Anordnung von Abschiebehaft für 3 Monate wegen Fluchtgefahr
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Recklinghausen ordnet auf Antrag des Ausländeramts die Abschiebehaft des Betroffenen für drei Monate an und setzt die Entscheidung sofort in Kraft. Grundlage sind §§ 58, 62 AufenthG: Der Betroffene hat die Ausreisefrist nicht eingehalten und gilt als "nach unbekannt verzogen", es besteht der Verdacht der Entziehungsabsicht. Ein erneuter Asylantrag steht der Haftanordnung nicht entgegen (§71 Asylverfahrensgesetz). Die Verhältnismäßigkeit und die Bemühungen der Behörde zur Beschleunigung der Abschiebung wurden bejaht; die Verfahrenskosten werden dem Betroffenen auferlegt.
Ausgang: Antrag des Ausländeramts auf Anordnung von Abschiebehaft für drei Monate stattgegeben; sofortige Wirksamkeit angeordnet; Kosten dem Betroffenen auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Abschiebehaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG ist zulässig, wenn sie zur Sicherung der Abschiebung erforderlich ist und die einschlägigen Haftgründe des § 62 Abs. 3 vorliegen.
Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AufenthG sind erfüllt, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Betroffene seinen Aufenthaltsort ohne Anzeige gewechselt hat bzw. als „nach unbekannt verzogen" gilt, wodurch der begründete Verdacht einer Entziehungsabsicht entsteht.
Die Dauer der Abschiebehaft muss verhältnismäßig sein; eine Befristung (hier: drei Monate) ist zulässig, wenn die Behörde hinreichende, auf eine beschleunigte Abschiebung gerichtete Maßnahmen darlegt und keine nicht von ihr zu vertretenden Hindernisse bestehen.
Ein nach abgeschlossenen und erfolglosen Asylverfahren gestellter erneuter Asylantrag hindert die Anordnung von Abschiebehaft nicht grundsätzlich (§ 71 Abs. 8 Asylverfahrensgesetz).
Die sofortige Wirksamkeit einer Haftanordnung kann nach § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet werden, wenn die Vollziehung zur Durchsetzung der Abschiebung geboten ist.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, V ZB 5/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Betroffene ist in Abschiebehaft zu nehmen.
2. Die Dauer der Haft beträgt 3 Monate.
3. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.
Rubrum
In dem Freiheitsentziehungsverfahren
betreffend
geb. am in
ohne festen Wohnsitz
Staatsangehörigkeit: mazedonisch
beteiligt:
1. die o. g. Person
2. das Ausländeramt der Stadt Recklinghausen als Antragsteller
ergeht folgender Beschluss:
1. Der Betroffene ist in Abschiebehaft zu nehmen.
2. Die Dauer der Haft beträgt 3 Monate.
3. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.
Gründe
Der Betroffene ist gemäß § 62 Abs. 2 S. AufenthG zur Sicherung der Abschiebung in Abschiebehaft zu nehmen.
Das Ausländeramt der Stadt Herten beabsichtigt, den Betroffenen gem. § 58 AufenthG aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben und trägt folgendes vor:
C. S. reiste am 24.02.2012 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und ist nach erfolglos durchlaufendem Asylverfahren, das Asylverfahren wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt, seit dem 21.04.2012 vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet.
Eine Vorsprache in den Räumen der Ausländerbehörde fand danach zweimal statt zur Beantragung einer Duldung, da ihm bis zum 13.07.2012 die Gelegenheit gegeben worden war, einen gültigen Pass zu beschaffen.
Am 26.10.2012 wurde S. eine Grenzübertrittsbescheinigung, gültig bis zum 14.11.2012, ausgehändigt, die Empfangsbestätigung gegen Unterschrift verweigerte er.
Seit dem 14.11.2012 ist S. zur Festnahme zwecks Abschiebung ausgeschrieben. Eine Zusage der mazedonischen Behörden zur Rückübernahme liegt seit dem 12.11.2012 vor.
Am 26.11.2012 beantragte sein Verfahrensbevollmächtigter eine weitere Duldung des S., da er eine Frau in Nottuln, Kreis Coesfeld, heiraten wolle.
Dieser Antrag wurde abgelehnt, da die Hochzeit nicht unmittelbar ansteht.
C. S. ist gemäß § 58 abzuschieben, da die vom Bundesamt vorgegebene Frist zur Ausreise in Höhe von einer Woche nicht wahrgenommen wurde und somit die freiwillige Erfüllung der Ausreisefrist nicht gesichert ist.
Die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen vor, da die Ausreisefrist abgelaufen ist und S. seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde dieses anzuzeigen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 3 AufenthG). Es besteht der begründete Verdacht, dass sich S. der Abschiebung entziehen will (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 3 AufenthG). Seit dem 14.11.2012 gilt S. als „nach unbekannt verzogen“.
Am 22.04.2013 sprach S. in Begleitung seiner Tante und seines Onkels vor und legte einen Asylfolgeantrag vom 22.04.2012 vor. Damit verlangte er eine neue Duldung. Er wurde durch die Mitarbeiter der Ausländerbehörde und der Polizei vorläufig festgenommen.
Die Dauer der beantragten Haft verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Behörde ihre Bemühungen um eine beschleunigte Abschiebung dargetan hat.
Auch sind keine - vom Betroffenen nicht zu vertretende Gründe - bekannt, welche einer Abschiebung innerhalb der nächsten 3 Monate entgegen stehen könnten.
Der vom Betroffenen beabsichtigte erneute Asylantrag nach abgeschlossenen und für ihn erfolglosen Asylverfahren im Jahre 2012 steht der Haftanordnung nicht entgegen, § 71 Abs. 8 Asylverfahrensgesetz.
Nach § 422 Abs. 2 Satz 1 FamFG war die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, die binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Recklinghausen oder des Landgerichts Bochum einzulegen ist.