Einstweilige Verfügung: Verbreitung rufschädigender Flugblätter mit Vorwurf der Kindesmisshandlung untersagt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten einstweilige Verfügung gegen die Verbreitung von Flugblättern, die ihnen die Begehung von Kindesmisshandlung vorwerfen und sie namentlich mit Anschrift nennen. Das Gericht erließ ohne mündliche Verhandlung auf Grund glaubhaft gemachter Tatsachen und dringendem Verfügungsgrund ein Unterlassungsverbot (§§ 823,1004 BGB; §§ 935,940 ZPO). Gegen Zuwiderhandlung wurden Ordnungsgeld und Ordnungshaft angedroht; die Kosten trägt der Antragsgegner.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Verbreitung rufschädigender Flugblätter mit Vorwurf der Kindesmisshandlung stattgegeben; Verbot und Zwangsmittel angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann sich aus §§ 823, 1004 BGB ergeben, wenn die Verbreitung von Behauptungen die Ehre oder körperliche Unversehrtheit der Betroffenen in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt.
Eine einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn der Antragsteller die den Anspruch und die Dringlichkeit begründenden Tatsachen glaubhaft macht, etwa durch eidesstattliche Versicherung.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs kann das Gericht gegen Zuwiderhandlung Zwangsmittel in Form von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft androhen bzw. anordnen.
Die Kostenentscheidung bei Erlass einer einstweiligen Verfügung richtet sich nach § 91 ZPO; der Verfügungsbeklagte kann die Verfahrenskosten zu tragen haben.
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 24.06.2013 gemäß §§ 823, 1004 BGB, §§ 935, 940 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben es zu unterlassen, Flugblätter oder ähnliche Dinge in jeglicher Form zu verbreiten, in welchen über die Antragsteller die Behauptung aufgestellt wird, dass diese sich der Kindesmisshandlung schuldig gemacht haben und diese namentlich mit Anschrift zu benennen.
Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Durch eidesstattliche Versicherung der Antragsteller vom 24.06.2013 sind sowohl die den Anspruch (§§ 823, 1004 BGB, §§ 935, 940 ZPO) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.