Schadensersatz nach Parkmanöver: Haftungsquote bei Rückwärtsfahren und Entgegenparken
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einer Kollision beim Rückwärtsfahren auf einem Parkstreifen. Das Gericht erkennt Halterhaftung nach §7 StVG, gewichtet das Mitverschulden der Parteien und setzt eine Haftungsquote von 60% zu 40% zugunsten des Klägers fest. Teilansprüche (Restbetrag und vorgerichtliche Kosten) werden zugesprochen, der Rest der Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 138,59 € Restschaden und 83,53 € vorgerichtliche Kosten zugesprochen, sonstige Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Der Halter eines Fahrzeugs haftet nach § 7 Abs.1 StVG für Schäden aus dem Betrieb seines Fahrzeugs, soweit diese Folge der spezifischen Gefahr des Straßenverkehrs sind.
Kommt es zu einem Unfall mit mehreren Kraftfahrzeugen, sind die Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG gegeneinander abzuwägen und eine anteilige Haftungsverteilung vorzunehmen.
Das Zurücksetzen eines Fahrzeugs verpflichtet den Fahrer nach § 9 Abs.5 StVO, so langsam zu fahren und die Umgebung zu beobachten, dass erforderlichenfalls sofort angehalten werden kann.
Parken entgegen der Fahrtrichtung verstößt gegen § 12 Abs.4 StVO und begründet ein verkehrswidriges Verhalten, das in der Haftungsabwägung zu berücksichtigen ist.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und Verzugszinsen sind als Verzugsschaden nach §§ 280, 286, 288 BGB erstattungsfähig, wenn der Schuldner zuvor bestimmungsgemäß in Verzug gesetzt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, I-11 S 185/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 138,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 521,60 € vom 22.11.2012 bis zum 03.05.2013 und aus 138,59 Euro seit dem 04.05.2013 zu zahlen.
Zudem werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 83,53 € nebst 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 60 % dem Kläger und zu 40 % den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung des anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 20.10.2012 auf der Königstraße in Recklinghausen, in Höhe des Prosit Getränkemarktes, ereignete. Beteiligt waren das klägerische Fahrzeug, Mitsubishi, amtl. Kennzeichen …, das vom Sohn des Klägers, dem Zeugen T. X., gefahren wurde und das Fahrzeug des Beklagten, Opel Astra, amtl. Kennzeichen …, das vom Beklagten gefahren wurde und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.
Der Sohn des Klägers setzte zum Parken auf einem Parkstreifen der rechten Fahrbahnseite rückwärts. Der Beklagte kam aus der entgegenkommenden Fahrtrichtung und wollte gegen die Fahrtrichtung hinter dem Klägerfahrzeug einparken.
Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Schaden von 1.079,00 € netto. Zudem macht der Kläger eine Auslagenpauschale von 25,00 € und die Kosten für einen Kostenvoranschlag in Höhe von 200,00 € geltend, hieraus ergibt sich der insgesamt geltend gemachte Betrag von 1.304,00 €.
Der Kläger behauptet, als sein Sohn zurückgesetzt habe, sei kein Auto hinter ihm auf dem Parkstreifen gewesen. Das Fahrzeug des Beklagten sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf dem Parkstreifen angelangt. Es sei erst durch den Zusammenstoß bemerkt worden.
Der Kläger hat mit der am 03.04.2013 bei Gericht eingegangenen und am 26.04.2013 zugestellten Klage eine Forderung von 1.304,00 € geltend gemacht. Nachdem die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin am 03.05.2013 einen Betrag von 383,01 € gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt. Nunmehr beantragt der Kläger,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 920,99 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger an vorgerichtlichen anwaltlichen Gebühren einen Betrag in Höhe von 211,23 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2013 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei langsam auf den Parkstreifen gefahren und bereits mit den Vorderreifen auf dem Parkstreifen gewesen, als das gegnerische Fahrzeug zurücksetzte.
Sie sind der Ansicht, der Sohn des Klägers habe das Fahrzeug hinter sich sehen müssen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L. A., T. X. und O. T.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 21.08.2013 Bezug genommen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit sie nicht für erledigt erklärt worden ist, im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Begründetheit
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 7 Abs.1 StVG gegen die Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs.1 Satz 1 Nr.1 VVG, 1 PflVG in Höhe von noch 138,59 Euro zu.
Der Beklagte ist Halter des am Unfall beteiligten Fahrzeugs Opel Astra und somit Anspruchsverpflichteter gemäß § 7 Abs.1 StVG. Der Unfall geschah bei dem Betrieb der unfallbeteiligten Fahrzeuge und ist insofern Folge der spezifischen Gefahr, die die Teilnahme am Straßenverkehr mit sich bringt.
Das Fahrzeug des Klägers ist bei dem Unfall beschädigt worden, ein Fall höherer Gewalt ist nicht gegeben.
Der Unfall ist auch nicht durch ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs.3 StVG entstanden. Ein solches liegt dann vor, wenn auch ein idealer Fahrer bei Anwendung der äußerst möglichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit den Unfall nicht hätte vermeiden können. Dabei ist davon auszugehen, dass sich ein idealer Fahrer erst gar nicht in eine Gefahrensituation begibt.
Der Beklagte hat jedoch gerade mit dem Parken entgegen der Fahrtrichtung eine Gefahrenlage geschaffen.
Auch für den Kläger stellt der Unfall kein unabwendbares Ereignis dar, weil der Fahrer bei Anwendung der äußerst möglichen Sorgfalt den Bereich um sein Fahrzeug im Blick haben muss und somit eine Gefährdung Anderer ausschließen soll. Zudem fährt der Idealfahrer nur so schnell zurück, dass er sofort bremsen kann, falls ein anderer Verkehrsteilnehmer in den Gefahrenbereich gelangt.
