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Amtsgericht Remscheid·7 C 173/09·12.10.2010

Haftungsverteilung beim Überholen eines Traktorgespanns mit Links­ausholen zum Rechtsabbiegen

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Ersatz für Schäden an einem Gülleanhänger nach einer Kollision mit einem überholenden Pkw. Streitig war, ob das Traktorgespann rechtzeitig rechts blinkte und ob das Überholen an der Stelle unzulässig war. Das Gericht wies die Klage ab, weil der Fahrer des Gespanns beim Links­ausholen in die Gegenfahrbahn den Überholer über den linken Spiegel hätte erkennen und durch Unterlassen bzw. Zurückstellen des Lenkeinschlags die Kollision vermeiden können. Ein rechtzeitiges Rechtsblinken und eine Unzulässigkeit des Überholens wurden nicht bewiesen; die Pkw-Betriebsgefahr trat hinter dem Verursachungsbeitrag des Gespanns zurück.

Ausgang: Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall wegen Alleinhaftung der Klägerseite abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Unfall zwischen überholendem Pkw und einem nach links ausschwenkenden Gespann zum Rechtsabbiegen ist im Rahmen von § 17 StVG nur auf unfallursächliche, unstreitige oder bewiesene Umstände abzustellen.

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Wer zum Zwecke eines Rechtsabbiegens nach links in die Gegenfahrbahn ausholt, muss sich vor dem Lenkeinschlag durch Rückschau/Spiegelblick vergewissern, dass der Gegenfahrraum frei ist; unterbleibt dies, kann eine Alleinhaftung begründet sein.

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Ein rechtzeitiges Setzen des rechten Fahrtrichtungsanzeigers ist nur dann unfallursächlich berücksichtigungsfähig, wenn feststeht, dass der Nachfolgeverkehr das Signal vor Einleitung eines Überholvorgangs wahrnehmen konnte.

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Die Unzulässigkeit eines Überholvorgangs kann nicht allein aus behaupteter Fahrbahnschmalheit oder eingeschränkter Sicht hergeleitet werden, wenn die örtlichen Verhältnisse eine sichere Überholmöglichkeit eröffnen.

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Tritt der wesentliche Unfallbeitrag eines beteiligten Fahrzeugs deutlich hinter einem gravierenden Sorgfaltsverstoß des anderen zurück, kann dessen bloße Betriebsgefahr im Rahmen der Abwägung vollständig zurücktreten.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 3 PflVG§ 7 Abs. 1 StVG§ 17 StVG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstre­ckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht zu­vor selbst Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.

Tatbestand

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Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche geltend aufgrund eines Verkehrsun­falls, der sich am 15.04.2009 in Remscheid auf der Kreisstraße X an der Einmündung zu einem Feldweg vor dem dort befindlichen Wanderpark­platz ereignete und an dem beteiligt waren der Zeuge P mit dem Traktor nebst Anhänger mit einem Güllegefäß der Klägerin mit dem amtlichen Kennzei­chen X sowie die Beklagte zu 1) mit ihrem Pkw Citroen C2 mit dem amtlichen Kennzeichen X, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

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Der Zeuge P fuhr mit dem Traktor und dem und dem mit 12000 l Gülle befüllten Gülleanhänger die zuvor bezeichnete Kreisstraße der Ortschaft X in Fahrtrichtung X bergauf. Das Gespann hatte eine zulässige Gesamtgeschwindigkeit von 40 km/h. Die Straße verläuft vor der Unfall­stelle kurvenreich bergauf. Hinter einer Rechtskurve zweigt überspitzt nach rechts der Feld­weg ab, in den der Zeuge P mit dem Gespann einbiegen wollte.

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Die Beklagte zu 1) fuhr seit der unten im Tal liegenden Ortschaft X hinter dem recht langsam fahrenden Gespann her. Auf dem gera­den Straßenverlauf hinter der Rechtskurve beabsichtigte sie, das Gespann zu überho­len. Nachdem sie sich vergewissert hatte, dass kein Gegenverkehr heran­nahte, zog sie mit ihrem Pkw auf die Gegenfahrbahn. Als sie sich neben dem Rad des Gülleanhängers befand, holte der Zeuge P mit dem Gespann nach links aus, um in den zuvor bezeichneten Feldweg abbiegen zu können. Dabei kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge, wobei an dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) der rechte Außenspiegel abgerissen und das Fahrzeug durch das Rad des Anhängers über die gesamte Beifahrerseite, im Wesentlichen zwischen den beiden Radaus­schnitten, beschädigt wurde. Hierüber verhalten sich die Lichtbilder Blatt 71 ff. d. A. Darüber hinaus wurde ebenfalls der Gülleanhänger der Klägerin beschädigt. Für die Einzelheiten wird verwiesen auf das Gutachten des Sachverständigen L vom 20.05.2009 (Blatt 14 ff. d. GA).

