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Amtsgericht Remscheid·13 M 1096/19·05.08.2019

Erinnerung gegen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Vollzahlung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin begehrte die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung wegen zweiter Rechtsanwaltsgebühr für die beantragte Abnahme der VAK, nachdem der Schuldner zuvor den geforderten Betrag bar bezahlt hatte. Zentral war, ob die Gebühren für die nicht mehr durchführbare Maßnahme noch vollstreckbar sind. Das Amtsgericht Remscheid wies die Erinnerung als unbegründet zurück: Bei Vollzahlung war die zweite Maßnahme entbehrlich und die zusätzlichen Anwaltskosten nicht notwendig im Sinne des § 788 i.V.m. § 91 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Gläubigerin.

Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen Einstellung des Vollstreckungsverfahrens nach Vollzahlung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei vollständiger Zahlung der titulierten Forderung ist das Vollstreckungsverfahren als erledigt anzusehen; weitergehende Vollstreckungsmaßnahmen dürfen danach nicht fortgesetzt werden.

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Rechtsanwaltskosten der Zwangsvollstreckung sind nur erstattungsfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (§ 788 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO).

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Werden mehrere Vollstreckungsmaßnahmen als Alternativen beantragt (z. B. Sachpfändung und Abnahme der VAK) und führt die erste Maßnahme zur vollständigen Befriedung, sind die Gebühren der nicht mehr durchführbaren Maßnahme nicht notwendig und damit nicht vollstreckbar.

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Die Entstehung einer Rechtsanwaltsgebühr mit Antragstellung begründet allein keinen Vollstreckungsanspruch, wenn die zugrunde liegende Maßnahme infolge vorheriger Vollzahlung entfallen ist.

Relevante Normen
§ 766 ZPO§ 788 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 97 ZPO§ 130a ZPO

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 27.03.19 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden der Gläubigerin auferlegt.

Gründe

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I.

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Durch Vollstreckungsauftrag vom 20.11.2018 beauftragte die Gläubigerin die Gerichtsvollzieherin mit der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 02.10.2018 zum Aktenzeichen 7 C 49/18 über 612,10 € nebst Zinsen und Vollstreckungskosten, inclusive der in diesem Vollstreckungsverfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten. Konkret hatte die Gläubigerin sowohl die Sachpfändung als auch die Abnahme der Vermögensauskunft (VAK) beantragt und begehrt für beide Anträge die darauf jeweils entfallenden Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von zweimal 34,27 €.

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Die Gerichtsvollzieherin suchte den Schuldner am 25.01.19 zwecks Pfändung auf, der sofort den gesamten, von der Gerichtsvollzieherin geforderten Betrag (691,71 €) in bar an diese zahlte. Darin enthalten waren allerdings nur die einfachen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 34,27 € für das Sachpfändungsverfahren. Aufgrund der Zahlung stellte die Gerichtsvollzieherin das Vollstreckungsverfahren ein und händigte dem Schuldner den Titel aus.

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Die Gläubigerin begehrt die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren für den Antrag auf Abnahme der VAK (34,27 €). Diese seien als Kosten der Zwangsvollstreckung noch beizutreiben. Die Anwaltsgebühren seien bereits mit der Antragstellung entstanden, ohne, dass es darauf ankomme, ob es tatsächlich zur Abnahme einer solchen gekommen sei oder nicht.

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Die Gläubigerin beantragt,

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die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, von ihren Bedenken Abstand zu nehmen, soweit sie die weitere Zwangsvollstreckung mit der Begründung ablehnt, die zu vollstreckende Forderung sei in Hinblick auf nicht zu berücksichtigende Rechtsanwaltskosten (Gebühren für die Beantragung der eidesstattlichen Versicherung) vollständig bezahlt.

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Die Gerichtsvollzieherin ist der Auffassung, die Rechtsanwaltsgebühren für das Verfahren zur Abnahme der VAK seien nicht angefallen, da diese mit Rücksicht auf die im Sachpfändungsverfahren geleistete Vollzahlung gar nicht erst eingeleitet worden war.

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Der Schuldner hat sich zur Sache nicht geäußert.

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II.

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Die Erinnerung ist gemäß § 766 ZPO zulässig, aber unbegründet.

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Das von der Gerichtsvollzieherin durchgeführte Vollstreckungsverfahren, insbesondere die (endgültige) Einstellung desselben und Aushändigung des Vollstreckungstitels an den Schuldner ist nicht zu beanstanden. Die von dem Schuldner am 25.01.19 geleistete Zahlung ist als „Vollzahlung“ anzusehen, d.h. mit dieser Zahlung waren alle aus dem oben genannten Vollstreckungstitel zu vollstreckenden Forderungen beglichen. Dazu gehören die im Rahmen der Zwangsvollstreckung anfallenden Rechtsanwaltskosten, soweit sie „notwendig“ sind (§788 Abs. 1 S. 1 ZPO). Hierfür ist gemäß § 91 Abs. 1 ZPO darauf abzustellen, ob diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

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Das ist vorliegend zu verneinen: Die Gläubigerin hat einen doppelten Auftrag (Kombiauftrag) erteilt, nämlich einerseits zur Sachpfändung und andererseits zur Abnahme der VAK. Beides sind eigenständige Vollstreckungsmaßnahmen, die auch grundsätzlich gesondert zu vergüten sind, wobei es für die Entstehung der Rechtsanwaltsvergütung nicht darauf ankommt, ob die beantragte Pfändung tatsächlich durchgeführt oder die VAK tatsächlich abgenommen wird. Vielmehr entsteht die Rechtsanwaltsvergütung im Verhältnis zum Auftraggeber (vorliegend der Gläubigerin) bereits im Zeitpunkt der Antragstellung. Hier kommt es jedoch nicht auf die Entstehung der Rechtsanwaltsgebühr an, sondern darauf, ob die Vollstreckungsaufträge zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

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Bei der Pfändung einerseits und der Abnahme der VAK andererseits handelt es sich um zwei verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen, die allerdings als Maßnahme der Zwangsvollstreckung dasselbe Ziel haben, nämlich den Gläubiger zu befriedigen. Hat die erste Vollstreckungsmaßnahe bereits (vollständig) Erfolg, ist für die zweite kein Raum mehr. So liegt es hier: dadurch, dass der Schuldner auf die erste Anforderung der Gerichtsvollzieherin im Pfändungsverfahren, sofort die Forderung vollständig beglich, war für die Einleitung des VAK-Verfahrens kein Raum mehr. Insoweit besteht zwischen den beiden beantragten Vollstreckungsmaßnahmen ein Alternativverhältnis. Der Gläubiger kann zwar beide Vollstreckungsmaßnahmen gleichzeitig beantragen. Beginnt der Gerichtsvollzieher jedoch mit dem Pfändungsverfahren und erlangt dort eine Vollzahlung, kann anschließend das Verfahren zur Abgabe der VAK nicht mehr durchgeführt werden. Der Antrag auf Abnahme der VAK geht gänzlich ins Leere. Die zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren für das gar nicht erst einzuleitende Verfahren zur Abgabe der VAK sind deshalb gerade nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

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Insoweit unterscheidet sich der hiesige Fall bereits von demjenigen, den das Amtsgericht Solingen durch Beschluss vom 16.04.15 (7 M 756/15 – zitiert nach Juris) zu entscheiden hatte. Dort hatte der Schuldner nur Teilzahlungen geleistet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Remscheid, Alleestr. 119, 42853 Remscheid, oder dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

20

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Remscheid oder dem Landgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.