Hierauf muss jeder Verkehrsteilnehmer im Wege eines defensiven Fahrverhaltens nach § 1 Abs.1 StVO achtgeben.
Da an dem Unfall zwei Kraftfahrzeuge beteiligt sind, sind die Verursachungsbeiträge der Beteiligten gemäß § 17 Abs.1, 2 StVG gegeneinander abzuwägen. Zunächst ist die aus § 7 Abs.1 StVG folgende, grundsätzlich bestehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen, sowie das jeweilige verkehrswidrige Verhalten der Unfallbeteiligten, das den schädigenden Erfolg herbeigeführt hat.
Den Beklagten trifft ein Verschulden an dem Unfall. Er hat gegen § 12 Abs.4 StVO verstoßen, da er entgegen der Fahrtrichtung parken wollte. Dieses Verbot gilt aus Gründen der Verkehrssicherheit.
Aber auch den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges trifft ein Verschulden an den Unfall. Er hat gegen die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs.5 StVO verstoßen. Danach darf der Fahrer eines Fahrzeugs nur dann zurücksetzen, wenn eine Gefährdung Anderer ausgeschlossen ist. Bei einem Zurücksetzen muss er so langsam fahren, dass er erforderlichenfalls anhalten kann, auch wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer von der Seite in den Gefahrenbereich gelangt.
Demnach oblag es dem Fahrer des klägerischen Fahrzeuges, beim Zurücksetzen auf andere Verkehrsteilnehmer zu achten und auch ein verkehrswidriges Verhalten Anderer zu bedenken.
Hätte der Sohn des Klägers diese Sorgfalt beachtet, hätte er den Zusammenstoß vermeiden können. Er hätte das Beklagtenfahrzeug sehen und bremsen müssen.
Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht der Ansicht, dass hier eine Haftungsquote von 60% zu 40% angemessen ist.
Der Zeuge T. X. hat bekundet, dass er über die rechte Schulter zurückgesehen habe, hinter ihm frei gewesen sei und das Beklagtenfahrzeug erst durch den Zusammenstoß wahrgenommen hat.
Der Zeuge O. T. hat bekundet, dass das Fahrzeug des Klägers gestanden habe, als sein Vater, der Beklagte, auf den Parkstreifen gefahren sei. Die Sicht des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges sei noch durch einen BVB-Schal, der hinten quer über die Kopfstützen gespannt gewesen sei, beeinträchtigt gewesen.
Das Fahrzeug des Klägers sei erst zurückgesetzt worden, als das Beklagtenfahrzeug schon halb auf dem Parkstreifen gewesen sei.
Dass diese beiden Zeugen aufgrund der Beziehungen zu den Parteien ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben, spricht allein gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage. Allerdings hat sowohl der Zeuge X. nicht nach links geschaut, als auch der Zeuge T. nicht die ganze Zeit in Richtung des klägerischen Fahrzeugs. Er kann damit nicht bekunden, wann das klägerische Fahrzeug angefangen hat, rückwärts zu fahren.
Der insoweit an dem Unfall völlig unbeteiligte Zeuge A. hat insoweit glaubhaft und widerspruchsfrei bekundet, dass er den Unfall aus dem Getränkemarkt, in dem er arbeitet, ohne Sichtbehinderung hat wahrnehmen können. Er hat den Unfall detailreich geschildet und bekundet, dass das klägerische Fahrzeug bereits zurücksetzte, bevor der Beklagte in den Gefahrenbereich gelangte.
Demnach hätte auch der Beklagte erkennen können, dass das klägerische Fahrzeug in denselben Bereich fährt, in dem er entgegen der Parkrichtung einparken wollte. Er hätte seinen Parkvorgang abbrechen müssen.
Die Sachschadenshöhe ist unstreitig. Die Kosten für den Kostenvoranschlag in Höhe von 200,00 € und die Auslagenpauschale von 25,00 € sind ebenso als Teil des Schadens zu ersetzen. Dass der Kostenvoranschlag übersetzt ist, kann nicht festgestellt werden.
Von dem Gesamtschaden von 1.304,00 Euro hat also der Kläger 782,40 Euro und die Beklagten 521,60 Euro zu tragen. Während des Rechtsstreits haben die Beklagten bereits 383,01 Euro gezahlt, sodass noch 138,59 Euro verbleiben, die sie zu ersetzen haben.
2. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 521,60 € seit dem 22.11.2012 bis zum 03.05.2012, danach aus 138,59 Euro gemäß §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB.
Die Beklagte zu 2) wurde mit Schreiben vom 09.11.2012 zur Zahlung aufgefordert. Die ihr gesetzte Frist verstrich ergebnislos, wodurch die Beklagte mit der Zahlung der Geldschuld in Verzug geriet. Die Verzugszinsen betragen gemäß § 288 Abs.1 S.2 BGB 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
3. Die vorgerichtlichen Gebühren sind ebenso als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs.1, 2, 286 Abs.1 BGB erstattungsfähig. Die Beklagte zu 2) wurde mit Schreiben vom 27.12.2012 unter Fristsetzung aufgefordert, Zahlung zu leisten. Die Frist verstrich ergebnislos, sodass die Beklagte sich in Verzug befand. Die Verzinsung der vorgerichtlichen Kosten beginnt mit Verzugseintritt, also ab Ablauf der Frist am 11.01.2013 und beträgt 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs.1 Satz 2 BGB.
Auch dieser Nebenanspruch ist entsprechend dem Haftungsbetrag zu ersetzen. Nach einem Streitwert von 521,60 € errechnet sich ein Betrag von 83,53 €.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 383,01 € für erledigt erklärt haben, sind den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs.1 ZPO aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.