Zwangsgeld gegen Betreuer wegen Nichtvorlage der Bankbestätigung
KI-Zusammenfassung
Das Betreuungsgericht setzte gegen den Betreuer M. ein Zwangsgeld von 1.000 EUR fest, weil er einer Anordnung vom 17.12.2020 nicht nachgekommen war. Gefordert war die Vorlage einer Bestätigung des Kreditinstituts, dass Verfügungen (außer Girokonto) nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig sind. Es wurden keine hinreichenden Hinderungsgründe vorgebracht; eine bloße Sperrbestätigung „Betreuung" genügt nicht. Der Betreuer trägt die Verfahrenskosten; gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Ausgang: Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 EUR gegen den Betreuer wegen Nichtbefolgung der Vorlageanordnung; Betreuer trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 1862 Abs. 3 BGB kommt in Betracht, wenn ein Betreuer einer gerichtlichen Anordnung zur Vorlage einer Bestätigung des Kreditinstituts trotz vorheriger Belehrung nicht nachkommt.
Fehlen substantiiert vorgetragene Hinderungsgründe, rechtfertigt dies die Anwendung von Zwangsmitteln durch das Betreuungsgericht.
Eine allgemeine Bestätigung oder Vermerk über eine Kontosperre mit dem Vermerk „Betreuung" ersetzt nicht die ausdrückliche Bestätigung des Kreditinstituts, dass Verfügungen (außer dem Girokonto) nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig sind.
Bei rechtswidriger Nichtbefolgung einer gerichtlichen Anordnung kann das Gericht dem Pflichtverletzer die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Tenor
Wird gegen den Betreuer M. ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR festgesetzt (§ 1862 Abs. 3 BGB, § 35 FamFG).
Der Betreuer trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Betreuer hat bisher noch nicht die Anordnung aus der Verfügung vom 17.12.2020 befolgt, die Bestätigung des Kreditinstitutes einzureichen, dass Verfügungen des Betreuers (mit Ausnahme des Girokontos) nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig sind.
Es wurden auch keine beachtenswerten Hinderungsgründe mitgeteilt, obwohl für diesen Fall auf die Festsetzung eines Zwangsgeldes hingewiesen wurde.
Dass eine Bestätigung der Sperre "Betreuung" aus haftungsrechtlichen Gründen nicht genügt, wurde dem Betreuer bereits mit Schreiben vom 20.01.2023 mitgeteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum. schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Recklinghausen oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Bochum, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Recklinghausen, 04.10.2023 Amtsgericht
Y.
Rechtspflegerin