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Amtsgericht Recklinghausen·42 F 22/23·26.06.2023

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung und Ratenzahlung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater beantragte Verfahrenskostenhilfe; das Amtsgericht bewilligte sie und ordnete die Beiordnung eines Rechtsanwalts an. Es setzte eine monatliche Rate von 224,00 EUR ab 01.08.2023 für maximal 48 Monate fest. Grundlage sind §§ 114, 115 und 120 ZPO; das einzusetzende Einkommen wurde nach Abzug typischer Freibeträge errechnet. Das Gericht wies auf Mitteilungspflichten und die sofortige Beschwerde hin.

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe des Kindesvaters bewilligt; Beiordnung und Ratenzahlung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 114, 115 ZPO) und ist zu erteilen, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen.

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Bei Gewährung der Verfahrenskostenhilfe kann das Gericht die Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie die Zahlung von Raten anordnen; die Höhe der Raten bemisst sich aus dem einzusetzenden Einkommen.

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Der Bewilligte ist verpflichtet, dem Gericht während des Verfahrens und vier Jahre nach dessen Beendigung wesentliche Verbesserungen seiner Einkünfte oder Änderungen der Anschrift unaufgefordert mitzuteilen; eine Verletzung dieser Pflichten kann zur nachträglichen Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung führen.

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Gegen Entscheidungen über Verfahrenskostenhilfe steht die sofortige Beschwerde zu; sie ist insbesondere statthaft, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint oder Raten angeordnet worden sind.

Relevante Normen
§ 120a ZPO§ 114 ZPO§ 115 Abs. 1 und 2 ZPO§ 120 ZPO§ 130a ZPO§ Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013

Tenor

Dem Kindesvater M. wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Anwaltskanzlei Kanzlei E. in V. Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Dem Kindesvater wird aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 224,00 Euro ab dem 01.08.2023 zu zahlen.

Die Zahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt.

Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.

Der Beteiligte ist während des Gerichtsverfahrens und vier Jahre über dessen Beendigung hinaus verpflichtet, dem Gericht wesentliche Verbesserungen seiner Einkünfte oder eine Änderung seiner Anschrift  unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100,00 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren sich geltend gemachte Abzüge, Wohnkosten, Zahlungsverpflichtungen oder besondere Belastungen oder fallen diese ganz weg, so ist dies ebenfalls unaufgefordert mitzuteilen, wenn die Entlastung 100,00 Euro im Monat übersteigt. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, kann die Bewilligung nachträglich aufgehoben werden und gegebenenfalls müssen die gesamten Kosten nachgezahlt werden.

Der Verfahrenswert wird vorläufig auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Beschluss beruht auf den §§ 114, 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 ZPO.

3

Wegen der Einzelheiten zur Zahlungsverpflichtung wird auf die folgende Berechnung verwiesen:

4

A.) Einkommen

5

- nichtselbständige Arbeit:             1.640,44 EUR (Durchschnitt aus 2022 und 2023)

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B.) Abzüge:

7

- Freibetrag:                                  552,00 EUR

8

- Erwerbstätigenfreibetrag:             251,00 EUR

9

- Entfernungspauschale:                  39,00 EUR

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- Wohnkosten:                              330,00 EUR

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- Rückzahlung Landeskasse:             19,00 EUR

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Die Zahlung der Heizkosten wurde nicht glaubhaft gemacht. Weitere Abzugspositionen wurden nicht angegeben.

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C.) Ergebnis

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- einzusetzendes Einkommen:         449,44 EUR

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- Rate:                                          224,00 EUR

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.

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Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.

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Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht

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1. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder

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2. die Zahlung von Raten angeordnet hat.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Recklinghausen, 27.06.2023

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