Rollstuhlversorgung: Herausgabeanspruch aus § 985 BGB trotz Eigentum scheitert an § 242 BGB
KI-Zusammenfassung
Ein Sanitätshaus verlangte vom Erben der Versicherten die Herausgabe von Rollstuhl und elektrischer Schiebehilfe, hilfsweise Schadensersatz. Das Gericht nahm an, dass das Eigentum mangels Einigung nach § 929 BGB bei der Klägerin verblieb, weil sie die Sachen nur „leihweise“ überlassen wollte. Inhaltlich wertete es die unterzeichneten Kostenvoranschläge jedoch als Kaufverträge, sodass der Erbe einen Anspruch auf Eigentumsverschaffung hat. Deshalb war das Herausgabeverlangen wegen dolo-agit-Einwandes aus § 242 BGB treuwidrig; auch Schadensersatz schied aus.
Ausgang: Klage auf Herausgabe bzw. hilfsweise Schadensersatz abgewiesen; Herausgabe wegen § 242 BGB ausgeschlossen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB setzt Eigentum des Anspruchstellers und Besitz des Anspruchsgegners voraus.
Für den Eigentumsübergang nach § 929 BGB ist eine Einigung über den Eigentumsübergang erforderlich; fehlt auf einer Seite der Eigentumsübertragungswille, kommt es nicht zum Eigentumserwerb.
Ein als „Kostenvoranschlag“ bezeichnetes, vom Adressaten unterzeichnetes Schriftstück kann nach objektivem Empfängerhorizont ein Kaufangebot darstellen, wenn Sache und Preis als einmaliges Entgelt ausgewiesen sind und eine zeitliche Überlassungsdauer nicht bestimmt wird.
Ein miet- oder leihvertraglicher Charakter einer Gebrauchsüberlassung setzt hinreichend klare Abreden über Dauer und Entgelt der Überlassung voraus; die bloße Angabe einer „Gewährleistungsfrist“ ersetzt keine Vereinbarung über die Mietdauer.
Die Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs kann nach § 242 BGB ausgeschlossen sein, wenn dem Anspruchsgegner aus demselben Vertragsverhältnis ein Anspruch auf Eigentumsverschaffung entgegensteht (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Herausgabe eines Rollstuhls, hilfsweise Schadenersatz.
Die Klägerin betreibt ein Sanitätshaus. Der Beklagte ist Erbe und Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter, Frau L. Diese war bei der E krankenversichert.
Mitte des Jahres 2015 benötigte die pflegebedürftige Mutter des Beklagten einen Rollstuhl. In diesem Zusammenhang kam es zu einem telefonischen Kontakt zwischen dem Zeugen H für die Klägerin und der Ehefrau des Beklagten. Die Einzelheiten dieses Gespräches sind streitig, aber unstreitig brachte die Ehefrau des Beklagten zum Ausdruck, dass für die Mutter des Beklagten ein Rollstuhl "benötigt" würde.
In der Folgezeit stattete der Zeuge T für die Klägerin der Mutter des Beklagten einen Hausbesuch ab, um den konkreten Bedarf zu ermitteln. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Mutter des Beklagten einen elektrischen Rollstuhl nicht mehr würde bedienen können und stattdessen ein Rollstuhl mit elektrischer Schiebehilfe sinnvoll wäre.
Daraufhin fertigte die Klägerin die beiden an die Mutter des Beklagten gerichteten Kostenvoranschläge vom 01.07.2015 betreffend den Rollstuhl zum Preis von 454,75 € sowie die elektrische Schiebehilfe zum Preis von ursprünglich 2.677,50 € (Anlage A1 und 2, Blatt 7 und 8 d. GA). Im Verwendungszweck beider Kostenvoranschläge wird zunächst eine "RM-Nr.:" angegeben, dann: "Auslieferung Fallpauschale, …Standard-Leichtgewichtsrollstuhl" bzw. "Schiebehilfe". Für die Einzelheiten wird auf die beiden vorgenannten Urkunden Bezug genommen.
Beide Kostenvoranschläge wurden sodann der Krankenversicherung der Mutter des Beklagten, der E, eingereicht, die den Mehrwertsteuersatz für die elektrische Schiebehilfe berichtigte und sodann eine Kostenzusage erteilte. Anschließend erteilte die Zeugin L, die Ehefrau des Beklagten, die entsprechenden Aufträge durch Unterschrift unter dem entsprechenden Text auf den beiden vorbezeichneten Kostenvoranschlägen (Blatt 7 und 8 d. GA).
