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Amtsgericht Recklinghausen·90 C 89/08·16.02.2009

Anfechtung gegen WEG-Beschlüsse zur Kostenverteilung von Allgemeinstrom und Müllabfuhr abgewiesen

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hatte Anfechtungsklage gegen Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben, die Kosten des Allgemeinstroms nach Wohneinheiten und die Müllkosten nach Personen zu verteilen. Das Gericht hielt die Beschlüsse für zulässig und der Änderungsspielraum nach § 16 Abs. 3 WEG sei innerhalb ordnungsgemäßer Verwaltung ausgeübt worden. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder ungerechtfertigte Benachteiligung einzelner Eigentümer; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse zur Verteilung von Allgemeinstrom- und Müllkosten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 16 Abs. 3 WEG sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss den Verteilungsschlüssel für gemeinschaftliche Kosten zu ändern, sofern die Entscheidung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

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Eine Beschlussänderung bedarf eines sachlichen Grundes; dieser schließt Willkür aus, verlangt aber nicht, dass der neue Verteilungsschlüssel objektiv "besser" als der ursprüngliche ist.

3

Eine Änderung des Verteilungsschlüssels ist nicht nichtig, wenn sie nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung einzelner Eigentümer führt und im Rahmen des Gemeininteresses liegt.

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Beschlüsse, die die Verteilung der Müllkosten nach der Anzahl der Personen vorsehen, sind ausreichend bestimmt, wenn die Durchführung (z. B. Erfassung der Personen) praktikabel geregelt werden kann und etwaige Erfassungsprobleme rein tatsächlicher Natur sind.

Relevante Normen
§ 46 WEG§ 16 Abs. 3 WEG§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Sicherheit kann auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank geleistet werden.

4.

Der Streitwert wird auf 700,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

2

Mit einer am 28. November 2008 beim Amtsgericht Recklinghausen eingegangenen Klageschrift wendet sich die Klägerin gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Versammlung vom 30. November 2008.

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Unter dem TOP 6 b) der Versammlung trafen die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Mehrheitsbeschluss, wonach die Kosten des Allgemeinstroms künftig nach der Anzahl der Wohneinheiten in der Wohnanlage verteilt werden.

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Unter dem TOP 6 d) trafen die Miteigentümer ferner den Mehrheitsbeschluss, dass abweichend von der Teilungserklärung die Kosten der Müllabfuhr künftig nach der Anzahl der Personen in der Wohnanlage verteilt werden.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird insofern auf den Inhalt des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 30. Oktober 2008 verwiesen.

6

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die angefochtenen Beschlüsse nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. So sei der TOP Beschluss 6 d) nicht hinreichend bestimmt und daher sogar nichtig. Es sei jedoch auf jeden Fall unwirksam, da er ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche.

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Auch vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Beschlussfassung zum TOP 6 b), wonach der Allgemeinstrom nunmehr nach Wohnungen verteilt werde, ebenfalls nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche.

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Hinsichtlich der Einzelheiten und hinsichtlich der von der Klägerin geäußerten Auffassung wird insofern auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beschluss gemäß TOP 6 b) "abweichend von der

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Teilungserklärung werden die Kosten des Allgemeinstroms

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künftig nach der Anzahl der Wohneinheiten in der Wohnanlage

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verteilt" der Eigentümerversammlung vom 30. Oktober 2008 für

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ungültig zu erklären und festzustellen, dass der Beschluss

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gemäß TOP 6 d) "abweichend von der Teilungserklärung

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werden die Kosten der Müllabfuhr künftig nach der Anzahl der

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Personen der Wohnanlage verteilt" der

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Eigentümerversammlung vom 30.10.2008 nichtig ist, hilfsweise

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den vorgenannten Beschluss gemäß TOP 6 d) für ungültig zu

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erklären.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie machen ihrerseits geltend, die getroffene Beschlussfassung stünde mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang und entspreche auch ordnungsgemäßer Verwaltung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage fristgerecht bei Gericht eingereicht und sodann auch innerhalb der vorgeschriebenen Frist begründet worden, § 46 WEG.

