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Amtsgericht Recklinghausen·51 C 564/11·09.10.2012

Nachbarrecht: Anspruch auf Beseitigung überhängender Platanenäste (§§ 1004, 910 BGB)

ZivilrechtSachenrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Grundstückseigentümer verlangte von der Nachbarin (Schulträgerin) den Rückschnitt zweier Platanen, deren Äste über eine Grenzmauer auf sein Grundstück und über einen Fahrweg zu Garagen ragten. Streitpunkt war, ob eine Duldungspflicht trotz Laubfall, Verstopfungen und Beeinträchtigungen der Zufahrt besteht. Das Gericht gab der Klage statt und bejahte einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB. Eine Duldungspflicht komme nur bei fehlender Beeinträchtigung i.S.d. § 910 Abs. 2 BGB in Betracht; Befürchtungen der Beklagten (Absterben/Statik) beschränkten den Anspruch nicht.

Ausgang: Klage auf Rückschnitt der über die Grenze ragenden Äste bis zur Grenzmauer vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Überhängende Äste und Zweige stellen eine Eigentumsbeeinträchtigung dar und begründen grundsätzlich einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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Die Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB ist bei Überhang im Lichte von § 910 BGB systematisch dahin auszulegen, dass sie nur bei fehlender Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung (§ 910 Abs. 2 BGB) eingreift.

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Für die Frage der Duldung von Überhang kommt es nicht auf eine Abwägung anhand „jahreszeitlich üblicher“ Belastungen oder allgemeiner Umwelt- bzw. Erhaltungsinteressen an, sondern vorrangig darauf, ob eine Nutzung beeinträchtigt wird.

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Beeinträchtigungen durch überhängende Äste können sich auch aus mittelbaren Folgen wie verstärktem Laubfall, Verstopfungen, Rutsch- und Überschwemmungsgefahren ergeben und schließen die Duldungspflicht nach § 910 Abs. 2 BGB aus, sofern sie nicht bloße Bagatellen sind.

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Befürchtete Nachteile des Rückschnitts für Standfestigkeit oder Vitalität des Baumes begrenzen den Anspruch auf Beseitigung des Überhangs grundsätzlich nicht; Sicherungsmaßnahmen obliegen dem Baumeigentümer.

Relevante Normen
§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 1004 Abs. 2 BGB§ 1004 BGB§ 910 BGB§ 910 Abs. 2 BGB§ 226 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die über die Grenzmauer auf das Grundstück des Klägers, Xstr., S. herüberragenden Äste und Zweige der beiden auf dem Schulhof der G-Schule stehenden Platanen bis zur Grenzmauer zu beseitigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 €.

Rubrum

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Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in S., das an ein der Beklagten gehörendes Schulgelände grenzt. Die beiden Grundstücke sind durch eine ca. 1,40 m hohe Mauer voneinander getrennt. Auf der klägerischen Seite dieser Mauer befindet sich ein an ca. 6 m breiter Fahrweg, der zum Haus des Klägers führt. An diesem Fahrweg liegen insgesamt 17 Garagen, die fremdvermietet sind. Der Fahrweg wird auch von Fußgängern als Abkürzung zwischen zwei Straßen benutzt. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers gehen dort täglich etwa 30 Leute her.

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Auf der Beklagtenseite stehen in einem Abstand von 2-3 m von der Grenzmauer zwei ca. 25 m hohe und nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten 80-90 Jahre alte Platanen, deren eine mit Ästen und Zweigen 4 m weit, die andere sogar 6 m weit, also über die volle Breite des Fahrweges, auf das Grundstück des Klägers ragt. Zur besseren Anschaulichkeit wird auf die Fotos Blatt 15-19 und 31/32 der Akten verwiesen.

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Das Grundstück des Klägers ist jeden Herbst erheblichem Laubfall ausgesetzt, wobei das Laub sowohl auf den Fahrweg als auf die Dächer und in die Regenrinnen der Garagen fällt. Wegen des Ausmaßes wird auf die Fotos Blatt 28-30 der Akten verwiesen. Das Laub wird von dem Grundstück auch nicht ohne Weiteres weggeweht, da der meiste Teil auf den Fahrweg fällt, der zwischen einer Mauer zur einen Seite und Garagen zur anderen Seite liegt. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers ist zeitweilig die Benutzung der Zufahrt durch Laub und Geäst erheblich beeinträchtigt. Bei Feuchtigkeit besteht Rutschgefahr und das Laub setzt sich auch in die Gullys und führt zu gelegentlichen Überschwemmungen auf der Zuwegung. Die Dachrinnen der Garagen sind öfters verstopft. Insgesamt muss der Kläger erhebliche Arbeiten aufwenden, um das gefallene Laub zu beseitigen. Wegen seines Vortrages im Detail wird auf seine Schriftsätze verwiesen.