Beide Geräte wurden am 15.07.2015 von dem Zeugen T von der Klägerin an die Mutter des Beklagten ausgeliefert. Dabei ließ sich der Zeuge T von der anwesenden 24-Stunden-Pflegekraft der Mutter des Beklagten die beiden Erklärungen unterschreiben, die die Überschrift tragen: "Empfangsbestätigung und Eigentumsvorbehaltserklärung" (Anlagen A3 und A4, Blatt 9 und 10 d. GA). Im Kopf dieser Erklärungen werden die beiden Geräte wiederum beschrieben mit den schon zuvor genannten RM-Nummern. Sodann heißt es im Text:
"Das oben genannte Hilfsmittel steht im Eigentum des Lieferanten. Der Versicherte erhält dieses Hilfsmittel leihweise, für den Gewährleistungszeitraum von 36 bzw. 48 Monaten. Entfallen die medizinischen Gründe für die Versorgung, ist das Hilfsmittel unverzüglich an den Lieferanten zurückzugeben. Erfolgt keine unverzügliche Rückgabe an den o.g. Lieferanten oder wird die Leihdauer überschritten, werden Ihnen die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. …"
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Urkunden Bezug genommen.
Ebenfalls unter dem 15.07.2015 erteilte die Klägerin der Mutter des Beklagten die beiden Rechnungen, die als Anlagen A5 und A6, Blatt 11 und 12 d. GA überreicht wurden. Mit Ausnahme der Überschrift sind diese sind vom Text identisch mit den zuvor erteilten Kostenvoranschlägen.
Nachdem die Mutter des Beklagten verstorben war, verlangte die Klägerin die Herausgabe des Rollstuhls und der elektrischen Schiebehilfe. Der Beklagte wandte ein, diese seien nicht mehr vorhanden, sondern seien kurz nach dem Tod der Mutter an Bedürftige verschenkt worden. Daraufhin erteilte die Klägerin unter dem 03.08.2016 die Rechnung, die als Anlage A9 überreicht wurde (Blatt 15 d. GA) über 1.650,00 €.
Die Klägerin behauptet, der Erstkontakt sei nicht von der Beklagtenseite ausgegangen, sondern sie sei vielmehr von der Krankenversicherung der Mutter des Beklagten per "Direktauftrag der E" vom 16.06.2015 (Anlage A12, Blatt 51 d. GA) zunächst mit der Bedarfsermittlung für einen Elektrorollstuhl und einem Kostenvoranschlag beauftragt worden. In Erfüllung dieses Direktauftrages habe ihr Mitarbeiter, der Zeuge H, Kontakt aufgenommen mit der Zeugin L, der Ehefrau des Beklagten. In diesem Telefonat sei der Zeugin erklärt worden, dass die Hilfsmittel nur für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung gestellt würden. Von einem Kauf sei zu keiner Zeit die Rede gewesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Überlassung von Rollstuhl und Schiebehilfe sei lediglich mietweise im Rahmen einer sogenannten Fallpauschale erfolgt. Beide Gegenstände würden nach wie vor im Eigentum der Klägerin stehen. Zu keinem Zeitpunkt habe sie das Eigentum an die Mutter des Beklagten übertragen wollen. Damit sei die Gegenseite auch einverstanden gewesen. Das ergebe sich zumindest aus der "Empfangsbestätigung und Eigentumsvorbehaltserklärung".
Die elektrische Schiebehilfe weise noch einen Restwert von 1.200,00 € auf und der Rollstuhl einen solchen von 460,00 €, beides wie in der Rechnung vom 03.08.2016 (Blatt 15 d. GA) bezeichnet.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Standard-Leichtgewichtsrollstuhl … sowie eine Schiebehilfe … an die Klägerin herauszugeben.
Hilfsweise beantragt sie,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.650,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2016 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, seine Mutter habe den streitgegenständlichen Rollstuhl und die elektrische Schiebehilfe käuflich erworben. Die Auslieferung der beiden Teile an die Mutter des Beklagten sei durch die Klägerin in Erfüllung ihrer kaufvertraglichen Pflichten erfolgt. Soweit in der "Empfangsbestätigung und Eigentumsvorbehaltserklärung (Anlage A7 und 8, Blatt 9 und 10 d. GA) etwas Abweichendes, insbesondere ein Eigentumsvorbehalt geregelt sei, habe die unterschreibende Pflegekraft der Mutter des Beklagten jedenfalls keinerlei Vertretungsmacht gehabt.
