Sofortige Beschwerde gegen Familiengerichts-Beschluss nicht abgeholfen; Vorlage an OLG Hamm
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin richtete am 15.01.2015 eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen (12.01.2015). Streitgegenstand war, ob den vorgebrachten Einwänden gegen den Beschluss abzuhelfen sei. Das Amtsgericht stellt fest, dass die Einwände nicht durchgreifen, und hilft der Beschwerde nicht ab. Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Familiengerichts wird nicht abgeholfen; Sache an OLG Hamm zur Entscheidung vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde ist nicht durchgreifend, wenn die vorgebrachten Einwände das Erstentscheidungsurteil nicht in entscheidungserheblicher Weise erschüttern.
Kommt das erstinstanzliche Gericht zu dem Ergebnis, dass den Einwendungen nicht abzuhelfen ist, kann es die Sache dem zuständigen Beschwerdegericht zur Entscheidung vorlegen.
Die Prüfung einer sofortigen Beschwerde erfordert eine substantielle Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwendungen; fehlen durchgreifende Gründe, ist die Beschwerde nicht abzuhelfen.
Die Vorlage an das Beschwerdegericht dient dazu, die Beschwerdeinstanz über den Fortgang des Verfahrens entscheiden zu lassen, wenn die erste Instanz eine Abhilfe ablehnt.
Tenor
Der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin vom 15.01.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 12.01.2015 wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Rubrum
Gründe
Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.