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Amtsgericht Remscheid·28 C 111/20·18.11.2020

Klage auf Schadensersatz nach Beschädigung durch Türöffnen am Bordstein

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz, weil die Beklagte beim Einsteigen die Beifahrertür öffnete und den am Bordstein abgestellten Pkw beschädigte. Das Gericht verurteilt die Beklagte nach § 823 Abs. 1 BGB zur Zahlung der Reparaturkosten, mindert den Anspruch jedoch wegen Mitverschuldens der Klägerin um 33 %. Eine pauschale Aufwandsentschädigung wird mangels substantiierter Darlegung abgewiesen; Verzugszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten werden ersetzt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte haftet für Türbeschädigung mit Minderung wegen Mitverschuldens; Kostenpauschale abgewiesen, Verzugszinsen und Anwaltskosten zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer durch das Öffnen einer Fahrzeugtür ein fremdes Kraftfahrzeug beschädigt, haftet nach § 823 Abs. 1 BGB, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt.

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Beim Öffnen von Fahrzeugtüren an Straßenrändern besteht insbesondere bei Dunkelheit und bei hohem Bordstein eine gesteigerte Sorgfaltspflicht; der Einsteigende hat sich vor dem Öffnen zu vergewissern oder die Tür schrittweise zu öffnen.

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Die Geltendmachung einer allgemeinen Kostenpauschale setzt eine substantiiert dargelegte Grundlage oder die typisierende Fallgestaltung eines klassischen Verkehrsunfalls voraus; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.

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Nach § 254 Abs. 1 BGB wird der Schadensersatzanspruch des Geschädigten wegen seines Mitverschuldens gemindert; die Auswahl der Parkstelle und das Unterlassen eines Warnhinweises können einen erheblichen Mitverschuldensanteil begründen.

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Setzt der Geschädigte dem Schädiger eine Frist zur Zahlung und gerät dieser nach Ablauf in Verzug, begründen §§ 280, 286, 288 BGB den Anspruch auf Verzugszinsen sowie auf vorgerichtliche Anwaltskosten.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 276 Abs. 2 BGB§ 254 Abs. 1 BGB§ 249 ff. BGB§ 280 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 168,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 39 % und die Beklagte zu 61 %

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

3

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

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I.

5

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in tenorierter Höhe aus § 823 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Auslagenpauschale besteht demgegenüber nicht.

6

1.

7

Die Beklagte hat durch das Öffnen der Beifahrertüre und den hiermit einhergehenden Anstoß an den daneben befindlichen, relativ hohen Bordstein das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug beschädigt, weil dadurch der Lack an der unteren Kante der Beifahrertür beschädigt wurde.

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Die Beklagte handelte hierbei auch fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Die Beklagte hätte sich entweder vor dem Öffnen der Türe vergewissern müssen, dass sie die Türe gefahrlos öffnen kann, oder aber die Tür langsam bzw. zunächst nur einen Spalt öffnen müssen, um dann absehen zu können, wie weit sie die Tür - ohne die Gefahr einer Beschädigung - öffnen kann. Hieran ändert es auch nichts, dass es nach dem Vortrag der Beklagten dunkel war und die Klägerin schon zuvor bemerkt habe, dass sie mit der Beifahrerseite nah an einem relativ hohen Bordstein geparkt habe. Denn beides entbindet die Beklagte nicht davon, beim Öffnen der Tür des nicht ihr gehörigen Pkw sorgsam zu sein. Es ist auch allgemein bekannt (und gilt auch bei Dunkelheit), dass beim Öffnen von Türen eines Pkw, der am Straßenrand/Bordstein abgestellt ist, darauf geachtet werden muss, ob bzw. dass die Tür gefahrlos für andere Verkehrsteilnehmer, andere Fahrzeuge und das abgeparkte Fahrzeug geöffnet werden kann. Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, ob bzw. wie sie diesen Sorgfaltsanforderungen nachgekommen ist. Dass es dunkel war, führt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zum Wegfall ihres Verschuldens, sondern begründet vielmehr noch gesteigerte Sorgfaltspflichten des Einsteigenden. Denn die Beklagte hätte auch bei Dunkelheit angesichts des ihr bekannten Umstandes, dass sie sich auf dem Bordstein befand, während das Fahrzeug auf der Straße/Fahrbahn abgestellt war, davon ausgehen können und müssen, dass die Beifahrertür beim Öffnen an den Bordstein gerät. Die Beklagte hätte zudem ihr Mobiltelefon nutzen können, um vor dem Einsteigen den Bereich unten neben der Beifahrertür auszuleuchten. Dann wäre ihr aufgefallen, dass die Tür angesichts des hohen Bordsteins nicht vollständig zu öffnen war. All dies hat die Beklagte unterlassen, was in jedem Falle entgegen ihrer Ansicht einen Verschuldensvorwurf zu begründen geeignet ist. Auch in der Entscheidung des Landgerichts Wuppertal vom 18.12.2014 (9 S 134/14, NJW 2015, 1258) wurde im Übrigen ein Verschuldensanteil der aussteigenden Beifahrerin von immerhin 30 % angenommen, während die zugrunde liegende erstinstanzliche Entscheidung sogar zu einem Verschuldensanteil von 80 % gelangt war.

9

Die Beklagte handelte auch rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit tatbestandsmäßigen Verhaltens ist im Anwendungsbereich des § 823 Abs. 1 BGB bereits indiziert und Rechtfertigungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Der eingetretene Schaden der Klägerin beläuft sich auf die aus dem Kostenvoranschlag vom 17.01.2020 (Anlage 1, Bl. 4 GA) ersichtlichen Netto-Reparaturkosten. Hiergegen hat die Beklagte nichts erinnert.

