Duldung des Abstellens eines zusammengeklappten Rollators im Hausflur
KI-Zusammenfassung
Die Mieterin verlangt, ihren zusammengeklappten Rollator im Eingangsbereich abstellen zu dürfen, da sie ihn nicht in die 1. Etage tragen kann. Das Amtsgericht verurteilte die Vermieterin zur Duldung des Abstellens links neben der Haustür, weil dieser Standort keine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefahr darstellt und zumutbare Alternativen fehlen. Die Entscheidung stützt sich auf Nebenpflichten des Vermieters und die Inaugenscheinnahme.
Ausgang: Klage der Mieterin auf Duldung des Abstellens des zusammengeklappten Rollators links neben der Haustür stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Zur Nebenpflicht des Vermieters gehört die Duldung notwendiger Maßnahmen des Mieters, die über den normalen Gebrauch der Mietsache hinausgehen, sofern dadurch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen Dritter entstehen.
Kann ein Mieter wegen einer Behinderung ein Hilfsmittel (z. B. Rollator) nicht in die Wohnung tragen und sind zumutbare Alternativen nicht vorhanden, ist der Vermieter verpflichtet, das zusammengeklappte Abstellen im Hausflur zu dulden, wenn der konkrete Abstellort keine erhebliche Behinderung oder Gefahr bewirkt.
Die Zumutbarkeit einer vom Vermieter angebotenen Alternative ist anhand objektiver Umstände (insbesondere Wegstrecke und Zugänglichkeit) zu prüfen; erhebliche Wegstrecken können die Zumutbarkeit ausschließen.
Bei streitiger Eignung des Abstellorts kann das Gericht durch Inaugenscheinnahme feststellen, ob vom Abstellen eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung ausgeht und danach die Duldungspflicht beurteilen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, das Abstellen des klägerischen Rollators im
zusammengefalteten Zustand links neben der Eingangstür (vom
Betreten des Hauses aus gesehen) zu dulden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht zuvor die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Streitwert wird auf 1.000,-- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mieterin im Hause der Beklagten W.-Straße in Oer-Erkenschwick. Die Wohnung liegt im 1. Stockwerk. Die Klägerin schaffte sich nach einer Operation einen Rollator an. Sie ist nicht in der Lage, diesen Rollator nach Gebrauch in ihre Wohnung im 1. Stock zu tragen. Sie hat daher den Rollator zusammengeklappt neben der Haustür rechts an dem Abgang zum Kellerraum abgestellt. Die Beklagte, die nach einer Hüftoperation ebenfalls gehbehindert ist, duldet dies nicht, da sie angibt, dass sie und ihr ebenfalls gehbehinderter Mann dann keine Möglichkeit mehr haben, mit Wasserkästen oder mit Wäschekörben ungehindert die Kellertreppe zu nutzen. Sie haben der Klägerin angeboten, ihren Rollator in einem hinter dem Haus befindlichen Schuppen abzustellen. Weiter bot der Ehemann der Beklagten an, der Klägerin den Rollator, wenn sie ihm davon Mitteilung machte, hochzutragen. Dies lehnte die Klägerin ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie berechtigt sei, den Rollator neben der Haustür in dem Bereich zum Kellergang abzustellen. Sie ist der Ansicht, dass dadurch andere Mieter, auch die gehbehinderte Beklagte und ihr gehbehinderter Ehemann, nicht beeinträchtigt würden. Es sei ihr nicht zuzumuten, jedes Mal, wenn sie den Rollator benutzen wollte oder abstellen wollte, den Ehemann der Beklagten zu bitten, diesen in ihre Wohnung zu tragen. Auch sei es ihr nicht zumutbar, den hinter dem Haus angebotenen Schuppen zum Abstellen ihres Rollators zu nutzen. Die Entfernung von dem Schuppen zum Hauseingang sei sehr weit, so dass sie den Gang ohne Rollator nicht machen könne.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, das Abstellen ihres Rollators im
zusammengefalteten Zustand neben der Hauseingangstür
