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Amtsgericht Recklinghausen·72 F 212/21·04.09.2022

Abänderung der Verfahrenskostenhilfe: Einmalzahlung wegen vermögensverbesserter Umstände

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht ändert den Verfahrenskostenhilfebeschluss vom 24.02.2022 nach §§ 120a ZPO, 76 ff. FamFG ab: Der Antragsgegner (Antragsteller) hat die zu zahlenden Verfahrenskosten in einer einmaligen Zahlung zu erbringen; die Höhe wird gesondert berechnet. Grundlage ist die erhebliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (einzusetzendes Vermögen > 5.000 EUR) sowie das Ausbleiben von Angaben zu Hinderungsgründen auf gerichtliche Nachfrage.

Ausgang: Verfahrenskostenhilfebeschluss dahingehend abgeändert, dass Verfahrenskosten als Einmalzahlung anzuordnen sind

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Abänderung eines Verfahrenskostenhilfebeschlusses nach § 120a ZPO ist gerechtfertigt, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers seit Bewilligung wesentlich verbessert haben.

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Hat der Empfänger seit Bewilligung einzusetzendes Vermögen erworben, das der ursprünglichen Einschätzung entgegensteht, kann das Gericht die Zahlungspflicht anordnen (z. B. Einmalzahlung).

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Unterlässt der Antragsteller die substantiierte Mitteilung von Hinderungsgründen trotz gerichtlicher Nachfrage, ist dies zu seinen Lasten zu berücksichtigen und kann die Anordnung der Zahlung rechtfertigen.

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Die konkrete Höhe der zu leistenden Verfahrenskosten ist nicht im Abänderungsbeschluss zu beziffern, sondern kann durch gesonderte Kostenrechnung festgestellt werden.

Relevante Normen
§ 120a Abs. 1 ZPO§ 120a Abs. 3 ZPO§ 76 ff. FamFG

Tenor

Wird der Verfahrenskostenhilfebeschluss vom 24.02.2022 gemäß § 120a Abs. 1 und 3 ZPO, 76 ff. FamFG dahingehend abgeändert, dass die von dem Antragsteller zu zahlenden Verfahrenskosten in einer einmaligen Zahlung zu erbringen sind. Die genaue Höhe wird mit gesonderter Kostenrechnung mitgeteilt werden.

Gründe

2

Dem Antragsteller wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 24.02.2022 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt.

3

Seit Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe haben sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers wesentlich verbessert. Sie verfügt nun über einzusetzendes Vermögen über 5.000 EUR (nämlich das nicht selbst genutzte Grundeigentum)

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Weitere Nachfragen vom 15.07.2022 und 09.08.2022 in 72 F 172/21 wurden nicht mehr beantwortet, insb. keine Hinderungsgründe mitgeteilt.

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Die Zahlung war daher anzuordnen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen. oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Recklinghausen, 05.09.2022

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Amtsgericht