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Amtsgericht Remscheid·7 C 148/08·10.12.2008

Klage auf Steuerberaterhonorar wegen Verjährung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtHonorarrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Steuerberater, verlangt Honoraransprüche aus Rechnungen vom 30.12.2003. Streitpunkt ist Beginn und Hemmung der Verjährung. Das Gericht hält die Forderungen für verjährt: Verjährungsbeginn ist der 31.12.2003 (vgl. §7 StBGebV/§199 BGB); die Hemmung durch das Mahnverfahren endete nach sechs Monaten Stillstand (§204 Abs.2 BGB). Bloße wirtschaftliche Schwierigkeiten der Beklagten begründen keine weitergehende Hemmung.

Ausgang: Klage des Steuerberaters wegen Honoraransprüchen als unbegründet abgewiesen; Forderungen sind verjährt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach §195 BGB drei Jahre; sie beginnt gemäß §199 Abs.1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

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Bei Honoraransprüchen des Steuerberaters ist für den Beginn der Verjährungsfrist nach §199 BGB gemäß §7 StBGebV auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Auftrag aus Sicht des Mandanten erledigt ist; die Rechnungsstellung oder ihr Zugang sind hierfür unerheblich.

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Die Verjährung wird durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gemäß §204 Abs.1 BGB gehemmt; die Hemmung endet jedoch sechs Monate nach Eintritt des Stillstands des Verfahrens nach §204 Abs.2 Satz 2 BGB, sofern nicht weiter betrieben wird.

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Die bloße Kenntnis von Zahlungs- oder Wirtschaftsschwierigkeiten des Schuldners begründet keinen gesetzlichen Hemmungsgrund und rechtfertigt ohne gesetzliche Grundlage oder substantiierten Vortrag keine Verlängerung der Hemmung.

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Eine weitergehende Hemmung nach §204 Abs.2 Satz 3 BGB tritt erst mit der Fortsetzung/Weiterbetreibung des Verfahrens ein; vorbereitende Ermittlungen des Gläubigers sind insoweit nicht ausreichend, wenn sie nicht substantiiert vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 711 ZPO§ 204 Abs. 2 BGB§ 195 BGB§ 199 Abs. 1 Nr BGB§ 7 StBGebV§ 204 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 9 S 9/09 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstre­ckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten selbst Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.

Tatbestand

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Der Kläger macht Steuerberaterhonoraransprüche geltend.

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Die Beklagten bildeten eine Grundstücksgemeinschaft, die vom Kläger steuerlich bera­ten wurde. So fertigte der Kläger für die Jahre 1999 und 2000 die Erklärungen zu ge­sonderten Feststellungen der Einkünfte, die Umsatzsteuerjahreserklärungen, die Ein­nahmenüberschussrechnungen aus Vermietung und Verpachtung und erbrachte die entsprechenden Vorarbeiten. Hierüber verhalten sich die Rechnungen des Klägers vom 30.12.2003 (Blatt 20 ff. d.GA.) über                                                               2.941,02 €

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und (Blatt 22 ff. d. GA.) über                                                        1.881,94 €.

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Hierauf wurde eine Zahlung geleistet in Höhe von                          -    47,82 €

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Klageforderung                                                                           4.775,14 €.

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Der Kläger behauptet, die Rechnung vom 30.12.2003 sei erst am Folgetag in den Post­versand gegeben worden, so dass eine Zustellung der Rechnungen erst in den ersten Tagen des Jahres 2004 erfolgt sei.

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Sodann ist der Kläger der Auffassung, vorliegend sei die Verjährungsfrist länger als nur 6 Monate gehemmt worden entsprechend § 204 Abs. 2 BGB, da dem Kläger bekannt war, dass sich die Beklagten in finanziellen Problemen befinden. Insbesondere sei der Kläger berechtigt gewesen, zunächst Ermittlungen anzustellen, ob die Durchführung des Klageverfahrens wirtschaftlich tatsächlich sinnvoll sein könnte.