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Die erforderlichen Reparaturkosten belie­fen sich auf netto                                                  3.589,92 €.

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Die Sachverständigenkosten betrugen netto                                                                        513,10 €.

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Darüber hinaus begehrt die Klägerin eine allgemeine Kostenpauschalein Höhe von                   25,00 €

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Klageforderung                                                                                                               4.128,07 €.

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Die Klägerin behauptet, der Zeuge P habe seine Absicht, nach rechts in den Feldweg abzubiegen, rechtzeitig durch Setzen des rechten Blinkers angezeigt. Darü­ber hinaus habe er vor Beginn des Abbiegemanövers ordnungsgemäß Rück- und Umschau gehalten. Wegen der Größe des Gespanns und der Lage der Feldwegzu­fahrt habe der Zeuge P sodann etwas nach links ausholen müssen. Erst in die­sem Moment habe die Beklagte zu 1) den Überholvorgang eingeleitet. Ein Überholen sei indessen an dieser Stelle der Straße unzulässig gewesen, da die Straße beson­ders schmal sei und die Gegenfahrbahn nicht ausreichend zu überblicken.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.128,02 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2009 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, der Zeuge P hätte durch nichts angezeigt, nach rechts abbiegen zu wollen. Insbesondere habe er seine Abbiegeabsicht nicht durch einen Blinker nach rechts angezeigt. Demgegenüber habe die Beklagte zu 1) rechtzeitig den Blinker nach links gesetzt, um ihre Überholabsicht anzuzeigen. Als sie sich mit ihrem Pkw neben dem Anhänger befand, habe der Zeuge P plötzlich und unvorher­sehbar einen Schlenker nach links gefahren und dadurch die gesamte Beifahrer­seite des Fahrzeugs beschädigt.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 30.10.2009 (Blatt 60 GA), vom 03.12.2009 (Blatt 100 GA) sowie vom 16.09.2010 (Blatt 201 GA). Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsnieder­schrift vom 03.12.2009 (Blatt 96 ff. d. GA), auf das Gutachten des Sachver­ständigen S vom 30.03.2010 (Blatt 125 d. GA), die schriftliche Ergän­zung des Gutachtens vom 12.08.2010 und die mündliche Erläuterung vom 07.10.2010.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin stehen aufgrund des Verkehrsunfalls vom 15.04.2009 keinerlei Schadener­satzansprüche gegen die Beklagten zu.

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Zwar ergibt sich die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die Betriebsgefahr des Pkw´s der Beklagten zu 1) aus § 7 StVG und für die Beklagte zu 2) aus § 3 PflVG, da die Schäden beim Betrieb des vorgenannten Kraftfahrzeugs entstanden sind und weder auf höhere Gewalt zurückzufüh­ren sind noch der Unfall für die Beklagte zu 1) unabwendbar war. Für den Unabwendbarkeitsnachweis kommt es darauf an, ob ein besonders sorgfältiger Fahrer anstelle der Beklagten zu 1) den Unfall hätte vermeiden können. Ein solcher besonders sorgfältiger Fahrer anstelle der Beklagten zu 1) hätte den Unfall dadurch vermieden, dass er auf das Überholen des Gespanns der Klägerin verzichtet hätte.

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Neben den Beklagten haftet indessen auch die Klägerin für die Schäden aus dem vorgenannten Verkehrsunfall, da auch sie sich die Betriebsgefahr ihres unfallbeteilig­ten Traktors nebst Gülleanhänger gemäß § 7 Abs. 1 StVG anrechnen lassen muss. Auch für den Zeugen P war der Unfall keineswegs unvermeidbar. Ein beson­ders sorgfältiger Fahrer an seiner Stelle hätte entweder nicht nach links ausgeholt, bevor er nach rechts abbog, indem er entweder das Abbiegemanöver aus dem Stand heraus ausführte oder er wäre zuvor unter Setzen der Warnblinkanlage in die Mitte der Fahrbahn vorgezogen um zu verhindern, dass ein Fahrzeug ihn rechts oder links überholt, während er nach links ausschert und nach rechts abbiegt oder er wäre 250 m weiter gefahren bis zu dem dort befindlichen großen Parkplatz, hätte das Ge­spann dort gewendet und wäre andersrum problemlos in den Feldweg abgebogen.

