Themis
Anmelden
Amtsgericht Recklinghausen·51 C 62/08·13.02.2008

Zahlungspflicht für Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall (Abtretung § 398 BGB)

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt nach Abtretung Zahlung von Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall vom Beklagten. Streitpunkt ist die Erstattungsfähigkeit und Höhe des Gutachterhonorars. Das Gericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 59,25 € nebst Zinsen, weist die restliche Zinsforderung ab und begründet die Entscheidung mit der Erforderlichkeit des Gutachtens und fehlender Substantiierung der Gegenbehauptungen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 59,25 € nebst Zinsen teilweise stattgegeben; weitergehende Zinsforderung abgewiesen; Beklagter trägt Kosten; Berufung nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche auf Ersatz unfallbedingter Sachverständigenkosten gehören zum Unfallschaden und sind grundsätzlich erstattungsfähig, soweit das Gutachten zur Feststellung des Schadens regelmäßig erforderlich ist.

2

Durch Abtretung gemäß § 398 BGB können die Ansprüche des Geschädigten auf den Abtretungsempfänger übergehen und von diesem geltend gemacht werden.

3

Derjenige, der die Nichterforderlichkeit oder die Überschreitung eines Gutachterhonorars geltend macht, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast; bloße Hinweise auf Empfehlungswerte genügen nicht ohne nachvollziehbare Berechnung.

4

Vereinbarungen des Geschädigten mit dem Sachverständigen (z.B. unterschriebene Honorartabelle) sind bei der Erstattungsbemessung zu berücksichtigen, sofern kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB dargetan ist.

5

Verzugszinsen bemessen sich nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB; der Anspruch auf Verzugszinsen kann auf den gesetzlichen Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beschränkt sein.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 398 ff. BGB in Verbindung mit §§ 7, 17, 18 StVG§ 398 BGB§ 7, 17, 18 StVG§ 7, 17 StVG§ 249 ff. BGB

Tenor

1). Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59,25 € nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz

der EZB seit dem 22.12.2007 zu zahlen.

Im übrigen – hinsichtlich der geringfügigen Zinszuvielforderung –

wird die Klage abgewiesen.

2). Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4). Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

5). Der Streitwert wird auf 59,25 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

4

Die Klage ist gemäß § 398 ff. BGB in Verbindung mit den §§ 7, 17, 18 StVG begründet.

5

Auf den Kläger sind die Ansprüche des Herrn L gegen den Beklagten

6

im Wege der Abtretung gemäß § 398 BGB übergegangen.

7

Herr L hatte gegen den Beklagten aufgrund des Unfallgeschehens vom 16.06.2007 gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG einen Anspruch auf Erstattung aller unfallbedingten Schäden, dazu gehören auch die Sachverständigenkosten.

8

Dass der Beklagte für die unfallbedingten Schäden haftet, ergibt sich daraus,

9

dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beklagte den genannten Unfall verschuldet und damit auch im Sinne der §§ 7, 17 StVG verursacht hat.

10

Die Sachverständigenkosten gehören mit zum Unfallschaden im Sinne der

11

§§ 249 ff. BGB, da ein Kfz.-Sachverständigengutachten in aller Regel erforderlich ist,

12

um die unfallbedingten Schäden festzustellen und dafür Ersatz zu erlangen.

13

Dass vorliegend ein Ausnahmefall vorliegt, indem ein Gutachten nicht erforderlich ist,

14

ist vom Beklagten – der insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt – nicht dargetan worden.

15

Der Sachverständige hat gegenüber Herrn L Ansprüche aus §§ 631, 632 BGB

16

in Höhe von 358,23 € geltend gemacht.

17

Darauf hat die Kfz.-Haftpflichtversicherung des Beklagten vorgerichtlich lediglich

18

298,98 € gezahlt.

19

Der Beklagte schuldet auch den Differenzbetrag von 59,25 €.

20

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.01.2008 (Blatt 19 der Akten) vorgetragen,

21

dass seine Kfz.-Haftpflichtversicherung ihm von der Zahlung des genannten Restbetrages abgeraten habe, da die Rechnung des Klägers überzogen sei.

22

Der Beklagte teilt nicht mit, aufgrund welcher tatsächlichen oder rechtlichen Umstände er die Rechnung des Klägers für überzogen hält.

23

Der Kläger hat seine gutachterliche Tätigkeit für Herrn L nach Maßgabe

24

einer Honorartabelle (vergleiche Blatt 7 der Akte) abgerechnet und dabei das Mindestgrundhonorar für einen Gegenstandswert bis 1.000,00 € (216,00 €) zugrunde gelegt.

25

Wegen der weiteren Rechnungspositionen wird auf die vom Kläger zu den Akten überreichte Ablichtung (Blatt 8 der Akten) Bezug genommen.

26

Es ist nicht ersichtlich, dass diese Honorarberechnung des Klägers zu einem überzogenen Honorar geführt hat.

27

Nach der langjährigen Erfahrung des Gerichts handelt es sich um ein völlig übliches Honorar.

28

Dem steht nicht die vorgerichtlich von der Kfz.-Versicherung des Beklagten erhobene Einwendung entgegen, dass nach den Empfehlungen des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. für das Jahr 2007 vorliegend ein angemessenes und übliches Honorar lediglich

29

298,98 € betragen habe.

30

Die Berechnung des Betrages von 298,98 € ist jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt worden.

31

Welche Gesichtspunkte der genannten Empfehlungen man zur Berechnung zugrundegelegt hat, ist nicht ersichtlich.

32

Der Unfallgegner des Beklagten und Auftraggebers des Klägers, Herr L,

33

hat die Honorartabelle des Beklagten am 18.06.2007 unterschrieben und damit eine Vergütung nach dieser Tabelle vereinbart (vergleiche Ablichtung Blatt 7 der Akten).

34

Es ist nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht dargetan worden, dass Herr L mit dieser Vereinbarung gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß

35

§ 254 BGB verstoßen hat, indem er eine völlig unangemessene Vergütung des Sachverständigen vereinbart hat.

36

Damit gehört das vom Kläger mit seiner Rechnung vom 19.06.2007 berechnete Entgelt für die Erstattung des Gutachtens in voller Höhe zum Schadensersatzanspruch des Herrn L, der in dieser Höhe im Wege der Abtretung auf den Kläger übergegangen ist.

37

Die Entscheidung über die zugesprochene Zinsforderung beruht auf den §§ 286,

38

288 Abs. 1 BGB.

39

Nach diesen Vorschriften kann der Kläger Verzugszinsen lediglich in Höhe von

40

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend machen.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

42

Die geringfügige Zinszuvielforderung hat sich nicht kostensteigernd ausgewirkt

43

und konnte daher bei der Kostenentscheidung unberücksichtigt bleiben.

44

Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO nicht zugelassen worden.

45

Der Streitwert ist gemäß § 3 ZPO festgesetzt worden.