Klage auf Rückzahlung von Bearbeitungsprovision wegen Verjährung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger fordern Rückzahlung einer 2002 gezahlten Bearbeitungsprovision in Höhe von 430 €. Das Amtsgericht Remscheid erkennt zwar einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch an, verneint ihn aber als verjährt nach § 199 Abs. 4 BGB. Eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung trat nicht ein; ein 2014 gestellter Mahnbescheid wirkt nicht rückwirkend.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Bearbeitungsprovision als verjährt abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung rechtswidrig erhobener Bearbeitungsgebühren nach § 812 BGB entsteht mit der Leistung und verjährt nach § 199 Abs. 4 BGB zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs.
Die absolute Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB ist kenntnisunabhängig und endet auch dann, wenn der Anspruchsinhaber erst später durch geänderte Rechtsprechung auf den Anspruch aufmerksam wird.
Maßnahmen zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung wirken nicht, wenn sie erst nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist vorgenommen werden; ein nachträglicher Mahnantrag ist insoweit ohne Wirkung.
Bei unklarer oder streitiger Rechtslage kann sich gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung der Beginn der kenntnisabhängigen Regelverjährung (§ 199 Abs. 1 BGB) bis zur Klärung hinausschieben; dies berührt jedoch nicht die bereits eingetretene absolute Verjährung gemäß § 199 Abs. 4 BGB.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der zum Kreditvertrag der Parteien vom 29.05.2002 an diesem Tag gezahlten Bearbeitungsprovision in Höhe von 430,00 €. Dem steht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
Zutreffend ist, dass die damals von der Beklagten erhobene Bearbeitungsprovision rechtswidrig war und damit von den Klägern ohne Rechtsgrund gezahlt wurde, so dass ihnen grundsätzlich ein Rückerstattungsanspruch gemäß § 812 BGB zustand. Dieser ist indessen gemäß § 199 Abs. 4 BGB verjährt. Die dort normierte kenntnisunabhängige, absolute Verjährung beträgt 10 Jahre ab Entstehung des Anspruchs. Entstanden ist der streitgegenständliche Bereicherungsanspruch der Kläger mit Leistung der Zahlung am 29.05.2002. Unter Hinzurechnung der in § 199 Abs. 4 normierten 10-Jahresfrist ist Verjährung eingetreten am 01.03.2012.
Diese Verjährung ist auch nicht vorher gehemmt oder unterbrochen worden. Insbesondere nicht durch die Beantragung des vorliegenden Mahnbescheides. Diese erfolgte vielmehr erst im Jahre 2014, nachdem bereits die absolute Verjährung eingetreten ist.
Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, sie hätten erst durch die geänderte Rechtsprechung des BGH über den Rückforderungsanspruch wegen zu Unrecht erhobener Bearbeitungsgebühren im Jahr 2014 Kenntnis erlangt (BGH, Urteil vom 28.10.2014, Aktenzeichen XII ZR 348/13, XII ZR 17/14). Danach kann sich im Einzelfall bei unsicherer oder zweifelhafter Rechtslage der Verjährungsbeginn hinausschieben bis zur Beseitigung der unklaren Rechtslage durch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung. Hierauf kommt es indessen lediglich für den Beginn der regelmäßigen Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB an, denn diese setzt die Kenntnis von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners voraus. Diese kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist von vorliegend 3 Jahren ist jedoch dann nicht einschlägig, wenn die absolute Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 4 BGB bereits eingetreten ist. Ist diese Frist wie vorliegend bereits erreicht, kommt es auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht mehr an (vgl. Palandt, 71. Aufl., § 199 Rn. 43 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 430,00 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.