Kfz-Haftpflicht: Restzahlung für Sachverständigenkosten und vorgerichtliche Anwaltsspesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte nach einem Verkehrsunfall vom 12.03.2020 Ersatz für Sachverständigenkosten gegen den Haftpflichtversicherer der Gegenseite geltend. Streitfragen betrafen Aktivlegitimation und Angemessenheit der Gutachterrechnung. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 157,85 € nebst Zinsen sowie 66,30 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten; sonstige Ansprüche wurden abgewiesen. Entscheidend waren Eigentümerschaft und vollständige Zahlung der Rechnung durch die Klägerin.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 157,85 € nebst Zinsen sowie 66,30 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt; übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeugs haftet für die zur Feststellung des Kfz-Schadens erforderlichen Sachverständigenkosten.
Eigentümer eines verunfallten Fahrzeugs ist zur Geltendmachung der sich aus dem Unfall ergebenden Schäden aktivlegitimiert.
Hat der Geschädigte die Sachverständigenrechnung vollständig beglichen, genügt dies grundsätzlich seiner Darlegungslast hinsichtlich Notwendigkeit und Höhe der Kosten.
Zinsansprüche wegen Zahlungsverzugs richten sich nach den allgemeinen Vorschriften §§ 286, 288 BGB.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erstattungsfähig, wobei bereits geleistete Zahlungen anzurechnen sind.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 157,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2020 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 66,30 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 35 % und im Übrigen die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die noch anhängige Klage ist überwiegend begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein restlicher Schadenersatzanspruch in Höhe von 157,85 € gemäß § 115 VVG zu. Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen RS-xxx verpflichtet, der Klägerin diejenigen Schäden zu ersetzen, den dieser anlässlich des Verkehrsunfalls vom 12.03.2020 in Remscheid an ihrem Leasingfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-xxx erlitten hat. Hierzu gehören auch die Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Kraftfahrzeugschadens gemäß der Rechnung der Firma T GmbH vom 19.03.2020 (Anlage K1) in Höhe von
netto 1.075,50 €.
Hierauf zahlte die Beklagte vorgerichtlich - 917,65 €
Titulierte Restforderung 157,85 €.
Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie nicht Auftraggeberin des Gutachtens gewesen sei, sondern dies sei vielmehr die Firma B GmbH gewesen. Hierauf kommt es indessen nicht an. Entscheidend ist, dass die Klägerin als unstreitige Eigentümerin des verunfallten Fahrzeuges für die Geltendmachung sämtlicher Schäden aus dem Verkehrsunfall aktivlegitimiert ist.
Ebenfalls ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten seien überhöht. Auch hierauf kommt es nicht an, da die Klägerin die streitgegenständliche Rechnung des Sachverständigenbüros unter dem 22.06.2020 vollständig beglich. Damit hat sie der ihr obliegenden Darlegungslast genüge getan (so auch BGH, Urteil vom 19.07.2016 - VI ZR 491/15, zitiert nach juris).
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 288, 286 BGB.
Darüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu. Diese berechnen sich wie folgt: Gegenstandswert vorgerichtlich bis 6.000,00 € (inzwischen unstreitig)
1,3 Geschäftsgebühr 460,20 €
Auslagenpauschale 20,00 €
Gesamtbetrag netto 480,20 €
Vorgerichtliche Zahlung - 413,90 €
Titulierte Restforderung 66,30 €.
Hinsichtlich der zu viel geforderten 12 Cent war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3, 92 Abs. 1 ZPO. Danach war die Klägerin mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten, soweit sie die Klage hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 413,90 € zurückgenommen hat. Angesichts der Höhe der lediglich als Nebenforderung geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zur gesamten Klageforderung waren diese im Rahmen der Kostenentscheidung streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 157,85 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Remscheid statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Remscheid, Alleestr. 119, 42853 Remscheid, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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