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Mit Schriftsatz vom 31.07.2008 hat der Kläger die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage zurückgenommen, da dieser sich in Insolvenz befindet.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.775,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis­zinssatz seit dem 01.02.2004 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie erheben die Einrede der Verjährung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger stehen die geltend gemachten Schadenersatzansprüche gemäß den im Tatbestand näher bezeichneten Rechnungen vom 30.12.2003 nicht zu. Die Forderun­gen des Klägers sind verjährt.

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Gemäß § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Hierfür ist gemäß § 7 StBGebV darauf abzustellen, wann der Auftrag erledigt oder die Angelegen­heit beendet ist.

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Der so maßgebliche Zeitpunkt für den Anlauf der Verjährungsfrist ist der 31.12.2003, denn der Kläger hat die seinen Forderungen zugrunde liegenden Aufträge im Jahre 2003, jedenfalls vor Erteilung der beiden Rechnungen vom 30.12.003 erledigt. Für die Frage, wann der Steuerberater seinen Auftrag erledigt, kommt es auf die Sichtweise des Mandanten an. Es ist insoweit abzustellen, auf sämtliche Tätigkeiten, die der Steu­erberater (aus Sicht des Mandanten) im Zusammenhang mit der Erledigung des Auftra­ges für den Mandanten zu erbringen hat. Die Erteilung der Rechnung gehört nicht dazu. Diese erteilt der Steuerberater vielmehr ausschließlich im eigenen Interesse und zwar in der Regel dann, wenn er zuvor alle anderen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erle­digung des Auftrages erbracht hat. Auf den Zeitpunkt der Erteilung der Gebührenrech­nung oder gar den Zeitpunkt des Zuganges dieser Rechnung bei dem Mandanten kommt es dementsprechend nicht an (im Ergebnis ebenso: Wimmer, DStR 1996, 440 ff., 442; LG Saarbrücken, Urteil vom 22.02.2208, 13 S 5/08; OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2004, 25 U 98/03).

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Auch vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger sämtliche Arbeiten im Zusam­menhang mit der Erledigung des Auftrages vor Erstellung seiner Rechnungen damit vor dem 30.12.2003 erbrachte. Die dreijährige Verjährungsfrist lief dementsprechend bis zum 31.12.2006.

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Vor Ablauf der Verjährungsfrist wurde die Verjährung gehemmt durch den am 29.12.2006 beim Mahngericht eingegangenen Antrag auf Erlass des Mahnbescheides, der den Beklagten unter dem 09.01.2007 zugestellt wurde (§ 204 Abs. 1 BGB). Aller­dings endete die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sechs Monate nachdem das Verfahren in Stillstand geraten war. Das vorliegende Verfahren geriet in Stillstand am 19.01.2007. Das ist der Zeitpunkt des Zahlungseinganges. Die sechsmonatige Hemmung dauerte bis zum 19.07.2007. Zu diesem Zeitpunkt ist Verjäh­rung eingetreten. Die nächste Hemmung der Verjährungsfrist konnte gem. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB erst mit der Weiterbetreibung des Verfahrens eingreifen, das war der 27.06.2008, an dem die Abgabe an das Amtsgericht Remscheid erfolgte.

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Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, auch in der Zwischenzeit sei das Verfahren angesichts der schlechten wirtschaftlichen Situation der Beklagten gehemmt gewesen. Einen derartigen Hemmungstatbestand sieht das Gesetz nicht vor. Entsprechendes gilt für die weitere Einwendung des Klägers, er sei entsprechend § 204 Abs. 2 BGB be­rechtigt gewesen, zunächst Ermittlungen anzustellen, ob die Durchführung des Klage­verfahrens wirtschaftlich tatsächlich sinnvoll sein könnte. Auch dieser Rechtsauffassung findet im Gesetzeswortlaut keinerlei Stütze. Im Übrigen hat der Kläger nicht vorgetra­gen, dass und welche Ermittlungen er tatsächlich wann und wie angestellt haben will.

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Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Honoraransprüche spätes­tens am 19.07.2007 verjährt sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 4.775,14 EUR.