Themis
Anmelden
Amtsgericht Remscheid·7 C 187/22·02.08.2023

Kfz-Total­schaden: Restwert-USt als durchlaufender Posten; SV-Kosten nach BVSK geschätzt

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem unstreitig haftungsbegründenden Verkehrsunfall verlangte der Kläger restlichen Schadensersatz für einen wirtschaftlichen Totalschaden sowie restliche Sachverständigenkosten. Streit bestand u.a. darüber, ob der im erzielten Restwert enthaltene Umsatzsteueranteil beim vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten anzurechnen ist und in welcher Höhe Gutachterkosten „erforderlich“ sind. Das Gericht sprach den Wiederbeschaffungsaufwand zu, bereinigte den Restwert jedoch um die ausgewiesene und abgeführte Umsatzsteuer als bloßen durchlaufenden Posten. Mangels Nachweises einer Zahlung der SV-Rechnung fehlte deren Indizwirkung; die erforderlichen SV-Kosten wurden nach § 287 ZPO anhand der BVSK-Befragung 2022 geschätzt.

Ausgang: Klage überwiegend zugesprochen (1.004,49 EUR nebst Zinsen); im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem zum Betriebsvermögen gehörenden und vorsteuerabzugsberechtigt genutzten Fahrzeug ist der ersatzfähige Wiederbeschaffungswert im Totalschadenfall grundsätzlich netto anzusetzen.

2

Ein im Restwert erzielter Umsatzsteueranteil ist bei der Vorteilsanrechnung abzusetzen, wenn der Geschädigte diese Umsatzsteuer aufgrund des Veräußerungsvorgangs gesetzlich schuldet und tatsächlich abführt; insoweit liegt kein dauerhafter Vermögensvorteil vor.

3

Die vom Sachverständigen gestellte Rechnung indiziert die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur, wenn der Geschädigte die Rechnung tatsächlich beglichen hat.

4

Fehlt es an der Indizwirkung der Rechnung, kann das Gericht die erforderlichen Sachverständigenkosten gemäß § 287 ZPO auf tragfähiger Schätzgrundlage (z.B. BVSK-Honorarbefragung) ermitteln.

5

Der Geschädigte muss vor Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen grundsätzlich keine Marktforschung nach dem günstigsten Anbieter betreiben; maßgeblich ist eine subjektbezogene Betrachtung seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB§ 287 ZPO§ 278 ZPO§ 286 BGB§ 288 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.004,49 EUR (in Worten: eintausendvier Euro und neunundvierzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger macht Schadenersatzansprüche geltend aufgrund eines Unfalles, der sich am 01.03.2022 in Remscheid auf der xxxstraße ereignete und an dem beteiligt waren der Lkw des Klägers Daimler mit dem amtlichen Kennzeichen RS-xxx sowie der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen RS-xxx. Die Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem vorgenannten Verkehrsunfall ist unstreitig.

3

Der Kläger holte über die Schäden an seinem Fahrzeug das Gutachten des Sachverständigen Q vom 07.03.2022 (Anlage A2) ein. Dieser stellte fest, dass das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Dabei gab er den Wiederbeschaffungswert inklusive einer Differenzbesteuerung von 2,5 % als Bruttobetrag an in Höhe von 14.800,00 € sowie den Restwert mit 5.399,01 € (incl. 19% MwSt) gemäß einem Restwertangebot der Fa. L GbR. Dieses nahm der Kläger an und veräußerte das Fahrzeug an die vorgenannte Firma. Er erteilte hierüber die Rechnung vom 24.03.2022 in gleicher Höhe mit Mehrwertsteuerausweis in Höhe von 862,03 € (Anlage 1 SS 04.07.23, Bl. 230 GA). Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung der T Steuerberatungsgesellschaft mbH vom 23.06.23 führte der Kläger die vorgenannte Mehrwertsteuer mit der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2022 an das Finanzamt ab.

4

Für das Gutachten stellte der Sachverständige dem Kläger unter dem 07.03.2022 (Anlage A4) in Rechnung netto 1.383,30 €.

5

Die Beklagte zahlte vorgerichtlich auf die Sachverständigenkosten 110,30 € und auf den Fahrzeugwert 8.976,83 €.

6

Der Kläger ist der Auffassung, von dem von dem Sachverständigen genannten Restwert sei die Mehrwert-/Umsatzsteuer in Höhe von 19 % abzusetzen, da der Kläger gewerblich tätig sei und diese ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt habe. Darüber hinaus sei das von dem Sachverständigen Q berechnete Honorar ortsüblich und angemessen.

7

Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.041,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2022 zu zahlen.

