Themis
Anmelden
Amtsgericht Recklinghausen·64 XVII L 909·22.01.2013

Feststellung der Berufsmäßigkeit eines Ergänzungsbetreuers ab Bestellung

ZivilrechtBetreuungsrechtFeststellungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Recklinghausen stellte fest, dass Herr Rechtsanwalt und Notar a.D. H. seine Tätigkeit als Ergänzungsbetreuer seit seiner Bestellung am 16.02.2010 berufsmäßig ausübt. Streitgegenstand war die rechtliche Einordnung dieser Ausübung als berufsmäßig. Das Gericht gab den Feststellungsantrag statt und traf eine Feststellung zum Beginn der Berufsmäßigkeit. Eine ausführliche Begründung ist im Tenor nicht wiedergegeben.

Ausgang: Feststellungsantrag: Gericht stellt die Berufsmäßigkeit der Ergänzungsbetreuer­tätigkeit ab 16.02.2010 fest

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann durch Feststellungsbeschluss die Berufsmäßigkeit der Ausübung einer Betreuertätigkeit feststellen.

2

Eine Feststellung der Berufsmäßigkeit kann sich auf einen konkreten Zeitpunkt beziehen, etwa den Zeitpunkt der Bestellung zum Betreuer.

3

Voraussetzung einer stattgebenden Feststellung ist das Vorliegen der tatsächlichen Merkmale berufsmäßiger Tätigkeit zum festgestellten Zeitpunkt.

4

Die gerichtliche Feststellung der Berufsmäßigkeit dient der rechtsverbindlichen Klarstellung der Statusstellung für weitere rechtliche Folgen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, I-7 T 84/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

Es wird festgestellt, dass Herr Rechtsanwalt und Notar a. D. H. seine Tätigkeit als Ergänzungsbetreuer seit seiner Bestellung am 16.02.2010 berufsmäßig ausübt.