Die Herausgabe von Rollstuhl und elektrischer Schiebehilfe sei dem Beklagten unmöglich, da er in dem Glauben, Eigentum erworben zu haben, beides kurz nach dem Tod der Mutter an Bedürftige verschenkt habe.
Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26.01.2017 i. V. m. der Verfügung vom 21.12.2016 (Blatt 57 d. GA). Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 26.01.2017.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Rollstuhls nebst elektrischer Schiebehilfe noch auf Zahlung von Schadenersatz.
Ein Herausgabeanspruch der Klägerin könnte sich allein aus § 985 BGB ergeben. Voraussetzung dafür wäre, dass die Klägerin nach wie vor Eigentümerin und der Beklagte Besitzer dieses Rollstuhls und der Schiebehilfe ist.
Ursprünglich stand unstreitig der Klägerin das Eigentum an beiden Gegenständen zu. Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, die Klägerin habe ihr Eigentum am 15.07.2015 anlässlich der Auslieferung des Rollstuhls und der Schiebehilfe an die Mutter des Beklagten verloren, weil die Auslieferung in Erfüllung des zugrunde liegenden Vertrages erfolgt sei, der als Kaufvertrag zu qualifizieren sei.
Für die Frage des Eigentumsverlustes kommt es indessen nicht darauf an, ob der zugrunde liegende Vertrag als Kaufvertrag oder Mietvertrag zu verstehen ist. Insoweit kommt es lediglich darauf an, ob die Klägerin bei Auslieferung der beiden Gegenstände das Eigentum an die Mutter des Beklagten übertragen hat oder nicht.
Voraussetzung hierfür wäre, dass neben der unstreitig erfolgten Übergabe die Klägerin und die Mutter des Beklagten, bzw. deren Vertreterin, sich darüber einig waren, dass das Eigentum an die Mutter des Beklagten übergehen soll (§ 929 BGB). Daran fehlt es vorliegend zumindest auf Seiten der Klägerin. Dies ergibt sich aus der vorgelegten "Empfangsbestätigung und Eigentumsvorbehaltserklärung" (Blatt 9 f. d. GA). Aus dem Text der Erklärung ergibt sich zweifelsfrei, dass die Klägerin jedenfalls das Eigentum an dem Rollstuhl und der elektrischen Schiebehilfe nicht übertragen wollte. Ob die Mutter des Beklagten, gegebenenfalls vertreten durch die unterschreibende Pflegekraft, damit einverstanden war oder nicht, kommt es an dieser Stelle nicht an. Hinsichtlich einer möglichen Eigentumsübertragung genügt insoweit, dass es hinsichtlich der erforderlichen Einigung einen offenen Dissens gab mit der Folge, dass die Mutter des Beklagten jedenfalls bei Übergabe von Rollstuhl und Schiebehilfe am 15.07.2015 nicht Eigentümerin der beiden Gegenstände geworden ist. Das Eigentum verblieb vielmehr bei der Klägerin.
Unabhängig davon, ob auch die weitere Voraussetzung des Herausgabeanspruches nach § 985 BGB gegeben ist, wonach der Beklagte heute noch im Besitz der beiden Gegenstände sein müsste, steht jedoch dem Herausgabeanspruches der Klägerin der von dem Beklagten erhobene Arglisteinwand (§ 242 BGB) entgegen. Danach verstößt eine Rechtsausübung gegen Treu und Glauben, wenn sie als Rechtüberschreitung missbräuchlich und unzulässig ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt. Das wiederum ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr bestehen würde, also insbesondere dann, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzugewähren wäre (dolo agit, qui petit, quod statim, redditurus est; (BGH Urteil vom 21. Mai 1953 – IV ZR 192/52 ; Urteil vom 09. Januar 1981 – V ZR 58/79 , Urteil vom 29. April 1985 – II ZR 146/84 , Urteil vom 21. Dezember 1989 – X ZR 30/89 , zitiert nach Juris).
So liegt der Fall hier, denn dem Herausgabeverlangen der Klägerin als Eigentümerin stünde vorliegend der Anspruch des Beklagten als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter (§ 1922 Abs. 1 BGB) auf Verschaffung des Eigentums entgegen. Dieser Eigentumsverschaffungsantrag folgt aus dem ursprünglich zwischen der Klägerin und der Mutter des Beklagten geschlossenen Vertrag. Diese kam dadurch zustande, dass die Zeugin L als Stellvertreterin für die Mutter des Beklagten die beiden Kostenvoranschläge vom 01.07.2015 (Anlage A1 und 2, Blatt 7 und 8 d. GA) unterschrieb und damit der Klägerin den entsprechenden Auftrag erteilte.
