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Amtsgericht Recklinghausen·42 F 5/15·11.01.2015

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe in Umgangssache zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrenskostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe in einer Umgangssache. Das Familiengericht lehnte die Bewilligung ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und unklar blieb, welches konkrete Begehren verfolgt wird. Zudem besteht bereits ein anhängiges einstweiliges Verfahren; zitierte Normen (§1632 BGB) begründen keinen Anspruch des Vaters gegen die Mutter.

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten und unklaren Begehrens als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist die Hilfe zu versagen (§114 ZPO i.V.m. FamFG).

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Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe kann zurückgewiesen werden, wenn nicht erkennbar ist, welches konkrete Begehren verfolgt wird; konkrete und zureichend bestimmte Anträge sind Erfordernis für die Prüfung der Erfolgsaussichten.

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Bestehende, bereits anhängige Verfahren zu derselben Streitfrage können die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein weiteres paralleles Verfahren ausschließen, weil die Streitpunkte dort zu klären sind.

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Vorschriften über die elterliche Sorge nach §1632 BGB begründen nicht ohne Weiteres einen einklagbaren Anspruch eines Elternteils gegen den anderen Elternteil; die Normen dienen primär dem Kindeswohl und seinen Rechten.

Relevante Normen
§ 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 1632 Abs. 1 und 3 BGB

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 06.01.2015 wird zurückgewiesen.

Rubrum

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Gründe

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.

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Es ist bereits unklar, welches Begehren der Antragsteller mit seinem Antrag verfolgt.

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Soweit er ein einstweiliges Anordnungsverfahren zum Umgang mit seiner Tochter einleiten möchte, so ist bereits ein solches unter dem Aktenzeichen 42 F 215/14 anhängig und für den 19.01.2015 terminiert. Etwaige Probleme beim Umgang werden dort erörtert.

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Wenn der Antragsteller den § 1632 Abs. 1 und 3 BGB zitiert, so bezieht sich der Anspruch nicht auf ein Recht des Kindesvaters gegen die Kindesmutter.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Recklinghausen oder dem Oberlandesgericht Hamm  eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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