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Amtsgericht Recklinghausen·91 C 16/25·27.08.2025

Versäumnisurteil: Zahlung von 13.065,49 € nebst Zinsen, vorläufig vollstreckbar

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erwirkt ein Versäumnisurteil über 13.065,49 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2025; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil wurde ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313b Abs. 1 ZPO erlassen. Gegen das Urteil ist der Einspruch innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist zulässig; die Begründungsfrist kann unter engen Voraussetzungen verlängert werden.

Ausgang: Klage teilweise/insgesamt stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 13.065,49 € nebst Zinsen verurteilt; Kosten trägt der Beklagte; Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versäumnisurteil kann gemäß § 313b Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergehen.

2

Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft; die Einspruchsfrist beträgt eine Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung und ist grundsätzlich nicht verlängerbar, wobei die Frist zur Begründung nur unter engen Voraussetzungen verlängert werden kann.

3

Das Gericht kann den Beklagten zur Zahlung eines Geldbetrags nebst Verzugszinsen ab einem bestimmten Datum verurteilen; Zinssatz und Beginn der Verzinsung sind im Urteil anzugeben.

4

Die Kosten des Rechtsstreits sind regelmäßig dem unterlegenen Teil aufzuerlegen; Urteile können vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Relevante Normen
§ 313b Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen der Hausverwaltung G., 13.065,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 06.02.2025 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Rubrum

1

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

2

Der Streitwert wird auf 13.065,49 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

4

Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17 - 21, 45657 Recklinghausen, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

5

Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

6

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

7

Q.