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handelte es sich bei diesen beiden Verträgen weder um Leih- noch um Mietverträge, sondern um Kaufverträge. Das typische Wesen von Leih- und Mietvertrag ist, einen bestimmter Gegenstand für einen gewissen Zeitraum zu überlassen, beim Leihvertrag unentgeltlich, womit dieser vorliegend ohnehin ausscheidet, und beim Mietvertrag entgeltlich. Bei Letzterem ist das Entscheidende, dass die Überlassung auf Zeit erfolgt und gegen Entgelt. Logischerweise muss als wesentliches Element eines Mietvertrages klar sein, wie lang die Überlassungsdauer ist und welches Entgelt in Bezug auf welchen Überlassungszeitraum zu zahlen ist. Als Nebenpflicht hat der Vermieter die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten.
Beim Kauf hingegen wird eine bestimmte Sache entgeltlich, aber dauerhaft an den Käufer veräußert. Der Verkäufer verpflichtet sich im Kaufvertrag dem Käufer Besitz und Eigentum gegen Zahlung eines bestimmten Kaufpreises zu überlassen. Dabei trifft ihn die „Gewährleistungspflicht“, d. h. die Verpflichtung, dass der Kaufgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
Die beiden "Kostenvoranschläge" der Klägerin vom 01.07.2015 sind bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einem Kaufvertrag, nicht aber einem Mietvertrag zuzuordnen. Insbesondere werden die beiden Vertragsgegenstände, d. h. der Rollstuhl und die elektrische Schiebehilfe umfassend beschrieben und ein Preis dafür festgesetzt, der für den Adressaten, d. h. für den Endverbraucher, wie ein Kaufpreis aussieht. Insbesondere sind die angesetzten Preise für einen unbefangenen Endverbraucher nicht so niedrig, dass es sich aufdrängen müsste, dass es sich hierbei nicht um einen Kaufpreis, sondern lediglich um einen Mietpreis für einen bestimmten Zeitraum handeln soll. Sodann macht der Begriff "Gewährleistung" lediglich im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag, nicht dagegen im Zusammenhang mit einem Mietvertrag Sinn.
Entscheidend ist jedoch, dass sich aus den beiden Urkunden gerade nicht ergibt, für welchen Zeitraum der dort genannte Preis zu zahlen ist. Genau das wäre jedoch bei einem Mietvertrag erforderlich.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin insoweit darauf, die Überlassungsdauer ergebe sich aus dem Begriff: "Gewährleistung: 48 Monate bzw. 36 Monate". "Gewährleistung" bezeichnet nicht nur im allgemeinen Rechtsverkehr, sondern auch in der Laienspähre diejenige Frist, in der ein Käufer einen Kaufgegenstand "reklamieren" kann, d. h. Mängel geltend machen kann, die zumindest im Keim bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sein müssen. Hätte die Klägerin einen Mietvertrag schließen wollen, hätte sie anstatt des Begriffes "Gewährleistung" eine andere Formulierung wählen müssen, beispielsweise "Mietdauer" oder „Überlassungsdauer“.
Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, im Betreff sei die Formulierung genannt: "Auslieferung Fallpauschale". Es mag sein, dass diese Formulierung im Verkehr mit Krankenversicherungen (gesetzlich oder privat) ein bestimmtes Abrechnungsmodell bezeichnet, wonach für eine bestimmte Leistung lediglich ein Pauschalsatz gezahlt wird ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Aufwand. Da sich diese Kostenvoranschläge jedoch nicht an die Krankenversicherung, sondern an den Patienten, den Endverbraucher, vorliegend die Mutter des Beklagten selbst richten, kann es für die Würdigung dieser Klausel nur darauf ankommen, was ein verständiger Dritter an deren Stelle sich hierunter vorgestellt hätte. Im Verhältnis zum Patienten ist die Formulierung "Auslieferung Fallpauschale" keineswegs gebräuchlich oder normal. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sich ein Patient darunter eine mietweise Überlassung vorstellt, geschweige denn mit welcher konkreten Laufzeit. Hätte die Klägerin einen Mietvertrag vereinbaren wollen, so hätte sie dieses schriftlich klar zum Ausdruck bringen müssen. Aus sich heraus sind die beiden vorgelegten "Kostenvoranschläge" nur im Sinne eines Kaufangebots zu verstehen.
