Themis
Anmelden
Amtsgericht Recklinghausen·91 C 1/18·10.04.2018

Anfechtungsklage nach §46 WEG: Aufhebung eines Eigentümerbeschlusses durch Anerkenntnis

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtSachenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Wohnungseigentümer klagte nach §46 WEG gegen einen Versammlungsbeschluss vom 06.12.2017. Zentrale Frage war die Kostenfolge und die Anwendbarkeit des §93 ZPO bei einer Anfechtungsklage. Das Gericht gab der Klage statt aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten und erklärte den Beschluss für ungültig. §93 ZPO findet hier keine Anwendung; die Kosten trägt die unterliegende Partei.

Ausgang: Anfechtungsklage des Wohnungseigentümers zu §46 WEG stattgegeben; Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig erklärt, Kosten den Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anerkenntnisurteil ist zu erlassen, wenn der Beklagte den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt (§ 307 ZPO).

2

Die Kostenentscheidung richtet sich grundsätzlich nach § 91 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei hat die Kosten zu tragen.

3

§ 93 ZPO ist teleologisch zu reduzieren und findet bei Anfechtungsklagen nach § 46 WEG keine Anwendung, soweit der klagende Wohnungseigentümer zur rechtzeitigen gerichtlichen Anfechtung aufgerufen ist.

4

Ein abändernder Zweitbeschluss ist gemäß § 46 WEG selbstständig anfechtbar; die Anfechtungsfrist für den Zweitbeschluss kann über die des Erstbeschlusses hinausgehen.

Relevante Normen
§ 313 b Abs. 1 BGB§ 46 WEG§ 307 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 93 ZPO§ 46 Abs. 1 WEG

Tenor

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 06.12.2017 zu TOP 12 wird für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 b Abs. 1 BGB verzichtet.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Klage gem. § 46 WEG ist begründet.

5

Die Verurteilung in der Hauptsache erfolgt allein aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten gem. § 307 ZPO.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 93 ZPO. Nach dieser Vorschrift fallen der Klägerin die Prozesskosten dann zur Last, wenn die Beklagten den Anspruch – wie hier – sofort anerkennen und sie nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben haben.

7

§ 93 ZPO kann vorliegend keine Anwendung finden (vgl. auch schon: AG Wiesbaden, Schlussurteil vom 07.10.2011 − 92 C 3285/11 = NZM 2012, 356). Sein Anwendungsbereich ist teleologisch zu reduzieren. Sinn und Zweck des § 93 ZPO ist es, dem Verursacherprinzip Rechnung zu tragen und denjenigen von der Kostentragungspflicht zu befreien, der vorprozessual keinen Klageanlass gegeben hat und bei wertender Betrachtung für die durch die Klageerhebung verursachten Kosten nicht einzustehen hat. Darüber hinaus dient die Vorschrift weiterhin dem Zweck, unnötige Rechtsstreitigkeiten zu verhindern (vgl. Schulz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 93, Rn. 1).

8

Diesen Zweck kann die vorstehende Vorschrift im Falle einer Anfechtungsklage im Sinne des § 46 WEG nicht erfüllen. Dem klagenden Wohnungseigentümer kann kein Vorwurf gemacht werden, einen – wie hier – offensichtlich nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechenden Beschluss gerichtlich anzufechten. Er ist zwingend darauf angewiesen, innerhalb der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 WEG alles Notwendige dafür zu tun, keine Bestandskraft und somit keine Bindungswirkung des Beschlusses eintreten zu lassen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Wohnungseigentümer hier im Wege des Umlaufverfahrens nach § 23 Abs. 3 ZPO versucht haben, den ursprünglich am 06.12.2017 gefassten und auf der Wohnungseigentümerversammlung verkündeten Beschluss „aufzuheben“. Ein abändernder Zweitbeschluss, also ein Beschluss welcher eine vorangegangene Regelung ändert oder aufhebt, kann ebenfalls nach § 46 WEG angefochten werden. Die Anfechtungsfrist des §§ 46 Abs. 1 WEG im Hinblick auf den Zweitbeschluss geht grundsätzlich auch über den Zeitpunkt hinaus, bis zu welchem der erst Beschluss angefochten werden kann. Möglich und im Regelfall zutreffend wird es daher sein, dass der Zweitbeschluss noch angefochten werden kann, während die Anfechtungsfrist im Hinblick auf den erst Beschluss bereits abgelaufen ist. Wird dann ein abändernder Zweitbeschluss für ungültig erklärt, entfällt auch die Änderung oder Aufhebung des Erstbeschlusses (Merle in: Bärmann, WEG, 13. Auflage 2015, § 23, Rn. 83 m. w. N.). Hierauf muss sich ein Wohnungseigentümer nicht einlassen.

9

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.

10

Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

11

Rechtsbehelfsbelehrung:

12

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

13

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

14

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

15

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstraße 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

16

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.

17

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

18

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

19

B) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig (§ 99 II ZPO), wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen oder dem Landgericht Dortmund, Kaiserstraße 34, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

20

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

21

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Recklinghausen oder dem Landgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser Entscheidung.on fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

22

C) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Recklinghausen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

23

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.