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Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist jedoch gemäß § 254 Abs. 1 BGB um 33 % aufgrund ihres Mitverschuldens gemindert.

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Der Geschädigte muss sich die von ihm zu vertretende Betriebsgefahr seines Fahrzeuges auch bei einer Haftung des Schädigers wegen Verschuldens anrechnen lassen. Die Annahme einer über 20 % hinausgehenden Mitverschuldensquote erscheint vorliegend deswegen angezeigt, weil die Klägerin nicht nur die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs trifft. Vielmehr war sie es, die eigenverantwortlich diejenige Stelle bestimmt hat, an welcher sie das Fahrzeug abstellen und die Beklagte abholen wollte (vgl. LG Wuppertal, a.a.O.). Dabei oblag es ihr als Fahrerin, hierfür eine Stelle zu wählen, bei der ein gefahrloses Einsteigen (für Fahrzeug und Mensch) möglich ist (vgl. LG Wuppertal, a.a.O.). Hält der Fahrer wie hier an einer Stelle mit - nach dem eigenen Vortrag der Klägerin - relativ hohen Bordstein, so trifft ihn ein Mitverschulden für eine Beschädigung wegen einer fehlerhaften Auswahl der Anhaltestelle bzw. wegen eines unterlassenen Hinweises auf die besonderen, beim Öffnen der Tür bestehenden Gefahren (vgl. LG Wuppertal, a.a.O.). Insoweit erscheint der Ansatz einer Mithaftungsquote von 33 % angemessen, aber auch ausreichend.

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Sofern in der Entscheidung des Landgerichts Wuppertal vom 18.12.2014 (Az. 9 S 134/14, NJW 2015, 1258) eine Quote von 70 % zu 30 % zulasten der Fahrerin angedeutet wurde, war dies dem Umstand geschuldet, dass im dort zu entscheidenden Fall die Beifahrerin die Beschädigung der Tür beim Aussteigen verursachte und hierbei naturgemäß - aus ihrer Position im Fahrzeug heraus - kaum die Möglichkeit hatte, sich vor dem Öffnen der Tür über die örtlichen Verhältnisse zu vergewissern. Dies war vorliegend, wie bereits dargestellt, anders, da die Beschädigung beim Einsteigen der Beklagten auf Beifahrerseite erfolgte.

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Eine höhere Mitverschuldensquote wegen einer unterlassenen Warnung seitens der Klägerin, welche nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten den hohen Bordstein schon zuvor bemerkt und selbst die Beifahrertür geöffnet haben soll, scheidet aus. Die beweisbelastete Beklagte hat insoweit kein taugliches Beweismittel angeboten. Eine Parteivernahme kommt aus den Gründen des Hinweises vom 27.10.2020 insoweit nicht in Betracht. Selbst wenn es sich so zugetragen hätte, wie die Beklagte behauptet, würde dies jedoch ohnehin allenfalls zu einer Quotelung von 50/50 führen. Denn das Verschulden der Beklagten erscheint selbst neben den behaupteten Mitverschuldensbeiträgen der Klägerin so signifikant, dass eine andere Quote zugunsten der Beklagten nicht angemessen wäre.

15

2.

16

Die Klägerin hat gegen die Beklagte demgegenüber keinen Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR aus §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB.

17

Sie hat nämlich die von ihr getätigten Aufwendungen nicht substantiiert dargelegt. Die Klägerin hat insoweit lediglich vorgetragen, eine Kostenpauschaule sei hinsichtlich der anfallenden zeitlichen Aufwendungen und Kosten gerechtfertigt. Allerdings wird nur bei „klassischen“ Verkehrsunfällen unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität und aufgrund der Tatsache, dass es sich bei deren Regulierung um ein Massengeschäft handelt, regelmäßig von näherem Sachvortrag bezüglich getätigter Aufwendungen abgesehen. Eine generelle Anerkennung einer Kostenpauschale für sämtliche anderen Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen existiert hingegen nicht (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012, VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 f.). Angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung ist die Anerkennung einer Pauschale ohne nähere Darlegung einzelner Positionen und Aufwendungen auch nicht gerechtfertigt (BGH, a.a.O.).

18

Im vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR geltend, ohne substantiiert darzulegen, welche Aufwendungen überhaupt von ihr getätigt wurden. Dies reicht nach oben dargestellten Grundsätzen nicht aus, da es sich bei dem hier in Rede stehenden Vorfall unstreitig nicht um einen Verkehrsunfall „im klassischen Sinne“ handelt.

19

II.

20

Die Nebenforderungen der Klägerin beruhen auf §§ 280, 286, 288 BGB.

21

Die Klägerin hatte der Beklagten per WhatsApp am 22.01.2020 erfolglos eine Zahlungsfrist bis zum 05.02.2020 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist befand sich die Beklagte in Verzug mit der Folge, dass sowohl die begehrten Zinsen als auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten erstattungsfähig sind.

22

Die geltend gemachten Gebühren sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Auch der nunmehr zugesprochene Betrag hätte zu vorgerichtlichen Kosten in gleicher Höhe geführt, da jeweils ein Gegenstandswert von bis 500,00 EUR zugrunde zu legen ist und ein Gebührensprung mithin nicht erfolgt.

23

III.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

26

Gründe, die Berufung zuzulassen, lagen nicht vor.

27

IV.

28

Der Streitwert wird auf 278,20 EUR festgesetzt.

29

Rechtsbehelfsbelehrung:

30

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

33

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

34

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.

35

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

36

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

37

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Remscheid statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Remscheid, Alleestr. 119, 42853 Remscheid, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

38

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.