Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe wegen Mitwirkungspflichtverletzung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Recklinghausen hebt die zuvor bewilligte Verfahrenskostenhilfe des Antragsgegners auf, da dieser trotz Aufforderung seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offenlegte. Das Gericht war nach § 120a ZPO zur Überprüfung verpflichtet und hatte zur Mitwirkung belehrt. Mangels Mitwirkung erfolgte die Aufhebung gemäß §§ 124, 120a, 118 ZPO. Gegen den Beschluss steht die sofortige Beschwerde zu.
Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen Nichtmitwirkung des Antragsgegners stattgegeben; Bewilligung aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht ist nach § 120a Abs. 1 ZPO verpflichtet, die maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten zu überprüfen, wenn dies für die Gewährung prozessualer Unterstützung erforderlich ist.
Eine ordnungsgemäße Aufforderung zur Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Hinweis auf die Mitwirkungspflicht begründet die Verpflichtung des Beteiligten zur Vorlage entsprechender Erklärungen.
Kommt der Beteiligte einer solchen Aufforderung trotz Belehrung nicht nach, rechtfertigt dies die Aufhebung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 124 Nr. 2, § 120a Abs. 1, 4 ZPO; § 118 Abs. 2 ZPO).
Gegen einen Beschluss über die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Tenor
Wird die dem Antragsgegner durch Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 09.09.2021 bewilligte Verfahrenskostenhilfe gemäß § 76 FamFG, §§ 124 Abs. 1 Nr. 2 und 120a Abs. 1 und 4 ZPO aufgehoben.
Gründe
Nach § 120a Abs. 1 und 3 ZPO ist das Gericht gehalten, die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten zu überprüfen. Demgemäß wurde der Antragsgegner mit Schreiben vom 21.11.2022 aufgefordert, diese darzulegen.
Es wurde auf die gebotene Mitwirkungspflicht zur Abgabe dieser Erklärung hingewiesen. Trotzdem ist er dieser Aufforderung nicht nachgekommen.
Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe war daher gemäß §§ 124 Nr. 2, 120a Abs. 1 und 4 ZPO, 118 Abs. 2 ZPO aufzuheben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.