Der Kaufvertrag zwischen der Klägerin L als Vertreterin der Mutter des Beklagten dieses Kaufangebot annahm durch die Unterschrift der Erklärungen auf den beiden Kostenvoranschlägen unter der Klausel: „Bitte bestätigen Sie die Auftragserteilung für das o.g. Hilfsmittel mit Ihrer Unterschrift auf diesem Kostenvoranschlag“.
Die Klägerin behauptet, trotz des vorgenannten, gegebenenfalls entgegenstehenden Wortlauts der beiden Kostenvoranschläge seien die Parteien sich darüber einig gewesen, einen Mietvertrag und keinen Kaufvertrag zu schließen. Insbesondere hätte der Zeuge H anlässlich des Telefonats mit der Zeugin L, die als Stellvertreterin der Mutter des Beklagten aufgetreten ist, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Überlassung der Hilfsmittel lediglich "leihweise" erfolge und diese wieder zurückgegeben werden müssen, wenn sie von der Mutter des Beklagten nicht mehr benötigt werden.
Die Formulierung "leihweise Überlassung" ist an dieser Stelle unschädlich, als kostenpflichtige und damit „mietweise Überlassung“ zu verstehen, denn einem verständigen Laien wäre unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere angesichts der beiden Kostenvoranschläge, die jeweils zu zahlende Beträge auswiesen, davon ausgegangen, dass die Überlassung kostenpflichtig und jedenfalls nur auf Zeit erfolgen soll und die Gegenstände nach Vertragsablauf zurückzugeben seien.
Gleichwohl sagen die über den Vertragsschluss vorliegenden Kaufverträge, nämlich die beiden von beiden Seiten unterschriebenen Kostenvoranschläge vom 01.07.2015, gerade nichts über eine zeitweilige Überlassung aus. Beide Dokumente begründen als von beiden Seiten unterschriebene Privaturkunden gemäß § 416 ZPO vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Soweit die Klägerin etwas Abweichendes behauptet, nämlich die Vereinbarung eines Mietvertrages, obliegt ihr in vollem Umfang der Beweis dafür. Diesen Beweis hat sie nicht geführt.
Insbesondere ist das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keineswegs überzeugt davon, dass die Klägerin durch den Zeugen H der Zeugin L als Vertreterin für die Mutter des Beklagten anlässlich des ersten Telefonats konkret erklärt hat, dass die beiden streitgegenständlichen Gegenstände (Rollstuhl und Schiebehilfe) nur mietweise überlassen werden, geschweige denn zu welchen konkreten Konditionen, und dass die Zeugin L im späteren Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, d. h. im Zeitpunkt der Auftragserteilung, konkret im Zeitpunkt der Leistung der Unterschrift unter die beiden vorgenannten Kostenvoranschläge damit einverstanden war.
Insbesondere an letzterem bestehen ganz eklatante Zweifel. Die Zeugin L hat insoweit glaubhaft bekundet, dass sie gar nicht auf die Idee gekommen sei, etwas anderes abzuschließen als einen Kaufvertrag, und dass das für sie aufgrund der ihr zur Unterschrift vorgelegten Kostenvoranschläge auch nicht ersichtlich war.
Dieses hat die Zeugin glaubhaft, insbesondere in sich schlüssig und nachvollziehbar bekundet. Die Zeugin hat plastisch und anschaulich die Situation geschildert, dass ihre Schwiegermutter einen elektrisch zu betätigenden Rollstuhl benötigte, um wieder nach draußen zu können und so etwas mehr Lebensqualität genießen zu können und dass es der Zeugin letztlich egal war, ob dieser Rollstuhl gemietet, geleast oder gekauft würde. Aufgrund der vorangegangenen Erfahrung mit dem Pflegebett wollte sie lediglich vor Abschluss eines entsprechenden Vertrages die Kostenzusage der Krankenversicherung einholen und fragte deshalb nach einem "Kostenvoranschlag". Aus diesem sei für sie nichts anderes als ein Kauf ersichtlich gewesen. Die Zeugin hat auch anlässlich ihrer Befragung auf den Vorhalt der Klägerseite, von Kauf sei nie die Rede gewesen, eingeräumt, sie habe in dem Telefonat mit dem Zeugen H lediglich gesagt, dass sie für die Schwiegermutter einen Rollstuhl "benötigen" würden. Entgegen seiner Aussage habe der Zeuge H sie nicht darüber aufgeklärt, dass die Hilfsmittel lediglich zeitweise überlassen würden und zurückzugeben seien, sobald die Schwiegermutter diese nicht mehr benötigen würde.