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In der Sache selbst greift die zulässige Anfechtung der Klägerin jedoch nicht durch. Die Beschlussfassung zu den TOP 6 b) und auch 6 d) ist weder nichtig, noch widerspricht sie ordnungsgemäßer Verwaltung, so dass die Beschlussfassung auch nicht ungültig ist.

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Richtig ist allerdings, dass die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung vom 30. Oktober 2008 zunächst in der Beschlussfassung zum TOP 6 b) abweichend von der Teilungserklärung nunmehr durch Mehrheitsbeschluss die Kosten des Allgemeinstroms nach der Anzahl der Wohneinheiten in der Wohnanlage verteilt haben.

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Eine derartige Beschlusskompetenz der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft folgt aus § 16 Abs. 3 WEG.

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Es ist zwischen den Parteien nicht umstritten und bedarf auch keiner weiteren Ausführungen, dass auch die Verteilung der Kosten des Allgemeinstroms unter die Beschlusskompetenz des § 16 Abs. 3 WEG fällt.

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Danach fällt es in das Ermessen der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft die hier wesentlichen Kosten des Allgemeinstroms nach einem Verteilungsschlüssel zu verteilen, welcher von der ursprünglichen Verteilung nach den Maßgaben der Teilungserklärung abweicht.

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Nach dem Willen des Gesetzgebers und nach dem Inhalt der gesetzlichen Vorschrift des § 16 Abs. 3 WEG ist die Beschlusskompetenz und die Ausübung derselben durch eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung begrenzt (vgl. dazu Bundestagsdrucksache 16/887 Seite 22, 23).

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Nach dem Willen des Gesetzgebers muss die Beschlusskompetenz allerdings in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

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Das Gericht vermag vorliegend keine Anhaltspunkte zu sehen, welche die Beschlussfassung hinsichtlich des TOP 6 b) gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen lassen.

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Richtig ist allerdings, dass für die Entscheidung, ob der Kostenverteilungsschlüssel geändert werden soll, ein sachlicher Grund gegeben sein muss. Auch dies ist bereits den Ausführungen in der bereits vorzitierten Deutschen Bundestagsdrucksache zu entnehmen. Wie das erkennende Gericht aber bereits in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2008 deutlich zum Ausdruck gebracht hat, ist die Voraussetzung des sachlichen Grundes deshalb zu berücksichtigen, weil die Wohnungseigentümer keine Willkürentscheidung in Bezug auf die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels vornehmen dürfen. Vielmehr sind sie bei der Auswahl des Verteilungsschlüssels gehalten, denjenigen auszuwählen, welcher den Interessen der Gemeinschaft und denen des einzelnen Wohnungseigentümers angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung einzelner führt. Eine weitergehende Eingrenzung der Eigenverantwortlichkeit der Wohnungseigentümer ist weder nach dem Inhalt des Gesetzeswortlautes noch nach dem Willen des Gesetzgebers angezeigt.

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Dies bedeutet insbesondere, dass der getroffene und nunmehr neugewählte Kostenverteilungsschlüssel gegenüber dem ursprünglichen Schlüssel nicht besser sein muss, was der Begriff besser auch immer ausdrücken mag.

