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Amtsgericht Recklinghausen·63 XIV 5/14.B·21.01.2014

Abschiebungshaft wegen illegaler Wiedereinreise und Verdunkelungsgefahr (3 Monate)

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrecht/AsylrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Recklinghausen ordnet Abschiebungshaft gegen einen nach rechtskräftiger Abschiebung erneut eingereisten Betroffenen für drei Monate mit sofortiger Wirksamkeit an. Zentrales Problem war die illegale Wiedereinreise nach einer bestandskräftigen Überstellung in die Schweiz. Aufgrund früheren Fernbleibens, fehlender Angaben zum Aufenthaltsort und konkreter Verdunkelungsgefahr hält das Gericht Haft zur Sicherung der Rückführung für erforderlich. Die einschlägigen Verfahrensvorschriften (§ 72 Abs.4 AufenthG) seien beachtet worden.

Ausgang: Anordnung der Abschiebungshaft gegen den Betroffenen für drei Monate mit sofortiger Wirkung; Kosten dem Betroffenen auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG kann angeordnet werden, wenn sie zur Sicherung der Abschiebung erforderlich ist und konkrete Anhaltspunkte für Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorliegen.

2

Die erneute Einreise nach einer rechtskräftigen Abschiebung begründet einen illegalen Aufenthalt und kann die Voraussetzungen für Abschiebungshaft erfüllen.

3

Bei der Erforderlichkeitsprüfung der Abschiebungshaft sind frühere Verhaltensweisen wie wiederholtes Fernbleiben von zugewiesenen Unterkünften und das Verschleiern des Aufenthaltsorts zu berücksichtigen.

4

Die Anordnung der Abschiebungshaft kann befristet und mit sofortiger Wirksamkeit getroffen werden, sofern die formellen Voraussetzungen, insbesondere die Beachtung des § 72 Abs. 4 AufenthG, gewahrt sind.

Relevante Normen
§ 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG§ 62 Abs. 3 Ziff. 1 AufenthG§ 62 Abs. 3 Ziff. 5 AufenthG§ 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG§ 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, V ZB 52/!4 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Betroffene ist in Abschiebehaft zu nehmen.

2. Die Haft wird für die Dauer von 3 Monaten angeordnet.

3. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

4. Die Kosten des  Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

Rubrum

1

1. Der Betroffene ist in Abschiebehaft zu nehmen.

2

2. Die Haft wird für die Dauer von 3 Monaten angeordnet.

3

3. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

4

4. Die Kosten des  Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

Gründe

6

Es wird Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung gem. § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Dauer von 3 Monaten für Herrn F. I. beantragt.

7

Der Obengenannte wurde nach negativem Abschluss des Asylverfahrens im Rahmen eines DÜ-Verfahrens am 18.12.2013 auf dem Luftweg abgeschoben und an die Schweiz überstellt.

8

Nach Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Dortmund vom 10.01.2014 hat F. dort am selben Tag vorgesprochen, um einen Asylfolgeantrag zu stellen. Von der ZAB wurde er, ausgestattet mit einer Bescheinigung zur Folgeantragstellung, an das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Dortmund verwiesen. Die Vorsprache beim BAMF Dortmund erfolgte am 21.01.2014.

9

Bei seiner heute erfolgten Vorsprache im Sozialamt ist F. aufgrund der nach der Abschiebung veranlassten Fahndungsausschreibung festgenommen worden und wurde zunächst dem Polizeigewahrsam zugeführt.

10

Im vorliegenden Fall ist bereits das Asylerstverfahren unanfechtbar als unzulässig abgelehnt worden, weil die Schweiz für die Durchführung des Asylbegehrens des Betroffenen zuständig ist und einer Überstellung zugestimmt hat. Diese Entscheidung ist seit dem 23.10.2013 bestandskräftig. Der Betroffene wurde aufgrund dieser Entscheidung am 18.12.2013 auf dem Luftweg abgeschoben und den Schweizer Behörden überstellt.

11

Seine erneute Einreise in das Bundesgebiet ist somit illegal.

12

Die Abschiebehaft des Betroffenen ist aus hiesiger Sicht gemäß § 62 Abs. 3 Ziff. 1 und 5 AufenthG zwingend erforderlich, um die Rückführung des Betroffenen sicher zu stellen, denn bereits im Asylerstverfahren hat sich der Betroffene eher selten in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten und wurde auch kurzzeitig von Amts wegen nach „unbekannt“ abgemeldet, weil sein Aufenthaltsort nicht bekannt gewesen ist. Angaben zu seinem Verbleib hat F. damals auch auf Befragen nicht gemacht. Es ist daher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er weiterhin bemüht sein wird, seine wahren Aufenthaltsorte zu verschleiern/zu verbergen.

13

Die Voraussetzungen der Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liegen vor.

14

§ 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist beachtet worden.

Rechtsmittelbelehrung

16

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, die binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Recklinghausen oder des Landgerichts Bochum einzulegen ist.