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Amtsgericht Recklinghausen·73 F 190/15·24.04.2017

Feststellung der Vaterschaft aufgrund der Vermutung nach § 1600d BGB

ZivilrechtFamilienrechtAbstammungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Kind beantragte die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft gegen den Antragsgegner. Das Familiengericht hielt sich nach § 100 FamFG für zuständig und wandte deutsches Recht (Art. 19 EGBGB) an. Mangels Mitwirkung des Antragsgegners und fehlender Möglichkeit zwangsweiser Durchsetzung im Ausland stützte das Gericht die Entscheidung auf die Vermutung des § 1600d Abs. 2 BGB und stellte die Vaterschaft fest. Die Kosten trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Antrag auf Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners nach § 1600d BGB wurde stattgegeben; Kosten trägt der Antragsgegner.

Abstrakte Rechtssätze

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Deutsche Familiengerichte sind gemäß § 100 FamFG zuständig, wenn Kind, Mutter oder Vater ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

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Die örtliche Zuständigkeit in Abstammungssachen bestimmt sich nach § 170 Abs. 1 FamFG nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und bleibt nach § 2 Abs. 2 FamFG auch bei nachträglicher Änderung erhalten.

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Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft kann auf die Vermutung des § 1600d Abs. 2 BGB gestützt werden, wenn der Mann der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat und keine ernsthaften Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

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Scheitert die Beweiserhebung an der Mitwirkung eines Beteiligten und ist eine zwangsweise Durchsetzung im Ausland nicht möglich, kann das Gericht die Vaterschaft auf Grundlage der gesetzlichen Vermutung feststellen.

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Die Beistandschaft des Jugendamts verleiht dem Kind für das Verfahren die notwendige Verfahrensfähigkeit gemäß § 1712 BGB i.V.m. §§ 9, 172 Abs. 2 FamFG.

Relevante Normen
§ 100 FamFG§ 170 Abs. 1 FamFG§ 2 Abs. 2 FamFG§ 1712 BGB§ 9 FamFG§ 172 Abs. 2 FamFG

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner der Vater des antragstellenden Kindes ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Verfahrenswert wird auf 2.000,-- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft vom 10.12.2015 ist zulässig.

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Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich vorliegend aus § 100 FamFG. Danach sind diese zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Dies ist hier jedenfalls erfüllt. Mutter und Kind haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bunderepublik Deutschland.

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Das angerufene Familiengericht ist sachlich und insbesondere auch örtlich zuständig. Ausschließlich zuständig für Verfahren in Abstammungssachen ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 170 Abs. 1 FamFG). Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens hatte das antragstellende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Recklinghausen und damit im Bezirk des angerufenen Familiengerichts. Die nachträgliche Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im laufenden Verfahren ändert an der einmal begründeten örtlichen Zuständigkeit nichts. Denn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt gemäß § 2 Abs. 2 FamFG bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.

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Das antragstellende Kind erlangt durch die Beistandschaft des Jugendamts der Stadt Recklinghausen im Sinne des § 1712 BGB auch die notwendige Verfahrensfähigkeit gemäß §§ 9, 172 Abs. 2 FamFG.

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Der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft ist zudem begründet. Die Vaterschaft des Antragsgegners ist wie beantragt festzustellen.

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Es ist deutsches Recht gemäß Artikel 19 EGBGB anzuwenden. Dies richtet sich danach, dass die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates unterliegt, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, was ebenfalls Deutschland ist.

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Die Feststellung der Vaterschaft beruht auf § 1600 d BGB.

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Nach dieser Vorschrift ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen, wenn eine solche nicht nach § 1592 Nr. 1 und 2 BGB oder § 1593 BGB besteht, also wenn der Mann mit der Mutter verheiratet ist oder war oder er die Vaterschaft anerkannt hat. Kindesmutter und der Antragsgegner sind nicht verheiratet und er hat die Vaterschaft auch nicht anerkannt.

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Die Feststellung der Vaterschaft beruht auf der Vaterschaftsvermutung des § 1600 d Abs. 2 BGB. Danach wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen. Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages (§ 1600 d Abs. 3 BGB). Das antragstellende Kind ist am 19.10.2014 geboren. Empfängniszeit liegt nach den vorgenannten Kriterien zwischen dem 23.12.2013 und dem 21.04.2014. Die Kindesmutter hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung  angegeben, mit dem Antragsgegner zusammen gelebt zu haben, bis sie im sechsten Monat schwanger war. Der Antragsgegner sei auch bei ihr gemeldet gewesen. Der Beistand des Kindes hat sich dahingehend geäußert, dass der Antragsgegner seit dem 22.07.2013 bei der Kindesmutter gemeldet war. Die Kindesmutter hat sodann weiter erklärt, während dieser Zeit ausschließlich mit dem Antragsgegner Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft des Antragsgegners bestehen nicht. Der Antragsgegner hat in seiner E-Mail an den beauftragten Sachverständigen mitgeteilt, er wisse dass er der Vater des Kindes sei.

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Der Antragsgegner hat die ihm eingeräumten Möglichkeiten zur persönlichen Anhörung gem. § 175 FamFG nicht wahrgenommen.

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Das Gericht kann im vorliegenden Fall auf die vorstehende Vermutung zurückgreifen, da die vom Familiengericht angeordnete Beweiserhebung an der Mitwirkung des Antragsgegners scheiterte. Die Beweiserhebung unterliegt deutschem Recht. Die Duldung von Untersuchungen gemäß § 178 Abs. 1 FamFG, insbesondere die Abgabe einer Blutprobe, ist verfahrensrechtlich zu qualifizieren. Sie trifft daher in Abstammungssachen vor deutschen Gerichten auch Beteiligte, die Ausländer sind oder sich im Ausland aufhalten und besteht auch dann, wenn sie nach dem Heimatrecht des betroffenen Beteiligten oder nach dem Abstammungsstatut nicht vorgesehen ist (OLG Bremen, Beschluss vom 20.01.2009 – 4 UF 99/08). Allerdings kann die zwangsweise Durchsetzung der Untersuchung scheitern, wenn der Aufenthaltsstaat für eine Beweisaufnahme unter Anwendung von Zwang keine Rechtshilfe gewährt, sodass bei Weigerung des duldungspflichtigen Beteiligten die Untersuchung scheitert (Rauscher in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage 2013, § 100, Rn. 24). Die Vollstreckung von Zwangsgeldern oder Zwangshaft ist ausweislich der Mitteilung der zuständigen Rechtspflegerin nicht möglich gewesen. Auch eine zwangsweise Probeentnahme und Vollstreckung in den Niederlanden ist nicht möglich, da dort eine zwangsweise Durchsetzung eines Abstammungsgutachtens die dortige Rechtsordnung – die nach §§ 10, 13 EuBVO dann anzuwenden ist – nicht vorsieht (Kieninger, „Die verweigerte Mitwirkung am Abstammungsgutachten – Zwangsweise Durchsetzung und rechtliche Folgen“, FPR 2011, 376).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG und die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 47 Abs. 1, 1. Alt. FamGKG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

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Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

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Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

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Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.

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Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

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Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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