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Amtsgericht Remscheid·13 M 1781/14·23.11.2014

Aufhebung Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mangels Nachweis des Annahmeverzugs

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin erhob sofortige Beschwerde gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Kontopfändungen aus einem Vollstreckungstitel. Streitpunkt war, ob der Annahmeverzug als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung hinreichend nachgewiesen ist. Das Gericht hob die Beschlüsse auf, weil der erforderliche Urkundenbeweis nach § 765 Nr.1 ZPO nicht vorlag. Die Kosten wurden der Gläubigerin auferlegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen fehlendem Nachweis des Annahmeverzugs stattgegeben; Beschlüsse aufgehoben, Kosten der Gläubigerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Hängt die Vollstreckung von einer Zug-um-Zug-Leistung ab, darf das Vollstreckungsgericht nach § 765 Nr.1 ZPO Vollstreckungsmaßnahmen nur anordnen, wenn der Beweis der Befriedigung des Schuldners oder des Annahmeverzugs durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und dem Schuldner eine Abschrift zugestellt ist.

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Ein privatschriftlicher Vergleich stellt keinen Ersatz für den nach § 765 Nr.1 ZPO erforderlichen Urkundenbeweis dar, sofern er nicht öffentlich oder öffentlich beglaubigt ist und dem Schuldner in entsprechender Form vorliegt.

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Die Feststellung eines Annahmeverzugs kann sich aus den Urteilsgründen ergeben, setzt aber voraus, dass die Tatsache des Annahmeverzugs klar und eindeutig aus dem Urteil hervorgeht, ohne dass komplizierte Auslegungen erforderlich sind.

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Fehlen die vorstehenden Voraussetzungen im Vollstreckungstitel und in den vorgelegten Urkunden, ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben.

Relevante Normen
§ 765 Nr. 1 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 15.10.14 wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 09.10.14 und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 01.09.14 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.

Gründe

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I.

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Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichtes Göttingen vom 28.3.2013 — 4 0 378/11-. Darin wurde die Beklagte u.a. verurteilt; an die Klägerin 107.100,00 € nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen die Lieferung von 900 Geräten "Softbond AP-102". Für die Einzelheiten wird ausdrücklich auf das Urteil Bezug genommen (BI. 20 ff GA)

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Durch privatschriftlichen Vergleich vom 18.6.2013 (BI. 30f GA) vereinbarten die Parteien hinsichtlich des streitgegenständlichen Zahlungsanpruches Ratenzahlung und die Schuldnerin verzichtete auf die Lieferung der 900 Geräte.

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Durch den im Tenor genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 01.09.14 wurden die Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus den dort geführten Konten gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.

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Die von der Schuldnerin eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.10.14 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 15.10.14, die am selben Tag bei Gericht eingegangen ist.

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Sie ist der Auffassung, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hätte nicht ergehen dürfen, da es bisher an dem erforderlichen, ordnungsgemäßen Nachweis fehlt, dass sich die Schuldnerin im Verzug der Annahme der Gegenleistung befindet. Dieser Nachweis des Annahmeverzuges ergebe sich insbesondere nicht aus dem Vollstreckungstitel selbst.

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Der sofortigen Beschwerde war abzuhelfen und die im Tenor genannten Beschlüsse des Amtsgerichts waren aufzuheben, da sie sachlich unrichtig sind.

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Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hätte nicht ergehen dürfen. Die Gläubigerin vollstreckt eine von der Schuldnerin lediglich Zug um Zug gegen die Lieferung von 900 Geräten "Softbond AP-102" zu erfüllende Forderung.

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Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf gemäß § 765 Nr. 1 ZPO das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und dem Schuldner eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist.

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Vorliegend kann sich dieser Nachweis nicht aus dem privatschriftlichen Vergleich der Parteien vom 18.06.2013 (BI. 30f GA) ergeben, da es sich insoweit weder um eine öffentliche noch um eine öffentlich beglaubigte und erst recht nicht um eine der Schuldnerin bereits zugestellt Urkunde handelt. Damit bleibt für den Nachweis lediglich der Vollstreckungstitel selbst.

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Im Tenor des Urteils des Landgerichtes Göttingen vom 28.3.2013 4 0 378/11 findet sich keine ausdrückliche Feststellung des Annahmeverzuges. Grundsätzlich kann sich diese auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Voraussetzung ist dann allerdings, dass die Tatsache des Annahmeverzuges den Urteilsgründen klar und  eindeutig zu entnehmen ist, insbesondere ohne, dass noch komplizierte Erwägungen angestellt werden müssen (so auch: LG Detmold, B. v. 27.11.1989, 2 T 365/89; OLG Köln, B. v. 27.12.1988, 2 W 119/88; LG Ravensburg, B. v. 13.12.1985, 2 T 258/85; AG Mönchengladbach, B. v. 31.03.1992, 22 M 894/92; alle zitiert nach Juris).

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Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Zwar heißt es unter Nr. 3.a auf Seite9 des Urteils, dass sich die Schuldnerin „mit der Abnahme der Mindestmenge für das Jahr 2010 im Annahmeverzug befand". Diese Feststellung trifft das Landgericht aber lediglich im Rahmen der Prüfung, ob die Schuldnerin zur Zahlung von Verzugszinsen / auf die Hauptforderung verpflichtet ist.

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Außerdem bezieht sich der Annahmeverzug lediglich auf die "Abnahme der Mindestmenge", der von der Gläubigerin zu liefernden Geräte. Es kann nicht festgestellt werden, dass damit der Verzug der Annahme der von der Gläubigerin zu liefernden Geräte gemeint ist. So ergibt sich aus dem Tatbestand des Urteils eindeutig, dass die Gläubigerin die Lieferung dieser Geräte gar nicht angeboten hat. Es ist sogar streitig, ob sie überhaupt die von ihr für das Jahr 2010 vereinbarte Mindestmenge der Geräte hergestellt hat oder nicht (S. 3 des Urteils).

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Auch führt das Landgericht unter Nr. 2, b); S. 8 des Urteils aus, dass und warum die Gläubigerin lediglich einen Zug-um-Zug zu erfüllenden Zahlungsanspruch gegen die Schuldnerin hat und insbesondere eine „Nichterfüllung der Abnahme" nicht festzustellen ist (aaO. S.8 unten). Es führt dann weiter unter Nr. 2 b) (3) auf S. 9 aus, es bleibe den Parteien unbenommen, „eine von der tenorierten Entscheidung abweichende Vereinbarung über einen Abzug der ersparten Aufwendungen vom Zahlungsanspruch unter Verzicht auf die Lieferung zu treffen".

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Nach alledem ergibt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit aus dem Urteil selbst, dass sich die Schuldnerin im Verzug der Annahme der von der Gläubigerin Zug-um-Zug zu liefernden Geräte befindet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.