Diese Angaben der Zeugin L stehen zwar im Widerspruch zu der diesbezüglichen Aussage des Zeugen H. Letztere vermag jedoch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage letztlich nicht oder zumindest nicht in dem erforderlichen Maß erschüttern.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen H spricht bereits, dass er sich weder an die konkrete Passage des Telefonats noch an den konkreten Wortlaut offensichtlich nicht erinnern konnte. Er bekundete vielmehr, dass er üblicherweise die Belehrung in der von ihm beschriebenen Art und Weise erbringen würde. Darüber hinaus ergeben sich Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen daraus, dass er ein persönliches Interesse am Ausgang dieses Prozesses hat, ist er doch bei der Klägerin angestellt und steht es doch im Raum, dass er seine diesbezüglichen Pflichten verletzt hat, war es doch seine Aufgabe, die Zeugin L entsprechend aufzuklären.
Unabhängig davon wurde bereits oben dargestellt, dass es nicht allein auf eine entsprechende Aufklärung durch den Zeugen H im Laufe des oder der Telefonate mit der Zeugin L ankommt, sondern vielmehr darauf, dass beide Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, also insbesondere die Zeugin L bei Unterzeichnung der beiden Kostenvoranschläge im Rahmen der Auftragserteilung, abweichend von dem Text des jeweiligen Kostenvoranschlages die Vereinbarung eines Mietvertrages wollten. Hierzu hat der Zeuge H keinerlei Angaben gemacht. Er hat insbesondere nicht erklärt, dass er der Zeugin L erklärt hätte, dass in dem schriftlichen Kostenvoranschlag etwas anderes drinstehen würde als die Parteien vereinbaren würden.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin sodann auf die Erklärungen in den beiden Urkunden, die überschrieben sind mit "Empfangsbestätigung und Eigentumsvorbehaltserklärung" (Blatt 9 und 10 d. GA), die bei Auslieferung des Rollstuhl und der Schiebehilfe am 15.07.2015 von der Pflegekraft unterschrieben wurden. Unabhängig davon, dass die Klägerin bereits nicht davon ausgehen konnte, dass die Pflegekraft befugt gewesen wäre, für die Mutter des Beklagten Erklärungen abzugeben, die über den Empfang und die Bestätigung des ordnungsgemäßen Zustandes der beiden ausgelieferten Gegenstände hinausgehen, kommt es für den Inhalt des Vertrages zwischen der Klägerin und der Mutter des Beklagten nicht auf diese Urkunde an. Entscheidend ist, dass die diesbezüglichen Kaufverträge bereits vorher geschlossen wurden, nämlich als die Zeugin L mit ihrer Unterschrift die Angebote der Klägerin zum Abschluss der beiden Kaufverträge gemäß den beiden Kostenvoranschlägen vom 01.07.2015 annahm.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin des Beklagten einen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Rollstuhl und die streitgegenständliche elektrische Schiebehilfe auf der Basis der beiden Kostenvoranschläge der Klägerin vom 01.07.2015 geschlossen hat. Danach war die Klägerin verpflichtet, der Mutter des Beklagten und nach deren Tod dem Beklagten als Rechtsnachfolger das Eigentum an beiden Gegenständen zu verschaffen. Wenn sie nunmehr geltend macht, aufgrund der jeweiligen Erklärungen in der Empfangsbestätigung und Eigentumsvorbehaltserklärung vom 15.07.2015 das Eigentum nicht verschafft, also nicht verloren zu haben und nunmehr kraft des Eigentums von dem Beklagten die Herausgabe begehrt, steht diesem Begehren die Arglisteinrede entgegen, denn die Klägerin wäre verpflichtet, dem Beklagten das Eigentum an diesen Gegenständen zu verschaffen. Ein Herausgabeanspruch ist nicht gegeben.
Aus dem gleichen Grund scheitert der hilfsweise geltend gemachte Schadenersatzanspruch. Dieser wird darauf gestützt, dass der Beklagte seine Herausgabepflicht nicht erfüllt. Da bereits dieser Herausgabeanspruch nicht besteht, ist er auch keinem Schadenersatzanspruch wegen Verletzung des Herausgabespruches ausgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.650,00 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Remscheid statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Remscheid, Alleestr. 119, 42853 Remscheid, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.