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Vorliegend ist in Bezug auf den Allgemeinstrom zunächst eine ursprüngliche Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen gemäß der Vorgabe der Teilungserklärung vorgesehen gewesen. Die nunmehr getroffene Mehrheitsbeschlussfassung, wonach nunmehr die Kosten des Allgemeinstroms nach der Anzahl der Wohneinheiten festgesetzt werden soll, ist den Interessen der Gemeinschaft und auch denen einzelner Wohnungseigentümer angemessen. Eine ungerechtfertigte Benachteiligung einzelner ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil dürfte die Verteilung der Kosten des Allgemeinstromes auf die Anzahl der Wohneinheiten eher einer Einzelfallgerechtigkeit entsprechen. So ist es im Einzelnen nicht recht nachvollziehbar, weshalb ein einzelner Bewohner einer Wohnung, welcher zahlreiche Miteigentumsanteile zugeordnet ist, einen größeren Anteil an dem Allgemeinstrom zahlen soll als derjenige, welcher in einer Wohnung mit nur einem geringeren Anteil von Miteigentumsanteilen wohnt. So hat der Kläger-Vertreter zur Erläuterung der Wohnumstände in der Wohnanlage in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2009 ausdrücklich ausgeführt, dass seiner Kenntnis nach in jeder Wohnung nur eine einzelne Person wohnt.

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Aus den vorgenannten Gründen heraus ist es daher durchaus gerechtfertigt und auch den Interessen der Gemeinschaft entsprechend, wenn nunmehr auch die Kosten des Allgemeinstroms nach den Wohneinheiten verteilt werden.

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Eine unangemessene Benachteiligung einzelner vermag das Gericht – wie bereits ausgeführt – dadurch nicht zu erkennen.

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Auch hinsichtlich des weiteren Beschlusses zum TOP 6 d) ist eine entsprechende Beschlusskompetenz der Gemeinschaft aus § 16 Abs. 3 WEG durchaus gegeben. Insbesondere ist auch entgegen den Ausführungen der Klägerin die Beschlussfassung durchaus hinreichend bestimmt. Insofern ist von der Wohnungseigentümergemeinschaft sogar hinsichtlich der Ausführung der Beschlussfassung der Verteilung der Kosten der Müllabfuhr festgelegt worden, dass am Ende des Jahres eine entsprechende Erfassung der Personen durch eine Personenstandsliste erfolgen soll.

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Berücksichtigt man unter Hinweis auf die obigen Ausführungen wiederum, dass jede Wohnung in der Wohnanlage lediglich von einer Person bewohnt wird, dann wird dadurch hinreichend deutlich, dass die nunmehr getroffene Verteilung der Kosten der Müllabfuhr den Interessen der Gemeinschaft sogar besser entspricht, als der ursprüngliche Kostenverteilungsschlüssel, obwohl eine derartige Besserstellung nicht Voraussetzung für eine Mehrheitsbeschlussfassung ist.

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Es ist nämlich nicht einzusehen, weshalb ein Eigentümer, der alleine in einer größeren Wohnung wohnt mehr Anteile an der Müllabfuhr tragen soll als ein Eigentümer, der ebenfalls alleine, jedoch nur in einer kleinen Wohnung wohnt.

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Das Gericht verkennt dabei nicht, dass bei der tatsächlichen Ausgestaltung und bei der letztendlich wesentlichen Erfassung der tatsächlichen Anzahl der Bewohner einer Wohnung über einen Jahreszyklus hinweg Probleme auftreten können. Diese Probleme sind aber tatsächlicher Natur und beeinträchtigen nicht die grundsätzliche Ermessensentscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft über den zu treffenden Kostenverteilungsschlüssel.

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Das Gericht vermag hinsichtlich der beiden zur Überprüfung des Gerichts gestellten Beschlüsse ebenfalls nicht zu erkennen, dass die Beschlussfassung von Seiten der Wohnungseigentümergemeinschaft willkürlicher Natur ist.

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Die oben dargelegten Gründe sind durchaus sachlicher Natur und bewegen sich im Rahmen dessen, was als ordnungsgemäßer Verwaltung betrachtet werden kann.

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Damit aber entsprechen die angefochtenen Beschlüsse insgesamt ordnungsgemäßer Verwaltung, so dass die Anfechtung dieser Beschlussfassungen in der Sache selbst nicht begründet ist.

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Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.