Abschiebehaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (2 Wochen)
KI-Zusammenfassung
Die Ausländerbehörde beantragte Abschiebehaft gegen die Betroffene zur Sicherung einer terminierten Abschiebung. Das Amtsgericht bejahte die Erforderlichkeit der Abschiebehaft nach §§ 62, 106 AufenthG i.V.m. FamFG und ordnete zweiwöchige Haft an. Zur Begründung führte es Ausreisepflicht, Täuschung gegenüber der Behörde und begründeten Entziehungsverdacht an. Die sofortige Wirksamkeit und die Kostenauferlegung wurden angeordnet.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der Abschiebehaft gegen die Betroffene für zwei Wochen stattgegeben; sofortige Wirksamkeit und Kostenauferlegung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Abschiebehaft setzt voraus, dass sie zur Sicherung der Vollziehung der Abschiebung erforderlich ist und die materiellen Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit den verfahrensrechtlichen Vorschriften des FamFG vorliegen.
Zur Annahme der Erforderlichkeit genügt ein begründeter Verdacht, die betroffene Person wolle sich der Abschiebung entziehen, etwa durch Nichtbefolgung von Ausreiseaufforderungen oder durch täuschende Angaben gegenüber der Ausländerbehörde.
Die Dauer der Abschiebehaft ist auf das zur Durchführung der geplanten Abschiebung erforderliche Maß zu begrenzen; die Verhältnismäßigkeit ist unter Abwägung der Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht und der Schutzrechte der Betroffenen zu prüfen.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit nach § 422 Abs. 2 FamFG ist zulässig, wenn andernfalls die Durchführung der Abschiebung gefährdet wäre; laufende verwaltungsgerichtliche Verfahren stehen einer Haftanordnung nicht zwingend entgegen, wenn die Rechtsverfolgung vom Ausland aus möglich bleibt.
Tenor
1. Die Betroffene ist in Abschiebehaft zu nehmen.
2. Die Dauer der Haft beträgt 2 Wochen.
3. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
4. Die Kosten des Verfahrens werden der Betroffenen auferlegt.
Gründe
Die Betroffene ist gem. § 62 Abs. 2 Satz 2 und § 106 AufenthG in Verbindung mit §§ 416, 417, 422, 428 FamFG zur Sicherung der Abschiebung in Abschiebehaft zu nehmen.
Das Ausländeramt der Stadt Recklinghausen beabsichtigt, die Betroffene gem. § 58 AufenthG aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben und trägt folgendes vor:
Frau C. reiste am 18.05.2009 in das Bundesgebiet ein und wurde mit Ordnungsverfügung der Stadt Düsseldorf vom 20.05.2009 wegen des Verstoßes gegen ausländerrechtliche Bestimmungen für dauernd aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Ordnungsverfügung vom 04.01.2010 wurde die Wirkung der Ausweisung vom 20.05.2009 nachträglich zeitlich auf 6 Monate, beginnend ab Ausreise, befristet, da die Betroffene am 02.07.2009 einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hatte.
Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sowie eines ergänzenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 08.09.2010 (18 E 1003/10 und 8 L 801/09 Düsseldorf) war Frau C. vollziehbar zur Ausreise verpflichtet.
Gem. § 58 Abs. 3 AufenthG ist die Überwachung der Ausreise insbesondere erforderlich, da die Betroffene nicht innerhalb der ihr gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist und gegenüber der Ausländerbehörde zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben gemacht hat. Sie war mit einem Besuchervisum in das Bundesgebiet eingereist, obwohl sie bereits zum Zeitpunkt der Einreise wusste, dass sie dauerhaft im Bundesgebiet verweilen wollte. Der Ausländerbehörde gegenüber gab sie letztmalig in der 44 Kw. 2010 an, zum Zwecke der Verlängerung der Aussetzung der Abschiebung (Duldung) vorsprechen zu wollen. Damit war belegt, dass Frau C. ihrer vollziehbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen will.
Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Recklinghausen, Az.: 61 XIV 52/10 B vom 04.11.2010 wurde die Betroffene am heutigen Tag in ihrer Wohnung vorläufig festgenommen, nachdem sie bei der Ausländerbehörde nicht mehr vorgesprochen hatte. Sie ist nicht im Besitz einer gültigen Duldung.
Die Abschiebung wurde für den 17.11.2010 terminiert, ein Flug wurde bereits gebucht. Ein gültiger Nationalpass liegt vor.
Im Übrigen wird auf das Protokoll der Anhörung vom 11.11.2010 Bezug genommen.
Aufgrund des vorgenannten Sachverhaltes ist die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich. Diese ist auch verhältnismäßig, da die Rechte der Betroffenen im Rahmen des noch laufenden Verwaltungsgerichtsverfahrens auch wahrgenommen werden können, wenn die Betroffene sich in Argentinien aufhält.
Die Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Es besteht der begründete Verdacht, dass die Betroffene sich der Abschiebung entziehen will.
Die festgesetzte Haftdauer ist erforderlich, um das geplante Abschiebungsverfahren durchzuführen.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit dieser Entscheidung beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, die binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Recklinghausen oder des Landgerichts Bochum einzulegen ist.