8

Durch Schriftsatz vom 20.03.2023 hat der Kläger die Klage in Höhe von 23,80 € zurückgenommen.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.017,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.041,29 € seit dem 30.03.2022 zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

              die Klage abzuweisen.

13

Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

14

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.02.2023. Für das Ergebnis wird Bezug genommen auf die schriftliche Aussage des Zeugen Q vom 07.03.2023.

Entscheidungsgründe

16

Die noch anhängige Klage ist im Wesentlichen begründet.

17

Der Kläger hat aufgrund des im Tenor näher beschriebenen Verkehrsunfalles gegen die Beklagte einen restlichen Schadenersatzanspruch in Höhe von 1.004,49 €.

18

Für den Fahrzeugschaden steht dem Kläger ein restlicher Schadenersatzanspruch in Höhe von 916,19 € zu. Dieser berechnet sich wie folgt:

19

Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Q betrug der Wiederbeschaffungswert unstreitig unter Berücksichtigung einer

20

Differenzbesteuerung von 2,5 % brutto                                                         14.800,00 €.

21

Darin enthalten ist ein Differenzsteuerbetrag von 2,5 %, mithin                         - 370,00 €,

22

so dass sich ein Nettowiederbeschaffungswert errechnet

23

in Höhe von                                                                                                 14.430,00 €.

24

Da das verunfallte Fahrzeug zum Betriebsvermögen des Klägers gehörte und er insoweit vorsteuerabzugsberechtigt war, ist ihm ein Schaden lediglich in Höhe des Nettobetrages entstanden (ständige Rechtsprechung vgl. BGH Urteil 02.10.2018 – VI ZR 40/18, Urteil vom 13.09.2016 – VI ZR 654/15).

25

Auf diesen ist der Restwert anzurechnen in Höhe von                                       -5.399,00 €,

26

der allerdings um die darin enthaltene Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % zu bereinigen ist, da ihm insoweit kein Vermögensvorteil dauerhaft zugeflossen ist. Vielmehr handelte es sich bei der erhobenen Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) für den Kläger lediglich um einen durchlaufenden Posten, da der Kläger in dieser Höhe gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG seinerseits umsatzsteuerpflichtig wurde. Insoweit steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage des Sachverständigen Q und der inzwischen vorgelegten Rechnung des Klägers vom 24.03.22 über den Verkauf des verunfallten Fahrzeuges an die Fa. L GbR fest, dass der Kläger darin auf den Bruttorestwert 19% MwSt in Höhe von 862,03 € ausgewiesen hat, wodurch er zur Abführung der Mehrwertsteuer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG verpflichtet wurde und diese auch tatsächlich an das zuständige Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2022 abgeführt hat:

27

5.399,00 € ./. 1,19 mithin:                                                                       + 862,03 €.

28

Soweit die Beklagte meint, darauf komme es nicht an, weil der Bruttobetrag dem Kläger tatsächlich zugeflossen sei und er diese Umsatzsteuer gegebenenfalls mit der Mehrwertsteuer von anderen Betriebsausgaben im Rahmen des Vorsteuerabzuges verrechnen könne, kann dem nicht gefolgt werden. Wie vorstehend ausgeführt, wurde das Vermögen des Klägers lediglich in Höhe des Nettobetrages vermehrt. Hinsichtlich der im Restwert enthaltenen und von ihm gesetzlich zwingend abzuführenden Mehrwertsteuer hat keine Vermögensvermehrung des Klägers stattgefunden. Insoweit handelt es sich lediglich um einen durchlaufenden Posten. Auch hat der Umfang der tatsächlich vereinnahmten und abgeführten Mehrwert-/Umsatzsteuer keinen Einfluss auf die Höhe des anderweitig vom Kläger durchzuführenden Vorsteuerabzuges.

29

Der Wiederbeschaffungsaufwand belief sich damit auf:                                        9.893,03 €.

30

Hierauf zahlte die Beklagte vorgerichtlich:                                                        - 8.976,84 €

31

Titulierter Restbetrag Widerbeschaffungsaufwand:                                                 916,19 €.

32

Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Zahlung restlicher Gutachterkosten

33

in Höhe von               88,30 €.

34

Grundsätzlich kann der Geschädigte von dem Schädiger im Rahmen des ihm zustehenden Schadenersatzanspruches gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Wiederherstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, also Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Dabei darf sich der Geschädigte grundsätzlich bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen für die Erstellung eines Schadengutachtens damit begnügen, den in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Insbesondere muss er nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (so auch BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13 m.w.N.).

