Verwerfung erneuten Ablehnungsgesuchs des Kindsvaters als rechtsmissbräuchlich
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Recklinghausen verwirft das erneute Ablehnungsgesuch des Kindsvaters gegen den unterzeichnenden Richter als offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Das Gesuch sei wiederholt und enthalte keine substantiierten Ablehnungsgründe. Parteien können dem Gericht nicht die Verwendung bestimmter Parteibezeichnungen vorschreiben; die Dienstaufsicht nach Art.97 Abs.1 GG ändert daran nichts. Der Beschluss weist auf die sofortige Beschwerde und elektronische Einlegung hin.
Ausgang: Erneutes Ablehnungsgesuch des Kindsvaters als offensichtlich rechtsmissbräuchlich verworfen; sofortige Beschwerde möglich
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu verwerfen, wenn es wiederholt erhoben wird und keine konkreten, substantiierten Tatsachen darlegt, die Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters begründen.
Parteien können dem Gericht nicht verbindlich vorschreiben, welche Parteibezeichnungen zu verwenden sind; das Gericht ist nicht verpflichtet, auf Antrag bestimmte Bezeichnungen zu übernehmen.
Die Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) schließt ein Eingreifen der Dienstaufsicht hinsichtlich der richterlichen Entscheidung über Parteibezeichnungen oder Ablehnungsanträge aus.
Gegen einen Beschluss, der ein Ablehnungsgesuch verwirft, steht die sofortige Beschwerde zu; sie ist schriftlich oder zur Niederschrift binnen zwei Wochen einzulegen, soll begründet und unterzeichnet sein und kann unter den Voraussetzungen des § 130a ZPO elektronisch eingereicht werden.
Tenor
Auch das erneute Ablehnungsgesuch des Kindsvaters vom 16.03.2021, gerichtet gegen den Unterzeichner, wird aus den Gründen der Beschlüsse vom 10.02.2021, 26.02.2021 und 25.03.2021 in dem Verfahren 42 F 201/20 als offensichtlich rechtsmissbräuchlich verworfen.
Rubrum
Gründe
Weder der Kindesvater, noch eine Ausgabe des "Duden" kann dem Gericht die Verwendung von in der Rechtsprechung üblichen Parteienbezeichnungen vorschreiben. Um es für den Kindesvater auch noch einmal deutlich zu sagen: Dies kann unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 GG auch nicht die Dienstaufsicht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Recklinghausen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
| Direktor des Amtsgerichts |