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Im Ergebnis haftet die Klägerin zu 100 % für die Schäden aus dem vorgenannten Verkehrsunfall gemäß § 17 StVG. Wird nämlich ein Schaden durch mehrere Kraftfahr­zeuge verursacht, so hängt im Verhältnis der Halter zueinander die Verpflich­tung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend durch den einen oder den anderen Teil verur­sacht worden ist. Dabei dürfen jedoch nur solche Umstände in die Abwägung mit einflie­ßen, die als unfallursächlich feststehen, d. h. entweder unstreitig oder erwiesen sind.

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Als unstreitig steht fest, dass der Zeuge P im Zeitpunkt der Kollision mit dem sehr großen und sehr schweren Güllegespann nach links in die Gegenfahrbahn ausholte, um nach rechts in den schräg weglaufenden Feldweg einzubiegen. Dabei kollidierte das große linke Rad des Anhängers mit der Seitenflanke des Pkw der Beklag­ten zu 1), wobei der Erstkontakt am Ende des vorderen Radausschnitts er­folgte und sich sodann über die gesamte Fahrzeuglänge hinzog. Aus den Schäden in Verbindung mit den Feststellungen des Sachverständigen Rohrbach ergibt sich, dass der Zeuge P nach links ausholte, als sich der Pkw der Beklagten bereits neben dem Anhänger befand.

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Aus den weiteren Ausführungen des Sachverständigen S ergibt sich, dass der Pkw für den Zeugen P zu Beginn seines Lenkeinschla­ges nach links im linken Außenspiegel sichtbar war, aufgrund der Positionierung des Spiegels und der Form des Gülleanhängers mit dem relativ schlan­ken Gülletank und den weit seitlich herausragenden Rädern einerseits sowie der Positionierung der Außenspiegel, wie dieses auf den Lichtbildern Blatt 7 und 8 d. GA deutlich zu erkennen ist, war für den Zeugen P der Blick nach links neben sein Gespann in den Bereich der Gegenfahrbahn, wo sich der Pkw der Beklagten zu 1) befand, frei. Darüber hinaus benötigte der Pkw, der zunächst hinter dem Güllegespann gefahren war, eine gewisse Zeit, um von dort aus auf den linken Fahrstrei­fen der Gegenfahrbahn zu ziehen und sodann so weit zu beschleunigen, bis er sich mit seinem rechten Außenspiegel in Höhe der Vorderkante des großen Rades des Gülleanhängers befand. Dieser Zeitraum währte definitiv länger, als derjenige vom Beginn des Lenkeinschlages nach links bis zum Ausscheren des Rades des Gülleanhängers. Hätte der Zeuge P zu Beginn dieses Lenkeinschlages noch­mals die Verkehrssituation durch den Blick in den linken Außenspiegel aufgeklärt, hätte er das bereits auf der Gegenfahrbahn links neben dem Anhänger befindliche Fahrzeug der Beklagten zu 1) wahrnehmen können und müssen. Er hätte durch einfa­ches Zurückstellen dieses Lenkeinschlages das Ausscheren des Anhängers und somit die Kollision der beiden Fahrzeuge verhindern können.

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Im Rahmen der Abwägung kann dagegen nicht berücksichtigt werden die Behauptung der Kläger­seite, der Zeuge P habe seine Rechtsabbiegeabsicht rechtzeitig durch das Setzen des rechten Fahrtrichtungsanzeigers angezeigt. Auch wenn er durch das Setzen des Blinkers nach rechts angezeigt hätte, nach rechts abbiegen zu wollen, hätte die Beklagte zu 1) beim rechtzeitigen Setzen des Blinkers damit rechnen können und eventuell auch müssen, dass für das Rechtsabbiegen der Fahrer des Gespanns zunächst nach links ausholt. Auf­grund der durchgeführten Beweisaufnahme steht indessen zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass der Zeuge P rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts gesetzt hat. Rechtzeitig würde vorliegend bedeuten, so frühzeitig, dass die Beklagte zu 1) den Blinker noch wahrnehmen konnte, bevor sie zu ihren Überholvor­gang ansetzte.