35

Die über das Honorar von einem Sachverständigen erteilte Rechnung entfaltet grundsätzlich das Indiz, dass es sich bei dem berechneten Honorar um die erforderlichen Aufwendungen im vorgenannten Sinne handelt, allerdings nur dann, wenn diese Rechnung auch tatsächlich von dem Geschädigten ausgeglichen wurde (BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15). Denn nur in diesem Fall, dass der Geschädigte tatsächlich die gestellte Rechnung des Sachverständigen in vollem Umfang selbst bezahlt hat, manifestiert sich hierin, dass der diesbezügliche Aufwand, insbesondere in Übereinstimmung mit Rechnungshöhe und Honorarvereinbarung von dem Geschädigten als verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch auch tatsächlich für angemessen und erforderlich angesehen wurde.

36

Das ist vorliegend nicht der Fall. Zumindest hat der Kläger nicht vorgetragen, selbst die streitgegenständliche Rechnung des Sachverständigen Q vom 07.03.2022 bezahlt zu haben.

37

Damit ist festzuhalten, dass die vorgelegte Honorarrechnung keinerlei Indizwirkung für deren Angemessenheit und Erforderlichkeit in sich trägt, sondern der Klägerin diesbezüglich die volle Darlegungs- und Beweislast obliegt. Das führt entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung jedoch nicht unmittelbar zu einer Abweisung der Klage, sondern zunächst zu einer gerichtlichen Schätzung über die Erforderlichkeit.

38

Eine Schätzung gemäß § 287 ZPO setzt tragfähige Anknüpfungspunkte voraus. Solche können grundsätzlich in einer wirksamen Honorarvereinbarung liegen, soweit diese nicht erkennbar überhöht ist (BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17). Ob eine Überhöhung vorliegt kann durch den Vergleich mit der ortsüblichen und angemessenen Vergütung festgestellt werden, die das Gericht vorliegend gemäß § 278 ZPO schätzen kann. Als Schätzgrundlage greift das Gericht auf die Ergebnisse der BVSK-Befragung 2022 zurück. Der BVSK ist der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V.. Die vorgenannte BVSK-Befragung dient der Ermittlung der Honorarhöhen, die die Sachverständigen, die Mitglieder in diesem Verein sind, für Schadengutachten erheben. Maßgeblich ist insoweit der HB V Korridor, bestehend aus einem unteren und einem oberen Betrag zwischen dem 50 - 60 % der an der Befragung teilnehmenden Mitglieder der BVSK liquidieren. Abgestellt wurde konkret auf den sich aus diesem Korridor ergebenden Mittelwert:

39

Schadensbetrag (Wiederbeschaffungswert) bis 15.000,00 €

40

HB V Mittelwert (1.288,00 € + 1.412,00 €) : 2  = 1.350,00 €

41

Berechnet hat der Sachverständige indessen ein Grundhonorar von   1.280,00 €,

42

was damit nicht überhöht ist.

43

Nicht zu beanstanden sind die in Rechnung gestellten Kosten für den EDV-Abruf (Restwertangebote) in Höhevon                                                                                                        10,50 €

44

und die Nebenkostenpauschale für Porto, Telefon, etc.                                10,00 €.

45

Für Fotos hat der Sachverständige berechnet: 18 x 2,30 €,

46

obwohl nach BVSK lediglich angemessen sind 18 x 2,00 €:                          36,00 €.

47

Für Schreibkosten hat der Sachverständige berechnet: 12 x 2,30 €,

48

obwohl nach BVSK lediglich angemessen sind:

49

für Seiten mit Schreibkosten 6 x 1,80 €:                                                    10,80 €.

50

für Seiten ohne Schreibkosten (7 x 0,50 €) =                                               3,50 €.

51

Für Fahrtkosten hat der Sachverständige berechnet: 15km x 0,80 €,

52

obwohl nach BVSK lediglich angemessen sind: 15 km x 0,70 €:                    10,50 €.

53

Erstattungsfähiger Netto-Gesamtbetrag                                                 1.361,30 €.

54

Abzüglich vorgerichtlicher Zahlung:                                                     - 1.273,00 €

55

Titulierte Restforderung:                                                                           88,30 €.

56

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286,288 BGB.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3, 92 Abs. 2 ZPO. Danach waren die gesamten Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen, da die teilweise Klagerücknahme und das Unterliegen des Klägers verhältnismäßig geringfügig waren und keine weiteren Kosten veranlasst hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

58

Streitwert: 1.041,29 € bis zum 20.03.23 und anschließend 1.017,49 €

59

Rechtsbehelfsbelehrung:

60

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

61

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

62

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

63

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

64

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.

65

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

66

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

67

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

68

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

69

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.