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Der Kläger behauptet, der Laubfall auf seinem Grundstück stamme sämtlich von den Platanen auf dem Grundstück der Beklagten. Die Grundstücke lägen zwar in einer insgesamt grünen Gegend, jedoch befänden sich ansonsten im unmittelbaren Umkreis seines Grundstücks nur Nadelbäume, die naturgemäß nicht „Dreck“ machten. Wegen der weiteren Bäume im Umkreis wird auf die Fotos Blatt 21 und 31/32 verwiesen.

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Weiter behauptet der Kläger, der Laubfall auf seinem Grundstück im Herbst gehe weit über das hinaus, was in dieser Jahreszeit üblich sei. Wegen der ständigen Verstopfungen von Dachrinnen und den daraus resultierenden Überschwemmungen sei bereits die Bausubstanz in Mitleidenschaft gezogen.

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Der Kläger meint, er habe einen Anspruch darauf, dass die Beklagte jedenfalls die Äste und Zweige der Bäume entfernt, die über die Grundstücksmauer hinaus auf sein Grundstück herüberhängen. Er rügt in diesem Zusammenhang, dass die Bäume bereits einen zu geringen Abstand zur Grundstücksgrenze hätten und wohl auch bereits bei Anpflanzung gehabt hätten.

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Der Kläger beantragt,

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              die Beklagte zu verurteilen, die über die Grenzmauer auf sein

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              Grundstück herüberragenden Äste und Zweige der auf dem Schulhof

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              der G-Schule stehenden Platanen bis zur Grenzmauer zu beseitigen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet nicht das vom Kläger vorgetragene Ausmaß des Laubfalls und die dadurch anfallenden Arbeiten, jedoch bestreitet sie, dass dies alles oder auch nur zum größten Teil von ihren beiden Platanen herrühre.

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Im Übrigen meint die Beklagte, der Kläger sei zur Duldung des Überhangs verpflichtet. Der Laubfall halte sich ohne Weiteres im Rahmen dessen, was im Herbst üblich sei. Weder Laub noch Schatten stellten eine wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks dar. Bei der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass die Platanen schon lange vor dem Bau der klägerischen Garagen gestanden hätten und dass die Grundstücke in einer allgemeinen grünen Gegend lägen – mit allen Annehmlichkeiten, die das Wohnen im Grünen mit sich bringt. Außerdem sei das gestiegene Umweltbewusstsein der Bevölkerung zu berücksichtigen. Insgesamt komme ein Abwehranspruch des Klägers allenfalls bei extremen Belastungen seines Grundstücks in Betracht, die hier aber nicht gegeben seien.

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Außerdem behauptet die Beklagte, im Falle eines Zurückschnitts drohten die Platanen abzusterben. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte außerdem behauptet, bei einem einseitigen Zurückschnitt drohe die Statik der Bäume Schaden zu nehmen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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I.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Beseitigung der auf sein Grundstück herüberhängenden Äste und Zweige aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Er ist nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung des gegenwärtigen Zustandes verpflichtet.

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Der schriftsätzliche Vortrag der Parteien in diesem Rechtsstreit hat über weite Strecken erstaunt. Insbesondere die Beklagte hat weitschweifige Argumente vorgebracht, die ohne Weiteres allesamt zu berücksichtigen wären, wenn der Kläger die Fällung der Platanen fordern würde oder ein gänzliches Unterbinden des Laubfalls von den Bäumen auf sein Grundstück (was wohl nur mit einer Fällung möglich wäre). Wenn es darum ginge, wäre in der Tat das Alter der Bäume zu erwägen, die allgemeine Durchgrünung der Gegend oder das allgemeine Interesse der Bevölkerung an dem Erhalt der vorhandenen Begrünung aus ökologischen oder ästhetischen Gründen.

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Aber der Kläger verlangt ja gar keine Fällung der Bäume, sondern nur ihren Zurückschnitt bis zur Grundstücksgrenze. Und die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind wesentlich weniger streng. Im Rahmen der systematischen Auslegung ergibt sich zwingend, dass bei der Prüfung von Beseitigungsanspruch/Duldungspflicht im Rahmen des § 1004 BGB die Wertungsmaßstäbe des § 910 BGB angewendet werden müssen. Alles andere würde nämlich zu dem absurden Ergebnis führen, dass, wenn man unter Berufung auf § 1004 Abs. 2 BGB einen Beseitigungsanspruch des Klägers verneinen wollte, dieser dann nach fruchtloser Fristsetzung nach § 910 BGB vorgehen und den Bäumen selbst mit der Säge zu Leibe rücken könnte.

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Der Gesetzgeber setzt – wie es in der Vorschrift des § 910 BGB unmissverständlich zum Ausdruck kommt – als selbstverständlich voraus, dass dem Eigentümer eines Grundstücks nicht nur der Grund und Boden gehört, sondern auch der „Luftraum“ darüber. Daher braucht er grundsätzlich auch nichts zu dulden, was von anderer Leute Grundstücken über seine Grundstücksgrenze hinüberhängt oder -wächst. Das bedeutet, dass ein solcher Überhang einen rechtswidrigen Zustand darstellt, der sein Grundstück beeinträchtigt, und eben einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verschafft.

