Einstweilige Verfügung: Verbot der Durchführung einer Eigentümerversammlung mangels Verwalterbefugnis
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte nach § 21 Abs. 4 WEG einstweilige Verfügung, um dem Antragsgegner die Eröffnung und Leitung einer für 25.04.2012 einberufenen Eigentümerversammlung zu untersagen. Das Gericht ordnete die Verfügung ohne mündliche Verhandlung an, da der Antragsgegner nicht mehr Verwalter war und die Dringlichkeit glaubhaft gemacht wurde. Zur Sicherung der Durchsetzung wurden Zwangsmittel angedroht; die Kosten trägt der Antragsgegner.
Ausgang: Einstweilige Verfügung nach §21 Abs.4 WEG untersagt dem Antragsgegner, die Eigentümerversammlung am 25.04.2012 durchzuführen; Zwangsmittel angedroht; Kosten dem Antragsgegner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung nach § 21 Abs. 4 WEG kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn die den Anspruch begründenden Tatsachen und die Dringlichkeit glaubhaft gemacht sind.
Fehlt dem Einladenden die Vertretungsbefugnis als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft, kann ihm untersagt werden, eine Eigentümerversammlung zu eröffnen oder zu leiten.
Beschlüsse, die in einer unberechtigt einberufenen oder geleiteten Eigentümerversammlung gefasst werden, sind nicht von vornherein nichtig, sondern anfechtbar; die Unterbindung der Versammlung kann zur Abwehr rechtswidriger Zustände gerechtfertigt sein.
Zur Durchsetzung einer Unterlassungsanordnung können Zwangsmittel (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft oder unmittelbare Ordnungshaft) vorgesehen werden; die Kosten des Verfahrens können dem Unterlegenen auferlegt werden (vgl. § 91 ZPO).
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 20.04.2012 gemäß § 21 Abs. 4 WEG und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
Dem Antragsgegner wird untersagt, die von ihm für Mittwoch, den 25.04.2012, einberufene Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft M-Str. in Recklinghausen durchzuführen, insbesondere diese zu eröffnen und die Versammlung zu leiten.
Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
· die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
· die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 20.04.2012 sind sowohl die den Anspruch (§ 21 Abs. 4 WEG) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
Insbesondere hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner im Zeitpunkt des Einberufens der Eigentümerversammlung und auch im Zeitpunkt der angekündigten Versammlung nicht mehr Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Damit aber fehlt dem Antragsgegner die Berechtigung, die Versammlung am 25.04.2012 durchzuführen. Wegen der zeitlichen Nähe zur Veranstaltung und der damit verbundenen Dringlichkeit war ohne mündliche Verhandlung vorab zu entscheiden. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass diese Entscheidung im Ergebnis zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt. Dies ist jedoch wegen der Bedeutung der Sache ausnahmsweise gerechtfertigt. Würden in der Versammlung vom 25.04.2012 - wie bereits angekündigt - Beschlüsse getroffen, so wären diese nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Das Erfordernis der Durchführung eines solchen Anfechtungsverfahrens zur Behebung des rechtswidrigen Zustandes wiegt schwerer als die faktische Aufhebung der Versammlung vom 25.04.2012.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.