Erstattung privates Schadensgutachten durch Kfz-Haftpflichtversicherung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von der Haftpflichtversicherung Erstattung der Kosten eines privaten Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall. Streit war, ob das an der Schadenshöhe orientierte Pauschalhonorar angemessen ist. Das AG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 271,53 EUR zzgl. Zinsen und stützte sich auf § 3 Nr.1 PflVersG i.V.m. § 249 BGB sowie BGH-Rechtsprechung und § 287 ZPO. Die Kosten trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage gegen Haftpflichtversicherung auf Erstattung des Gutachterhonorars in Höhe von 271,53 EUR stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Dem Geschädigten steht gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer ein Ersatzanspruch auf Erstattung der Kosten eines privaten Schadensgutachtens nach § 3 Nr. 1 PflVersG i.V.m. § 249 BGB zu, wenn der Schaden durch das versicherte Fahrzeug verursacht wurde.
Ein Sachverständiger darf für Routine-Kfz-Gutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seines Honorars vornehmen; eine solche Pauschalierung überschreitet nicht ohne Weiteres den ihm gesetzlich eingeräumten Gestaltungsspielraum.
Bei der Prüfung der Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren kann das Gericht marktbezogene Anhaltspunkte (z. B. BVSK-Befragungen) berücksichtigen und ersatzfähige Honorare unter Anwendung von § 287 Abs. 1 ZPO schätzen.
Verzugszinsen sind gemäß §§ 286, 288 BGB zu gewähren; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die U GmbH & Co. KG, B in ####0 I 271,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen S der letztlich auf Freistellung von den Kosten des privaten Schadensgutachtens gerichtete Schadensersatzanspruch wegen des Verkehrsunfalls vom 26.10.2005 aus §§ 3 Nr. 1 PflVersG, 249 BGB zu.
Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe des Sachverständigenhonorars sind rechtlich unbeachtlich. Das Gericht schließt sich insoweit ausdrücklich den Urteilen des
Bundesgerichtshofes vom 04.04.2006 (X ZR 80/05, X ZR 122/05) an. Danach überschreitet ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte
angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes nicht. Vorliegend bedarf es zur Entscheidung des Rechtsstreits keiner weiteren Aufklärung im Sinne der anzuerkennenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, weil eine Schätzung unter Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO möglich und sachgerecht ist. Die Beklagte selbst beruft sich ausdrücklich auf die "Honorartabellen des BVSK", die sie als angemessen anerkennt, indem sie sich darauf beruft, dass sich der Markt sehr stark an den Empfehlungen des BVSK orientiere, diesen Beträgen komme ein Richtwert für andere Gutachter zu, 95 % aller nach Schadenshöhe abrechnenden Gutachter würden die Honorartabellen als Grundlage für die Bemessung ihrer Honorarvergütung heranziehen. Hier ist zwar zu berücksichtigen, dass es keine Honorartabellen oder Empfehlungen des BVSK gibt, jedoch der BVSK eine aktuelle Befragung zur Höhe des üblichen
Kfz-Sachverständigenhonorars (BVSK-Honorarbefragung 2005/2006) unter seinen Mitgliedern durchgeführt hat, die im Juni 2006 veröffentlicht wurde. Danach liegt der Honorarkorridor (HB III), in dem je nach Schadenshöhe zwischen 40 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen, bei einer Schadenhöhe netto bis 1.000,00 EUR für das Grundhonorar zwischen 195,00 EUR bis 223,00 EUR zuzüglich der Nebenkosten. Danach ist festzustellen, dass
sämtliche von dem Sachverständigen abgerechneten Einzelpositionen noch unterhalb der vom BVSK ermittelten Beträge liegen. Eine Überschreitung des von der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes ausdrücklich anerkannten Gestaltungsspielraumes durch den
Sachverständigen ist dabei nicht im Ansatz zu erkennen.
Der Zinsanspruch ist aus § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 271,53 EUR.