Klage auf Mietrestzahlung: Umlage von Müllmanagementkosten zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Zahlung eines Mietrestbetrags für März 2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Streitpunkt war die Umlage von Kosten eines beauftragten Müllmanagements in der Nebenkostenabrechnung. Das Gericht gab der Klage statt, weil die Vermieterin konkret darlegte, dass durch das Müllmanagement nachweisbare Einsparungen erzielt wurden. Der Beklagte befindet sich im Verzug; Zinsen und Anwaltskosten wurden zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Restmiete und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Umlage von Leistungen eines beauftragten Müllmanagements als Betriebskosten ist zulässig, wenn der Vermieter substantiiert darlegt, dass der Leistungsumfang über die vertraglichen Pflichten hinausgeht und dadurch nachweisbare Kosteneinsparungen erzielt werden.
Der Vermieter erfüllt seine Darlegungslast zur Umlagefähigkeit, wenn er die vertragliche Leistungsbeschreibung des beauftragten Unternehmens und konkrete jährliche Einsparbeträge vorlegt.
Eine Aufrechnung des Mieters mit Rückforderungsansprüchen gegen umgelegte Betriebskosten scheitert, wenn die Umlage vertraglich vereinbart und der Mieter die Unrichtigkeit nicht substantiiert darlegt.
Kommt der Mieter mit der Mietzahlung in Verzug, stehen dem Vermieter Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, als Gesamtschuldner neben der gesondert in Anspruch genommenen Frau M an die Klägerin 54,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 157,60 € seit dem 07.04.2022 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 55,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2022 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die noch anhängige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 54,66 € als noch offenen Restbetrag aus der Miete für März 2022 für die von dem Beklagten angemietete Wohnung im Hause M Straße.
Ohne Erfolg hat der Beklagte insoweit aufgerechnet mit vermeintlichen Rückzahlungsansprüchen, die daraus resultieren sollen, dass die Klägerin in der Nebenkostenabrechnung für 2020 den Beklagten mit der Zahlung des vorgenannten Betrages als Kosten für ein Müllmanagement belastet hat. Der Ansatz dieser Kosten erfolgte indessen zu Recht. Grundsätzlich ist der Beklagte als Mieter gemäß § 3 Nr. 5.1.6 des Mietvertrages verpflichtet, u. a. die Kosten „der Müllbeseitigung“ zu tragen. Zutreffend bezieht sich der Beklagte auf ein einschlägiges Urteil des Amtsgerichts Schöneberg - Aktenzeichen 5 C 175/19 - (zitiert nach: www.bmgev.de/mietrecht/urteile/detailansicht/umlage-von-kosten-des-abfall-und-müllmanagements-als-betriebskosten).
Allerdings sind nach dem vorgenannten Urteil die Kosten eines Abfallmanagements grundsätzlich dann umlagefähig, wenn durch die Einschaltung des damit betrauten Unternehmens zusätzliches Einsparpotential bei den Müllkosten freigesetzt wird, weil dessen Leistungsumfang Maßnahmen umfasst, zu denen der Vermieter nicht verpflichtet ist. Insoweit hat die hiesige Klägerin jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass vorliegend das beauftragte Müllmanagement die Bewirtschaftung der Standplätze der Mülltonnen, die Überprüfung der Behälterbestände sowie insbesondere der Müllgefäße im Hinblick auf die durch die kommunale Satzung vorgeschriebene Wertstofftrennung übernimmt. Tatsächlich seien vorliegend diejenigen Kosten eingespart worden, die sich aus der Vertragsanlage der Firma X Service (überreicht als Anlage K2 zum Schriftsatz vom 16.08.2022) ergeben. Auf der dortigen Seite 11 ist für das streitgegenständliche Objekt (M Straße) die Umstellung der Müllbehälter von 3 x Restmüll 1100l, 1x/Woche auf 1 x Restmüll 1100l, 1x/Woche, 1 x Restmüll 770l, 1x/Woche, 3 x Wertstoffe 1100l alle 4 Wochen und 1 x Papier 1100l alle 4 Wochen eine Kostenersparnis von 1.721,74 € pro Jahr erwirtschaftet worden.
Der Beklagte verkennt, dass in dem vorgenannten Urteil des Amtsgerichts Schöneberg der dortige Vermieter keine Angaben dazu machen konnte, was sie konkret zur Kostenreduzierung der Müllentsorgung unternommen hatte. Demgegenüber hat die Klägerin durch Überreichung der vorgenannten Anlage K2 sowie ihrem sonstigen Sachvortrag ihren Darlegungspflichten in vollem Umfang genüge getan.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus ist der Beklagte zur Tragung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 286 BGB verpflichtet. Diese berechnen sich nach einem Gegenstandswert von 157,60 € wie folgt:
0,8 Geschäftsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV 39,20 €Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 7,84 €Zwischensumme 47,04 €19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 8,94 €Gesamtbetrag 55,98 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 157,60 € bis zum 02.08.2022 und anschließend 54,66 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Remscheid statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Remscheid, Alleestr. 119, 42853 Remscheid, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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