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Amtsgericht Remscheid·13 M 3025/13·16.06.2014

Erinnerung gegen Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers: Wegegeld aufgehoben, sonst zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers; beanstandet wurden insbesondere Wegegeld in Höhe von 2,50 € und die Gebühr für die Übersendung einer Abschrift der Vermögensauskunft. Das Gericht hob das Wegegeld auf, bestätigte aber die Übersendungsgebühr nach Nr. 261 GvKostG/§ 802d ZPO. Begründet wurde die Aufhebung des Wegegeldes mit der Pflicht des Gerichtsvollziehers, vor erfolglosen Hausbesuchen das Vollstreckungsportal zu prüfen. Die übrige Erinnerung wurde zurückgewiesen; der Gläubiger trägt die Kosten.

Ausgang: Erinnerung teilweise stattgegeben: Wegegeld (2,50 €) aufgehoben, übrige Kostenrechnung bestätigt und Erinnerung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Übersendung einer Abschrift der Vermögensauskunft ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO durch den Gerichtsvollzieher vorzunehmen und hierfür die in Nr. 261 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG geregelte Gebühr berechenbar.

2

Allein das höhere Alter der übersandten Vermögensauskunft begründet keinen Anspruch auf Gebührenminderung, wenn die Übersendung nach Gesetz und Kostenverzeichnis geboten war.

3

Wegegeld ist nur anzusetzen, soweit die Fahrten des Gerichtsvollziehers nach Lage der Umstände erforderlich und erfolgversprechend waren; waren die Vollstreckungsversuche aufgrund bereits vorhandener Erkenntnisse aussichtslos und hätten durch Einsicht in das Vollstreckungsportal erkannt werden können, entfällt die Berechtigung zur Berechnung von Wegegeld.

4

Bei teilweisem Obsiegen kann das Gericht dem unterlegenen Teil trotz eines geringen Teilerfolgs die gesamten außergerichtlichen Kosten nach §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO auferlegen, wenn das Obsiegen des Klägers verhältnismäßig geringfügig ist und keine weiteren Kosten verursacht hat.

Relevante Normen
§ 766 ZPO§ 802d Abs. 1 S. 2 ZPO§ 807 ZPO a.F.§ 97 ZPO§ 92 Abs. 2 ZPO§ 793 ZPO

Tenor

Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 17.12.13 wird die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers X vom 11.12.2013 (5 DR II 376113) hinsichtlich der Position „Wegegeld KV 711" in Höhe von 2,50 € aufgehoben.

Im Übrigen wird die vorgenannte Erinnerung auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

2

Die eingelegte Erinnerung ist gemäß § 766 ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch nur geringen Erfolg.

3

Die angegriffene Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers X ist nicht zu beanstanden soweit darin 25,00 € für die Übersendung der Abschrift der Vermögensauskunft angesetzt sind. Dem Gerichtsvollzieher oblag die zutreffend gemäß Nr. 261 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG berechnete Übersendung dieser Abschrift nach dem eindeutigen Wortlaut des § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO. Dem steht gerade nicht entgegen, dass der Gläubiger den optionalen Antrag auf Übersendung eines Abdrucks des letzten abgegebenen Verrmögensverzeichnisses einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO a.F. ausdrücklich nicht gestellt hat. insoweit ergibt sich eine abweichende Behandlung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses nach altem und neuem Recht aus den insoweit eindeutigen, unterschiedlichen Formulierungen.

4

Da weder dem Gläubiger noch dem Gerichtsvollzieher hinsichtlich der Übersendung der Abschrift eine Wahlmöglichkeit zusteht (§802 d Abs. 1 S. 2 ZPO: „der Gerichtsvollzieher leitet dem Gläubiger eine Abschrift zu"), liegt es in der Natur der Sache, dass die übersendete Vermögensauskunft bis zu 2 Jahre alt sein kann. Dass vorliegend die Vermögensauskunft deutlich früher hätte übermittelt werden können, ist zwar bedauerlich, ändert aber nichts an deren Gebührenpflichtigkeit.

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Begründet ist die Erinnerung allerdings hinsichtlich des Kostenansatzes „Wegegeld" in Höhe von 2,50 €. Ausweislich der Sonderakte hat der Gerichtsvollzieher erfolglos Hausbesuche beim Schuldner vorgenommen am 10. und am 26.4.13, bevor er anschließend die Zwangsvollstreckung eingestellt hat mit Rücksicht auf die zuvor, nämlich bereits am 21.03.14 abgegebene Vermögensauskunft des Schuldners. Insoweit hätte es dem Gerichtsvollzieher oblegen, vor dem ersten Hausbesuch das Vollstreckungsportal einzusehen und zu erkennen, dass ein weiterer Vollstreckungsversuch nicht Erfolg versprechend war.

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Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO. Trotz des teilweisen Obsiegens war der Gläubiger mit den gesamten Kosten zu belasten, da sein Obsiegen verhältnismäßig geringfügig war und keine weiteren Kosten veranlasst hat.

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Diese Entscheidung ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 2 ZPO unanfechtbar. Streitwert: 27,50 €.