Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung: Unwirksame Ersatzzustellung, Vollstreckung aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragt die Aufhebung der gegen sie betriebenen Zwangsvollstreckung, weil Versäumnisurteil und Kostenfestsetzungsbeschluss nicht wirksam zugestellt worden seien. Das Gericht stellt fest, dass Ersatzzustellungen an die frühere Adresse unwirksam waren, da die Schuldnerin bereits umgemeldet war, und eine Heilung der Zustellungsmängel nicht nachgewiesen ist. Die Erinnerung wird gemäß §766 ZPO stattgegeben und die Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben; die Kosten werden den Gläubigern als Gesamtschuldner auferlegt.
Ausgang: Erinnerung der Schuldnerin nach §766 ZPO stattgegeben; Zwangsvollstreckung als unzulässig erklärt und Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erinnerung nach § 766 ZPO ist zulässig und begründet, wenn die gegen den Betroffenen betriebene Zwangsvollstreckung auf einer unwirksamen Zustellung der Vollstreckungstitel beruht.
Die Ersatzzustellung durch Niederlegung des Schriftstücks in einen Briefkasten ist nur wirksam, wenn dieser Briefkasten der Wohnung des Adressaten zugeordnet ist.
Die Einlegung einer Benachrichtigung in den Gemeinschaftsbriefkasten über die Niederlegung eines Schriftstücks in einer Postfiliale ist nur wirksam, wenn eine Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten tatsächlich nicht möglich war und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Zustellungsmängel werden nicht ohne weiteres durch bloße Behauptungen geheilt; eine Heilung gemäß § 189 ZPO setzt den Nachweis des tatsächlichen Zugangs oder eine sonstige nachvollziehbare Grundlage für den wirksamen Empfang voraus.
Die Kostenentscheidung kann gemäß § 91 ZPO getroffen werden; die Verfahrenskosten können den Gläubigern als Gesamtschuldner auferlegt werden, wenn das Gericht dies für geboten erachtet.
Tenor
Die bisher von der Gerichtsvollzieherin zum Az. DR II 454/14 durchgeführte Zwangsvollstreckung wird für unzulässig erklärt. Die bisherigen Vollstreckungshandlungen werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden den Gläubigern als Gesamtschuldner auferlegt.
Gründe
I.
Die Gläubiger betreiben gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Essen vom 13.01.2014 (Az. 10 C 383/13) sowie dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.02.2014 zu demselben Aktenzeichen.
Ausweislich der in der Prozessakte auf Bl. 34 GA befindlichen Postzustellungsurkunde wurde das Versäumnisurteil am 15.01.2014 an die Schuldnerin unter der Adresse A Essen durch Niederlegung in einem zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde ausweislich der in der Prozessakte auf BI. 41 GA befindlichen Postzustellungsurkunde unter dem 06.02.2014 an die Schuldnerin unter der Adresse A Essen dadurch zugestellt, dass eine Mitteilung über die Niederlegung des Schriftstücks in der Postfiliale Essen 16 in den Gemeinschaftsbriefkasten eingelegt wurde, weil eine Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten nicht möglich war.
Die Gläubiger haben, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten unter dem 02.04.14 Vollstreckungsauftrag gegenüber der Schuldnerin unter der Adresse in Remscheid erteilt. Frau Gerichtsvollzieherin hat unter dem 10.04.14. die Vollstreckung erfolglos versucht (niemanden angetroffen) und Termin für den 08.05.14 anberaumt.
Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit dem Antrag, die Vollstreckung aufzuheben, da sie weder das vorgenannte Urteil noch den Kostenfestsetzungsbeschluss erhalten habe. Sie habe seit dem 02.01.2013 unter der Adresse in Essen und seit dem 16.12.2013 unter der Adresse in Remscheid gewohnt und sich ausweislich BL 9, 10 GA ordnungsgemäß umgemeldet
Bei den Gläubigem handele es sich um die Erwerber ihres früheren Hauses, welches die Schuldnerin und ihr geschiedene Ehemann an diese verkauft hatten. Im Anschluss habe es Streit der geschiedenen Eheleute mit den Gläubigern über die Tragung von Grundbesitzabgaben gegeben.
Der beigezogenen Prozessakte (AG Essen 10 C 383/13) lässt sich entnehmen, dass der vorausgegangene Mahnbescheid zunächst am 14.02.13 versucht wurde, an die Schuldnerin unter der Adresse A Essen zuzustellen. Aufgrund eines vorliegenden Nachsendeauftrages wurde er sodann am 16.02.13 unter der neuen Adresse Essen zugestellt. Der Widerspruch der Schuldnerin ging unter dem 20.02.13 beim Mahngericht ein. Daraufhin wurde das Verfahren gegen die Schuldnenn an das Amtsgericht Essen zum vorgenannten Aktenzeichen abgegeben.