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Die Einheitlichkeit der Rechtsordnung gebietet nunmehr eine systematische Auslegung des § 1004 Abs. 2 BGB dahin, dass eine Duldungspflicht bezüglich des Überhangs nur in den Fällen des § 910 Abs. 2 bestehen kann, also dann, wenn die Äste und Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Maßstab ist damit nicht mehr, ob eine Beeinträchtigung ein "jahreszeitlich übliches" Maß hat, die mit dieser Beeinträchtigung verbundenen Lasten für den Grundstückseigentümer noch ein zumutbares Maß haben oder ob möglicherweise Teile der Bevölkerung aus ihrem Umweltbewusstsein heraus es gern sähen, wenn Grundstückseigentümer diese Beeinträchtigung in Kauf nähmen. Maßstab ist vielmehr allein, ob die Beeinträchtigung da ist oder nicht.

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Dass aber die überhängenden Äste und Zweige der Platanen die Nutzung des klägerischen Grundstücks in irgendeiner Weise - deren genauer Umfang streitig sein mag und dahinstehen kann - beeinträchtigen, kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen. Die Beklagte selbst behauptet nicht, dass ihre Bäume an dem durch Fotos dokumentierten Zustand völlig "unschuldig" seien, und dies anzunehmen, wäre auch bei dem erheblichen Überhang lebensfremd. Sicher würde ein Rückschnitt der Bäume an der Grundstücksgrenze nicht dazu führen, dass auf das Grundstück des Klägers überhaupt kein Laub mehr fiele; bei entsprechender Windrichtung könnte Laub auch von den auf Beklagtenseite liegenden Teilen der Platanen fallen oder von anderen Bäumen, die in der Umgebung liegen mögen. Offensichtlich ist jedoch, dass die Beseitigung des Überhangs eine wesentliche Entlastung des klägerischen Grundstücks mit sich bringen würde; es würde sicherlich weit weniger Laub auf Dächer und Regenrinnen der Garagen fallen und es würde auch Laub nicht mehr in solchen Mengen auf den Fahrweg fallen, dass noch Verstopfungs-, Überschwemmungs- oder Rutschgefahren im bisherigen Ausmaß bestehen.

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§ 910 Abs. 2 BGB ist im Lichte der §§ 226, 242 BGB selbstverständlich so zu verstehen, dass ein Grundstückseigentümer Beeinträchtigungen im völligen Bagatellbereich hinzunehmen haben wird. Davon kann jedoch nach dem Gesagten überhaupt keine Rede sein. Es liegt auf der Hand und wird auch von der Beklagten lediglich der Größenordnung, aber nicht dem Grunde nach bestritten, dass der Kläger von den überhängenden Ästen und Zweigen der Platanen ganz spürbar beeinträchtigt ist.

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II.

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Der Beseitigungsanspruch des Klägers erfährt keine Einschränkung dadurch, dass die Beklagte befürchtet, die Bäume könnten bei Rückschnitt absterben. Diese Befürchtung ist offenbar von vornherein völlig aus der Luft gegriffen; entsprechend hat bezeichnenderweise die Beklagte auf den durch Fotos dokumentierten Vortrag des Klägers, sie beschneide an anderer Stelle gleichermaßen große und alte Platanen in noch sehr viel radikalerer Weise, gar nicht mehr reagiert.

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Auch die - ohnehin verspätete - erstmals im Termin geäußerte Befürchtung der Beklagten, die Statik der Bäume könne durch einen Rückschnitt beeinträchtigt werden, ist natürlich nicht das Problem des Klägers. Es sind die Bäume der Beklagten, und diese muss sich Gedanken machen, wie sie die Bäume stabilisieren will. Dies mag - wenn es sich dann wirklich um eine ernstzunehmende Befürchtung handelt - dadurch geschehen, dass die Beklagte die Bäume symmetrisch beschneidet, also nicht nur an der Grenzmauer, sondern auch auf der anderen Seite, oder dadurch, dass sie sie durch geeignete Maßnahmen abstützt.

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Selbstverständlich nicht verlangen kann die Beklagte, dass die Statik ihrer Bäume dadurch gesichert wird, dass ihre Grundstücksnachbarn jeden noch so eklatanten "Wildwuchs" über ihren Grundstücken dulden müssen.

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III.

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Es ist - ohne dass dies für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung wäre - festzustellen, dass die Stadt S. mit ihrem Verhalten anderen Grundstückseigentümern ein denkbar schlechtes Beispiel gibt. Wie soll denn ein redlicher Bürger, der zu Recht vom Ordnungsamt ein Einschreiten gegen allerlei von Nachbarn ausgehende Übertretungen erwartet, Vertrauen in eine Stadtverwaltung fassen, die gleichzeitig offenbar der Meinung ist, selbst über dem geltenden Nachbarrecht zu stehen und offenbar wirklich meint, sie könne ihre Bäume wachsen lassen, wie sie gerade wolle, und dabei ohne Weiteres auch Nachbargrundstücke in Mitleidenschaft ziehen?

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IV.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.