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So hat der Zeuge P zwar bekundet, er habe selbstverständlich den Fahrtrichtungs­anzeiger nach rechts gesetzt. Gleichwohl geht das Gericht davon aus, dass er diesen zwar gesetzt hat, indessen nicht so rechtzeitig und frühzeitig, wie die­ses erforderlich war. Das ergibt sich aus den insoweit entgegenstehenden Angaben der Beklagten zu 1) anlässlich ihrer informatorischen Anhörung. Sie hat überzeu­gend bekundet, einen Blinker am Fahrzeug der Klägerin nicht gesehen zu haben. Diese Angaben sind glaubhaft. Das Selbsterhaltungsinteresse eines jeden Pkw-Fahrers spricht bereits dafür, dass er ein derartig großes und schweres Gespann nicht freiwillig über­holt, wenn abzusehen ist, dass dieses ohnehin nach rechts in einen Feldweg abbiegt und damit als langsam fahrendes Hindernis für den Pkw von alleine verschwindet. Das gilt umso mehr für die Beklagte zu 1). Aufgrund des persönlichen Eindrucks vor Gericht ist davon auszugehen, dass sie alles andere als wagemutig ist und ein sol­ches Überholmanöver bestimmt nicht versucht hätte, hätte sie erkannt, dass das Ge­spann beabsichtigt abzubiegen.

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Nicht berücksichtigungsfähig ist der Einwand der Klägerseite, das Überholmanöver der Beklagten zu 1) sei an dieser Stelle unzulässig gewesen. Zunächst ist die in die­sem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, die dortige Straße sei sehr schmal, widerlegt durch die Feststellungen des Sachverständigen, wonach die Straße an die­ser Stelle eine Breite von 6,50 m aufwies. Unter Berücksichtigung der Maximalbreite des Gespanns von 2,50 m und einer solchen des Pkw von 1,98 m, blieben immer noch rund 2 m Sicherheitsabstand, der sicherlich einem Überholen nicht entgegen­steht.

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Auch ist es unzutreffend, dass für die Klägerseite die Sicht auf den Gegenverkehr derart beschränkt gewesen sei, dass sie nicht habe überholen dür­fen. Unabhängig vom Grad der Vegetation stand nach den Feststellungen des Sachver­ständigen S jedenfalls eine Distanz von rund 200 oder 250 m zur Verfügung, die die Beklagte zu 1) einsehen konnte. Angesichts der außerordentlich geringen Geschwindigkeit des Gespanns unmittelbar vor dem Zusammenstoß reichte diese Distanz für einen Überholvorgang des Pkw.

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Ohne Erfolg wendet die Klägerin weiter ein, der Zeuge P sei für das Abbiegen nach rechts in den Feldweg gezwungen gewesen, nach links in die Gegenfahrbahn auszuwei­chen. Ob dieser Schlenker nach links erforderlich war oder nicht, spielt recht­lich gesehen keine Rolle. Entscheidend ist lediglich, dass der Zeuge P nach links in den Gegenverkehr auswich, denn hiermit musste die Beklagte zu 1) im Zeitpunkt ihres Überholvorgangs nicht rechnen. Der Zeuge P hat weder die­ses Ausscheren nach links durch geeignete Maßnahmen vorher angezeigt, noch war es für die Beklagte zu 1) in sonstiger Weise absehbar. Insbesondere hatte sie keine Chance, den schräg nach rechts weglaufenden Feldweg an dem großen, vor ihr fahren­den Gespann vorbei zu erkennen, geschweige denn damit zu rechnen, dass der Zeuge P dahinein abbiegen möchte und dazu nach links ausschert.

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Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Zeuge P mit dem Gespann nach links ausholte, als sich die Beklagte zu 1) mit ihrem Pkw bereits neben dem Anhänger be­fand und zwar dergestalt, dass sich ihr rechter Außenspiegel in Höhe der Vorder­kante des Rades des Anhängers befand. Für die Beklagte zu 1) war vorher nicht abseh­bar, dass das Gespann nach links ausscheren würde. Als sie sich mit ihrem Pkw neben dem Rad des Anhängers befand, hatte sie auch keine reelle Möglichkei­t mehr, den Unfall noch irgendwie zu vermeiden.

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Demgegenüber konnte der Zeuge P den Zusammenstoß problemlos dadurch vermeiden, dass er, bevor er mit dem Lenkeinschlag nach links begann, durch den Blick in den linken Außenspie­gel sich vergewissert hätte, dass der für dieses Manöver benötigte Fahrraum im Gegen­verkehr der Straße frei war, insbesondere sich kein Pkw im Überholvorgang befand. Durch einfaches Zurückstellen des Lenkeinschlages hätte er sodann den Unfall vermeiden können.

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Damit trifft den ganz überwiegenden Verursachungsanteil an der Kollision die Klägerseite, während die von der Beklagten zu 1) zu tragende Betriebsgefahr des Pkw, die ohnehin viel geringer ist als diejenige des beladenen Gespanns, zurücktritt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 4.128,02 €