Der Mahnbescheid gegen den als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen, geschiedenen Ehemann der Schuldnerin wurde diesem unter der Adresse in Dortmund zugestellt. Nach seinem Widerspruch wurde das ihn betreffende Verfahren an das Amtsgericht Dortmund abgegeben. Hierzu legt die Schuldnerin eine Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleiches des Amtsgericht Dortmund (Az. 433 C 6820/13) zwischen dem geschiedenen Ehemann mit vorgenannter Adresse und den Gläubigern vom 20.01.14 über die Zahlung von 3.500,00 € an letztere vor sowie 3 Quittungen über die in dem Vergleich genannten Ratenzahlungen in Höhe von jeweils 700,00 € vom 27.02., 10:04. und 15.04.14.
Das Amtsgericht Essen hat in dem getrennt geführten Verfahren gegen die Schuldnerin unter dem 13.01.14 das streitgegenständliche Versäumnisurteil erlassen, welches ausweislich der in der Prozessakte auf BI. 34 GA befindlichen Postzustellungsurkunde an die Schuldnerin am 15.01.2014 unter der seit dem 02.01.2013 nicht mehr zutreffenden Adresse Essen durch Niederlegung in einem zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt wurde.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde ausweislich der in der Prozessakte auf Bl. 41 GA befindlichen Postzustellungsurkunde unter dem 06.02.2014 ebenfalls unter dieser Adresse dadurch zugestellt, dass eine Mitteilung über die Niederlegung des Schriftstücks in der Postfiliale Essen 16 in den Gemeinschaftsbriefkasten eingelegt wurde, weil eine Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten nicht möglich war.
Mit Schreiben vom 17.06.14 hat das Vollstreckungsgericht die Gläubiger darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Ersatzzustellungen an die Gläubigerin unwirksam gewesen sein dürften, da die Schuldnerin seit dem 02.01.2013 unter der angegebenen Adresse nicht mehr gewohnt habe. Daraufhin haben die Gläubiger, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten "irritiert" und ,,erstaunt" reagiert und argumentiert, die Schuldnerin müssten alle Schreiben erreicht haben, was sich aus dem Schriftsatz des den geschiedenen Ehemann vertretenden Kollegen (Rechtsanwälte) vom 30.04.14 ergebe, der darauf hinweist, dass mit dem vorgenannten Vergleich vor dem AG Dortmund auch die gegen die Schuldnerin gerichtete Forderung abgegolten sein sollte, wenngleich das Versäumnisurteil gegen sie wohl rechtskräftig wäre.
II.
Die Erinnerung der Schuldnerin ist gemäß § 766 ZPO zulässig und begründet.
Das bisherige Zwangsvollstreckungsverfahren ist unzulässig, die bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen waren aufzuheben. Es fehlt an einer wirksamen Zustellung der zugrunde liegenden Vollstreckungslitel. Weder das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Essen vom 13.01.2014 (Az. 10 C 383/13) noch der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.02.2014 zu demselben Aktenzeichen sind bisher wirksam zugestellt worden. Beide sollen im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung des Schriftstücks in dem zur Wohnung gehörenden Briefkasten des Adressaten bzw. durch Niederlegung einer Benachrichtigung in den Gemeinschaftsbriefkasten über die vorzunehmende Niederlegung des Schriftstücks beim Postamt zugestellt worden sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der diesbezügliche Briefkasten zur Wohnung des Adressaten gehörte; worin es vorliegend fehlt, weil die Schuldnerin weder am 15.01.14 noch am 06.02.14 unter der Adresse A Essen wohnhaft war, sondern unter der Adresse in Remscheid. Sie hatte sich insbesondere unter dem 02.01.2013 unter der Adresse in Essen und seit dem 16.12.2013 unter der Adresse in Remscheid umgemeldet, worüber sich die Anmeldebestätigungen B. 9 und 10 GA verhalten.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Zustellungsmängel gemäß § 189 ZPO dadurch geheilt worden wären, dass der Schuldnerin die zuzustellenden Dokumente tatsächlich zugangen wären. Entsprechendes ist nicht ersichtlich und ergibt sich weder ausdrücklich noch konkludent aus dem vorgelegten Schriftsatz der Rechtsanwälte vom 30.04.2014 zumal diese dort ausdrücklich darauf hinweisen, erst nach der Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Dortmund mandatiert worden waren. Sie mögen sich dort auch für die hiesige Schuldnerin bestellt haben was indessen unbeachtlich ist, da dort aber das streitige Verfahren gegen die hiesige Schuldnerin zu keinem Zeitpunkt anhängig war. Dieses war vielmehr nach ihrem (persönlich eingelegten)Widerspruch gegen den Mahnbescheid an das Amtsgericht Essen abgegeben worden. So ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass das streitgegenständliche Versäumnisurteil oder der Kostenfestsetzungsbeschluss, an die vorgenannten Rechtsanwälte zugestellt worden wäre. Eine Heilung der Zustellungsmängel ist nicht erfolgt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtegebührenfrei. Die Kostenentscheidung betreffend die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 91 ZPO.