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Amtsgericht Remscheid·27 C 78/25·06.11.2025

Klage wegen Stornogebühr für Ferienwohnung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtMietrecht (Urlaubsvermietung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert aus abgetretenem Recht Stornogebühren für eine Ferienwohnungsbuchung. Streitfrage war, ob der Beklagte sein vertragliches Recht zur kostenfreien Stornierung wirksam ausgeübt hat. Das AG Remscheid wies die Klage ab, weil der Beklagte bereits vor Fälligkeit der Anzahlung kostenfrei storniert hatte. Damit entstand keine Zahlungsverpflichtung für die Stornogebühr.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Stornogebühren abgewiesen; Beklagter hatte vor Fälligkeit kostenfrei storniert

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vertraglich eingeräumte kostenfreie Stornierung, die von fristgerechten Zahlungen abhängig gemacht wird, führt nur dann zur Verpflichtung zur Zahlung einer Stornogebühr, wenn die betreffende Zahlungsverpflichtung bereits fällig und nicht erfüllt ist.

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Storniert der Kunde vor der Fälligkeit der vereinbarten Anzahlung, so besteht keine Pflicht zur Zahlung dieser Rate und die kostenfreie Stornierung kann wirksam in Anspruch genommen werden.

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Der Zessionar kann Zahlung aus abgetretenen Forderungen nur geltend machen, wenn die zugrunde liegende Forderung materiell besteht und durchsetzbar ist.

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Die Kostenentscheidung ist nach § 91 ZPO zu treffen; die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit kann auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO gestützt werden.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn dieser nicht zuvor selbst Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

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Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der Firma C GmbH (im Folgenden C genannt) aus der Buchung einer Ferienwohnung geltend.

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Die Klägerin schloss mit der C unter dem 01.12.2022 einen Factoringvertrag, wonach die C an die Klägerin sämtliche Forderungen aus Stornorechnungen mit Reisezeitpunkt zwischen dem 01.01.2020 bis zum 31.10.2023 abgetreten hat. Hierzu legt sie vor die „Bestätigung über das Bestehen einer Factoringvereinbarung“, die Anlage K6 bildet.

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Die C bietet über ein eigenes Buchungsportal sowie über andere Buchungsportale, insbesondere das Portal …-….de Ferienunterkünfte an.

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Der Beklagte buchte am 13.06.2021 eine Ferienwohnung des Typs Trilo A3 (3331) in S (Italien) (Vorgangsnummer 13xxx-20613842xxx) für den Zeitraum 17.07. bis 31.07.2021 zu einem Mietpreis von insgesamt 2.513,70 €. Dem Beklagten wurde die Buchung unmittelbar sowohl am Bildschirm als auch mittels automatisch generierter Buchungsbestätigung mit der Angabe des Vertragspartners, der C GmbH, bestätigt. Zugleich erfolgte der Hinweis, dass die Buchungsunterlagen zeitnah durch die C zugestellt würden.

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Die C übermittelte dem Beklagten per Mail am 14.06.2021 um 08:13 Uhr die Buchungsunterlagen (Anlage K1, Blatt 32 f. d. GA) mit der Bitte um Zahlung des Gesamtbetrages bis zum 15.06.2021, 20:00 Uhr sowie der Bitte um Übersendung des unterschriebenen Mietvertrages zusammen mit dem Überweisungsnachweis ebenfalls bis zum vorgenannten Termin. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannte Mail Bezug genommen.

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Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der C (Anlage K2) sehen in Nr. 3.1 vor, dass die Anzahlung in Höhe von 30 % des Reisepreises unmittelbar bei Buchung fällig bzw. innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Buchungsunterlagen fällig ist und der restliche Reisepreis spätestens 45 Tage vor Reisebeginn.

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In Nr. 6.3 ist ein pauschaler Entschädigungsanspruch der C geregelt, der bei Stornierung der Reise ab dem 44. bis zum 32. Tag vor Reisebeginn 50 % des Mietpreises beträgt.

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Bereits vor der Buchung, sowohl einleitend in der Objektbeschreibung und sodann ein weiteres Mal im Rahmen der Buchung, wurde folgende Stornierungsregelung angezeigt:

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„KOSTENFREIE STORNIERUNG im Falle eines Beherbergungsverbotes …. Zudem kann diese Unterkunft (ohne Angabe von Gründen) abweichend zu den regulären Stornobedingungen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bis 21 Tage vor Anreise kostenfrei storniert werden, unter der Bedingung, dass die Zahlung(en) bei entsprechender Fälligkeit fristgerecht beglichen wurde(n). Bitte beachten Sie, dass die Anzahlung von 30% der Mietsumme bzw. bei Buchungen weniger als 2 Monate vor Anreise die vollständige Mietsumme innerhalb von 24h nach Erhalt der Buchungsunterlagen zu tätigen ist.“

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Mit Mail vom 14.06.2021 um 08:41 Uhr äußerte der Beklagte noch eine Nachfrage bezüglich der Mitnahme eines Hundes, die die C am 14.06.2021 um 14:10 Uhr für den Beklagten positiv beantwortete. Sodann stornierte der Beklagte die Unterkunft mit Mail vom 14.06.2021 um 22:14 Uhr (Anlage K1, Blatt 31 GA). Die C antwortete mit Mail vom 14.06.2021 um 23:03 Uhr. Sie wies im Text ausdrücklich darauf hin, dass, wie bereits in der Buchung ausgewiesen, dem Beklagten eine kostenfreie Stornierung zustünde, unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass die Anzahlung rechtzeitig erfolgt sei. Für die Einzelheiten wird auf die vorgenannte E-Mail Bezug genommen (Anlage K1, Blatt 30 f. GA).

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Nachdem der Beklagte die angeforderte Zahlung nicht vornahm, übersandte die C mit Mail vom 10.09.2021 (Anlage K1, Blatt 29 f. GA) die Stornorechnung in Höhe der Klageforderung.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 1.256,85 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 25.09.2021 zu zahlen;

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Form von Inkassokosten in Höhe von € 185,10 sowie Mahngebühren in Höhe von € 12,50 zu zahlen. Weiter sind die Kosten für den Mahnbescheid von €41,00 und die Zustellkosten von € 14,00 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht keinen Anspruch auf Zahlung der erhobenen Stornogebühren. Der Beklagte hat rechtzeitig von dem ihm eingeräumten Recht zur kostenlosen Stornierung Gebrauch gemacht.

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Unstreitig stand dem Beklagten aufgrund der im Tatbestand zitierten Stornierungsregelung das Recht zu, die gebuchte Unterkunft bis 21 Tage vor Anreise kostenfrei zu stornieren, unter der Bedingung, dass die Zahlung(en) bei entsprechender Fälligkeit fristgerecht beglichen wurde(n), wobei vorliegend die gesamte Mietsumme bis zum 15.06.2021 fällig wurde, da die Buchung weniger als 2 Monate vor Anreise getätigt wurde. Entscheidend ist, dass der Beklagte die Unterkunft bereits am 14.06.2021 stornierte und damit noch vor Fälligkeit der ersten Rate (vorliegend des Gesamtpreises). Infolge der Stornierung war der Beklagte dann auch nicht verpflichtet, den erst am nächsten Tag fällig werdenden Reisepreis zu zahlen. Dementsprechend ist die Klägerin auch nicht berechtigt, die streitgegenständliche Stornierungsgebühr zu fordern.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.256,85 €.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

33

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Remscheid statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Remscheid, Alleestr. 119, 42853 Remscheid, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.