zu dulden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Rollator, wenn er vom Hauseingang aus rechts neben dem Eingang zur Kellertreppe hin abgestellt würde, behindernd sei. Sie, die Beklagte, sei dann nicht in der Lage, mit einem Waschkorb die Treppenstufen herauf- und herunter zu gehen. Ihr gehbehinderter Ehemann sei ebenfalls nicht in der Lage, dann Wasserkästen an dem abgestellten Rollator vorbei die Kellertreppe hinauf oder hinunter zu transportieren. Links neben der Hauseingangstür sei das Abstellen des Rollators ebenfalls nicht angebracht, da mögliche Schäden an der Hauseingangstür, wenn diese heftig geöffnet würde, entstehen könnten. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass für den Fall, dass durch den abgestellten Rollator ein Unglücksfall entstehen würde, keine Versicherung diesen Schaden regulieren würde.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.01.2014 Bezug genommen. Im Übrigen wird, wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen, auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist insoweit begründet, als der Klägerin ein Recht eingeräumt werden muss, den zusammengeklappten Rollator links neben der Hauseingangstür (vom Betreten des Hauses aus gesehen) abzustellen. Die dahingehende Verpflichtung der Beklagten, dieses Abstellen zu dulden, ergibt sich aus den Nebenpflichten aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages. Zur Nebenpflicht des Vermieters gehört es auch, notwendige Maßnahmen, die der Mieter eingehen muss, insoweit zu dulden, als dadurch die Mietsache über den normalen Gebrauch hinaus genutzt wird. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Die Klägerin, die gehbehindert ist, ist nicht in der Lage, den Rollator vom Hauseingang aus in den 1. Stock zu tragen. Es ist auch nicht zumutbar, jedes Mal, wenn sie den Rollator nicht mehr braucht, den Ehemann der Beklagten aufzusuchen und diesen zu bitten, den Rollator in ihre Wohnung zu tragen. Andere Personen, die ständig bereit wären, diese Maßnahmen für die Klägerin vorzunehmen, sind nicht gegeben. Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, den Rollator in dem Schuppen im hinteren Bereich des Beklagtengrundstücks abzustellen. Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit ergibt sich, dass die Strecke von dem Schuppen, den die Beklagte zur Verfügung stellen will, bis zur Hauseingangstür zwar ebenerdig verläuft, jedoch über 20 Meter beträgt. Die Klägerin ist nicht in der Lage, diese Strecke allein ohne Rollator zu gehen. Insoweit bleibt nur die Möglichkeit, dass der Rollator im zusammengeklappten Zustand im Hausflur abgestellt wird. Bei der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit ergibt sich jedoch, dass die, vom Betreten des Hauses aus gesehen, rechts befindliche Fläche, die zum Keller führt, nicht geeignet ist, den Rollator dort aufzunehmen. Die Beklagte und ihr Ehemann sind mit Waschkörben und Wasserkisten diesen Treppenbereich gegangen. Der Rollator war dabei für beide Personen sehr hinderlich. Bei der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit wurde jedoch festgestellt, dass der Rollator dann, wenn er vom Betreten des Hauses aus gesehen links neben der Haustür abgestellt wird, keinerlei Beeinträchtigungen verursacht. Der Rollator steht dann genau unterhalb der Briefkästen, die für alle Hausbewohner noch ohne Weiteres zugänglich sind. Die 4 Treppen, die dann zu der Wohnung der Kläger führen, sind frei und können auch mit Wasserkästen und Wäschekörben begangen werden. Eine Beeinträchtigung ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht möglich, bei heftigem Öffnen der Eingangstür gegen den Rollator zu schlagen. Die Hauseingangstür hat eine Sperrvorrichtung und geht beim weiteren Aufgehen nur sehr schwer auf, so dass auch insoweit eine Gefahr, dass die Haustüre beschädigt wird, nicht ersichtlich ist. Insgesamt ergibt sich daher zur Überzeugung des Gerichts, dass die Klägerin sehr wohl berechtigt sein muss, ihren zusammengeklappten Rollator im Hauseingang, wie oben geschildert, abzustellen. Die Beklagte ist aufgrund ihrer Nebenpflicht als Vermieterin verpflichtet, diese Maßnahme zu dulden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 713 ZPO.