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Amtsgericht Recklinghausen·42 F 3/22·26.01.2022

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe in Umgangs-/Sorgerechtsverfahren wegen Mutwilligkeit abgelehnt

FamilienrechtKindschaftsrecht (Sorgerecht/Umgang)Kostenrecht (Verfahrenskostenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe in einem Umgangs- und Sorgerechtsverfahren. Das Amtsgericht lehnte den Antrag als mutwillig ab (§ 76 FamFG i.V.m. § 114 ZPO). Mutwilligkeit bemisst sich nach dem hypothetischen Verhalten eines vermögenden Antragstellers. Vor Klageerhebung ist regelmäßig das Jugendamt zu konsultieren; ein entsprechender Vortrag fehlt hier.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen mutwilliger Rechtsverfolgung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Verfahrenskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO).

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Mutwilligkeit ist danach zu beurteilen, ob ein vermögender (hypothetischer) Antragsteller bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde.

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Bei der Frage der Mutwilligkeit ist das hypothetische Verhalten eines vermögenden Antragstellers maßgeblich.

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In Umgangs- und Sorgerechtsverfahren sind vor Anrufung des Gerichts die Beratungsmöglichkeiten des Jugendamtes zu nutzen; das Unterlassen eines diesbezüglichen Vortrags kann die Versagung von Verfahrenskostenhilfe rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO§ BVerfG NJW 2010, 988§ BGH NJW 2011, 708

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 21.12.2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Der Antrag ist zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung mutwillig ist (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO).

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Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Es kommt insoweit auf das hypothetische Verhalten eines vermögenden Antragstellers an (vgl.BVerfG NJW 2010, 988; BGH NJW 2011, 708).

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In Umgangs- und Sorgerechtsverfahren sind vor Anrufung des Gerichts die Beratungsmöglichkeiten des Jugendamtes zu nutzen. Ein ohne Einschaltung des Jugendamtes erhobener gerichtlicher Antrag ist daher in der Regel mutwillig, so dass Verfahrenskostenhilfe zu versagen ist (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 14.10.2014, Az.: 6 WF 110/14). Dass die Antragstellerin das Jugendamt vorliegend überhaupt einmal kontaktiert hat, ist nicht vorgetragen. Ein hypothetischer vermögender Antragsteller hätte dies aber getan, um womöglich eine Einigung der Kindeseltern zu erreichen. Diese könnte beispielsweise in einer Vollmachtslösung liegen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.

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Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.

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Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht

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1. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder

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2. die Zahlung von Raten angeordnet hat.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.