagte, wie in einer Vielzahl von Parallelfällen vor dem hiesigen Amtsgericht regelmäßig behauptet, die Originalpapiere nicht erhalten zu haben.

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Des Weiteren hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 476,00 € für den Zeitraum 26.07. bis 13.12.2010. Auch dieser erfolgt aus dem Gesichtspunkt des Verzu­ges gemäß §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. Der Ladeauftrag vom 11.03. wurde nach Ablieferung der Rechnung gestellt unter dem 08.06.2010. Unter Berücksichtigung des insoweit ausdrücklich vereinbarten Zahlungsziels von 45 Tagen ergibt sich eine Fälligkeit bereits zum 17.07.2010. Der Zinsanspruch wird allerdings erst ab 26.07.2010 geltend gemacht. Die Zahlung hingegen erfolgte erst am 14.12.2010.

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Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 12,50 € ergibt sich ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 286 BGB. Hie­raus folgt auch die Pflicht zur Erstattung der geltend gemachten Inkassokosten, aller­dings ist der diesbezügliche Anspruch der Klägerin gemäß § 254 BGB beschränkt auf diejenigen Kosten, die bei sofortiger vorgerichtlicher Einschaltung eines Rechtsan­walts angefallen wären. Nur diese werden von der Klägerin noch geltend gemacht. Für die Berechnung wird auf den Tatbestand Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Danach waren die gesamten Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er auch hinsichtlich des übereinstim­mend für erledigten Teils der Klageforderung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Die Parteien haben den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit die Klägerin ur­sprünglich die Zahlung von 476,00 € als Hauptforderung aus dem zweiten Frachtauf­trag geltend gemacht hat. Diese Forderung hat der Beklagte nach Rechtshängigkeit, insbesondere nach Zustellung des Mahnbescheides erst am 14.12.2010 ausgegli­chen. Diese Forderung war fällig zum 17.07.2010. Insoweit wird auf die vorgenann­ten Ausführungen verwiesen. Die Zahlung des Beklagten ging indessen erst nach Zustellung des Mahnbescheides am 14.12.2010 ein. Zu diesem Zeitpunkt war die bereits erhobene Klage zulässig und begründet.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.